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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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haber abgeschlossener Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Betriebszugehörigkeit ist. Entgegen<br />

der Auffassung der Gewerkschaften sieht es jedoch die Rechtsprechung als notwendig<br />

an, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen wurde. Eingegliedert<br />

in den Betrieb ist der Beschäftigte dann, wenn er der Weisungsmacht der betrieblichen<br />

Leitungsebene unterliegt und innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des<br />

Betriebszwecks auch eingesetzt wird. Arbeitnehmer, die am (spätestens letzten) Tag der<br />

Wahl eingestellt werden, sind wahlberechtigt, soweit sie in die Wählerliste eingetragen sind.<br />

Wenn der Arbeitsvertrag vor der Wahl abgeschlossen wurde, die Arbeit aber erst nach der<br />

Wahl aufgenommen werden soll, ist der Beschäftigte nicht wahlberechtigt.<br />

Sonderfälle<br />

Steht der Arbeitnehmer jeweils in einem Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern, so<br />

kommt eine mehrfache Betriebszugehörigkeit und ein entsprechendes Wahlrecht in jedem<br />

Betrieb in Betracht, in den der Beschäftigte eingegliedert ist.<br />

Auch wenn der Beschäftigte nur bei einem Arbeitgeber arbeitet, kommt eine mehrfache<br />

Betriebszugehörigkeit in Betracht, wenn der Beschäftigte in mehrere Betriebe gleichzeitig<br />

eingegliedert ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine Arbeitsaufgabe erfüllt,<br />

im Rahmen derer er der Weisungsmacht verschiedener Betriebsleitungen unterliegt. Auf<br />

einen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.<br />

Auszubildende jedoch, die ihre Ausbildung abschnittweise in verschiedenen Betrieben<br />

absolvieren, sind nur in dem Betrieb wahlberechtigt, von dessen Leitung sie mit bindender<br />

Wirkung auch für andere Betriebe geführt werden.<br />

Auch wenn Beschäftigte nur kurzfristig in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers<br />

versetzt werden, verlieren sie nicht ihre Betriebszugehörigkeit zu dem „abgebenden“<br />

Betrieb. Während der Zeit ihrer Eingliederung in den „aufnehmenden“ Betrieb sind die<br />

versetzten Beschäftigten auch dort wahlberechtigt, da es auf eine bestimmte Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit beim aktiven Wahlrecht nicht ankommt. Die nur vorübergehend versetzten<br />

bzw. „abgeordneten“ Beschäftigten sind also möglicherweise in zwei Betrieben<br />

wahlberechtigt. Es müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden und es<br />

empfiehlt sich ggf. die Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär.<br />

Montage- und Außendienstmitarbeiter<br />

Auslandseinsatz<br />

Auch Montage- und Außendienstmitarbeiter sind in dem Betrieb wahlberechtigt, in den sie<br />

eingegliedert sind. Dies ist der Betrieb, dessen Leitung den Beschäftigten gegenüber weisungsberechtigt<br />

ist.<br />

Auch im Ausland eingesetzte Mitarbeiter sind wahlberechtigt, wenn sie nur vorübergehend<br />

nicht im Inland eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter nur vorübergehend<br />

in eine betriebliche Organisation im Ausland eingegliedert werden oder die Umstände des<br />

Einzelfalls für eine starke Bindung an den inländischen Betrieb sprechen. In Zweifelsfällen<br />

muss auch hier eine intensive Rücksprache mit den Sekretären der betreuenden Gewerkschaft<br />

erfolgen.<br />

Während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes oder der Elternzeit ruht zwar das Arbeitsverhältnis,<br />

die Bindung zum Betrieb und somit die Wahlberechtigung bleiben jedoch bestehen.<br />

Gleiches gilt während der Zeit eines mutterschutzrechtlich bedingten Beschäftigungsverbots.<br />

52<br />

Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit<br />

und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungs-

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