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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Für die erforderliche „Betriebszugehörigkeit“ gelten die gleichen Grundsätze wie oben zur<br />

„Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)“ unter C. II. 3b) dargestellt.<br />

Sonderfälle<br />

Leiharbeitnehmer<br />

nicht wählbar<br />

Wichtig ist, dass auch Beschäftigte, denen gekündigt wurde, wählbar sind. Der Arbeitgeber<br />

soll nicht missliebigen Arbeitnehmern die Wählbarkeit durch den Ausspruch einer willkürlichen<br />

Kündigung nehmen können. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss auch nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist und während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Kontakt<br />

zur Belegschaft ermöglicht werden. Auch ein Arbeitnehmer, der regelmäßig im Ausland tätig<br />

ist, ohne aber wegen der zeitlichen Begrenztheit seiner Aufenthalte seine Betriebszugehörigkeit<br />

zu verlieren, ist wählbar.<br />

Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (sog. unechte Leiharbeitnehmer) und andere<br />

überlassene Beschäftigte, die über keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber verfügen,<br />

sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, auch wenn ihnen auf Grundlage des § 7 Satz 2<br />

BetrVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 WO im Falle eines Einsatzes von mehr als drei<br />

Monaten das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zustehen sollte.<br />

Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate, so sind alle Beschäftigten wählbar, die bei<br />

der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt und wahlberechtigt sind. Ein neu<br />

errichteter Betrieb im Sinne des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn aus einem bestehenden<br />

Betrieb ein Teil ausgegliedert und zu einem eigenständigen Betrieb verselbstständigt<br />

wird oder mehrere Betriebe unter Verlust ihrer Identität zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen<br />

werden. Sollte es auf das erst kurze Bestehen eines Betriebs ankommen,<br />

so sollte intensiv Rücksprache mit dem Sekretär der betreuenden Gewerkschaft genommen<br />

werden.<br />

In formeller Hinsicht kommt es für die Wählbarkeit weiterhin darauf an, dass der vorgeschlagene<br />

Beschäftigte in die Wählerliste eingetragen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2<br />

Abs. 3 WO).<br />

b) Prüfung der Wahlvorschläge<br />

aa) Allgemeines zu den Wahlvorschlägen<br />

Einreichung von<br />

Wahlvorschlägen<br />

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> aufgrund von Wahlvorschlägen<br />

(VEM 06). Die Wahlvorschläge können bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung<br />

zur Wahl eines Betriebsrats beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 14<br />

Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 5 Satz 1 WO). Das Fristende kann am letzten Tag der Frist<br />

auf das Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die Arbeitszeit der überwiegenden<br />

Mehrheit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt endet. Die konkrete Uhrzeit ist dann im<br />

Wahlausschreiben anzugeben. Die Frist berechnet sich als Rückwärtsfrist so, dass der Tag<br />

der Wahlversammlung nicht mitgezählt wird und sodann sieben volle Tage zurückgerechnet<br />

wird.<br />

Beispiel:<br />

Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />

worden, so ist der Wahlvorschlag spätestens am Mittwoch, den 19. April 2006,<br />

beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand kann ggf. eine genaue<br />

Uhrzeit festlegen.<br />

36<br />

Fällt der letzte Tag der zurück gerechneten Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag,<br />

so tritt an diese Stelle der vorhergehende Werktag.

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