BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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haber abgeschlossener Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Betriebszugehörigkeit ist. Entgegen<br />
der Auffassung der Gewerkschaften sieht es jedoch die Rechtsprechung als notwendig<br />
an, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen wurde. Eingegliedert<br />
in den Betrieb ist der Beschäftigte dann, wenn er der Weisungsmacht der betrieblichen<br />
Leitungsebene unterliegt und innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des<br />
Betriebszwecks auch eingesetzt wird. Arbeitnehmer, die am (spätestens letzten) Tag der<br />
Wahl eingestellt werden, sind wahlberechtigt, soweit sie in die Wählerliste eingetragen sind.<br />
Wenn der Arbeitsvertrag vor der Wahl abgeschlossen wurde, die Arbeit aber erst nach der<br />
Wahl aufgenommen werden soll, ist der Beschäftigte nicht wahlberechtigt.<br />
Sonderfälle<br />
Steht der Arbeitnehmer jeweils in einem Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern, so<br />
kommt eine mehrfache Betriebszugehörigkeit und ein entsprechendes Wahlrecht in jedem<br />
Betrieb in Betracht, in den der Beschäftigte eingegliedert ist.<br />
Auch wenn der Beschäftigte nur bei einem Arbeitgeber arbeitet, kommt eine mehrfache<br />
Betriebszugehörigkeit in Betracht, wenn der Beschäftigte in mehrere Betriebe gleichzeitig<br />
eingegliedert ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine Arbeitsaufgabe erfüllt,<br />
im Rahmen derer er der Weisungsmacht verschiedener Betriebsleitungen unterliegt. Auf<br />
einen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.<br />
Auszubildende jedoch, die ihre Ausbildung abschnittweise in verschiedenen Betrieben<br />
absolvieren, sind nur in dem Betrieb wahlberechtigt, von dessen Leitung sie mit bindender<br />
Wirkung auch für andere Betriebe geführt werden.<br />
Auch wenn Beschäftigte nur kurzfristig in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers<br />
versetzt werden, verlieren sie nicht ihre Betriebszugehörigkeit zu dem „abgebenden“<br />
Betrieb. Während der Zeit ihrer Eingliederung in den „aufnehmenden“ Betrieb sind die<br />
versetzten Beschäftigten auch dort wahlberechtigt, da es auf eine bestimmte Dauer der<br />
Betriebszugehörigkeit beim aktiven Wahlrecht nicht ankommt. Die nur vorübergehend versetzten<br />
bzw. „abgeordneten“ Beschäftigten sind also möglicherweise in zwei Betrieben<br />
wahlberechtigt. Es müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden und es<br />
empfiehlt sich ggf. die Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär.<br />
Montage- und Außendienstmitarbeiter<br />
Auslandseinsatz<br />
Auch Montage- und Außendienstmitarbeiter sind in dem Betrieb wahlberechtigt, in den sie<br />
eingegliedert sind. Dies ist der Betrieb, dessen Leitung den Beschäftigten gegenüber weisungsberechtigt<br />
ist.<br />
Auch im Ausland eingesetzte Mitarbeiter sind wahlberechtigt, wenn sie nur vorübergehend<br />
nicht im Inland eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter nur vorübergehend<br />
in eine betriebliche Organisation im Ausland eingegliedert werden oder die Umstände des<br />
Einzelfalls für eine starke Bindung an den inländischen Betrieb sprechen. In Zweifelsfällen<br />
muss auch hier eine intensive Rücksprache mit den Sekretären der betreuenden Gewerkschaft<br />
erfolgen.<br />
Während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes oder der Elternzeit ruht zwar das Arbeitsverhältnis,<br />
die Bindung zum Betrieb und somit die Wahlberechtigung bleiben jedoch bestehen.<br />
Gleiches gilt während der Zeit eines mutterschutzrechtlich bedingten Beschäftigungsverbots.<br />
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Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit<br />
und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungs-