BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Für die erforderliche „Betriebszugehörigkeit“ gelten die gleichen Grundsätze wie oben zur<br />
„Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)“ unter C. II. 3b) dargestellt.<br />
Sonderfälle<br />
Leiharbeitnehmer<br />
nicht wählbar<br />
Wichtig ist, dass auch Beschäftigte, denen gekündigt wurde, wählbar sind. Der Arbeitgeber<br />
soll nicht missliebigen Arbeitnehmern die Wählbarkeit durch den Ausspruch einer willkürlichen<br />
Kündigung nehmen können. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss auch nach Ablauf<br />
der Kündigungsfrist und während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Kontakt<br />
zur Belegschaft ermöglicht werden. Auch ein Arbeitnehmer, der regelmäßig im Ausland tätig<br />
ist, ohne aber wegen der zeitlichen Begrenztheit seiner Aufenthalte seine Betriebszugehörigkeit<br />
zu verlieren, ist wählbar.<br />
Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (sog. unechte Leiharbeitnehmer) und andere<br />
überlassene Beschäftigte, die über keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber verfügen,<br />
sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, auch wenn ihnen auf Grundlage des § 7 Satz 2<br />
BetrVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 WO im Falle eines Einsatzes von mehr als drei<br />
Monaten das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zustehen sollte.<br />
Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate, so sind alle Beschäftigten wählbar, die bei<br />
der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt und wahlberechtigt sind. Ein neu<br />
errichteter Betrieb im Sinne des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn aus einem bestehenden<br />
Betrieb ein Teil ausgegliedert und zu einem eigenständigen Betrieb verselbstständigt<br />
wird oder mehrere Betriebe unter Verlust ihrer Identität zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen<br />
werden. Sollte es auf das erst kurze Bestehen eines Betriebs ankommen,<br />
so sollte intensiv Rücksprache mit dem Sekretär der betreuenden Gewerkschaft genommen<br />
werden.<br />
In formeller Hinsicht kommt es für die Wählbarkeit weiterhin darauf an, dass der vorgeschlagene<br />
Beschäftigte in die Wählerliste eingetragen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2<br />
Abs. 3 WO).<br />
b) Prüfung der Wahlvorschläge<br />
aa) Allgemeines zu den Wahlvorschlägen<br />
Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen<br />
Die Wahl des Betriebsrats erfolgt im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> aufgrund von Wahlvorschlägen<br />
(VEM 06). Die Wahlvorschläge können bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung<br />
zur Wahl eines Betriebsrats beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 14<br />
Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 5 Satz 1 WO). Das Fristende kann am letzten Tag der Frist<br />
auf das Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die Arbeitszeit der überwiegenden<br />
Mehrheit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt endet. Die konkrete Uhrzeit ist dann im<br />
Wahlausschreiben anzugeben. Die Frist berechnet sich als Rückwärtsfrist so, dass der Tag<br />
der Wahlversammlung nicht mitgezählt wird und sodann sieben volle Tage zurückgerechnet<br />
wird.<br />
Beispiel:<br />
Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />
worden, so ist der Wahlvorschlag spätestens am Mittwoch, den 19. April 2006,<br />
beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand kann ggf. eine genaue<br />
Uhrzeit festlegen.<br />
36<br />
Fällt der letzte Tag der zurück gerechneten Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag,<br />
so tritt an diese Stelle der vorhergehende Werktag.