BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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leistet. Ein Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und kann<br />
deshalb seine Tätigkeit nicht frei gestalten und nicht über seine Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />
Ein Arbeitnehmer ist in die vom Arbeitgeber bestimmte Organisation eingebunden.<br />
Dies wird als „Eingliederung in den Betrieb“ des Arbeitgebers bezeichnet.<br />
Unerheblich ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch ausländische Kollegen<br />
sind wahlberechtigt.<br />
Teilzeitbeschäftigte<br />
Unerheblich ist weiter, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung oder um eine nebenberufliche<br />
Tätigkeit handelt, auch wenn diese nur wenige Stunden in der Woche beträgt. Dies gilt<br />
auch bei allen Formen flexibler Teilzeitarbeit (Kapovaz, Job-Sharing etc.) Auch ein neu eingestellter<br />
Arbeitnehmer oder Auszubildender, der noch in der Probezeit ist, ist ein Arbeitnehmer.<br />
Auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind Arbeitnehmer, wobei<br />
jedoch Schüler- und Studentenpraktikanten in der Regel keine Arbeitnehmer sind.<br />
So genannte „Ein-Euro-Kräfte“ nach § 16 Abs. 3 SGB II, die als Erwerbslose zusätzliche<br />
und im öffentlichen Interessen liegende Arbeiten verrichten, sind entsprechend der ausdrücklichen<br />
gesetzlichen Regelung keine Arbeitnehmer.<br />
Telearbeitnehmer sind ebenfalls nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes als<br />
Arbeitnehmer anzusehen. Sie erbringen mit einer gewissen Regelmäßigkeit Arbeiten außerhalb<br />
des Betriebs mit Hilfe von neuen Informations- und Kommunikationstechniken. Erfasst<br />
wird sowohl die nur zeitweise Telearbeit (alternierende Telearbeit) wie auch diejenige, die an<br />
verschiedenen Orten (mobile Telearbeit) wie auch zu Hause oder an einem selbstgewählten<br />
Ort (häusliche Telearbeit) erbracht wird.<br />
Auch Heimarbeitnehmer sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zu<br />
anderen Arbeitgebern überwiegend für den Betrieb Heimarbeit erbringen. Maßgebend ist<br />
hierbei nicht, ob der Beschäftigte von einem anderen Arbeitgeber für dieselbe Arbeitszeit<br />
mehr Entgelt erhält, sondern allein der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Heimarbeitnehmer<br />
sollen betriebsverfassungsrechtlich nur einem Betrieb zugeordnet werden, auch wenn<br />
sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig werden.<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
Praktikanten<br />
Grundsätzlich sind Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Bei Auszubildenden<br />
ist allerdings der Sonderfall zu beachten, dass diese keine wahlberechtigten Arbeitnehmer<br />
in Einrichtungen sind, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmen<br />
(z.B. außerbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerke etc.). Die Auszubildenden<br />
werden nicht im Rahmen des Betriebszweckes ausgebildet, sondern sind<br />
selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Anders ist es nur, wenn sie für einen Beruf ausgebildet<br />
werden, der dem Zweck der Einrichtung dient (Ausbilder, Betreuer etc.).<br />
Praktikanten, die während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum<br />
Betriebsinhaber stehen, sind als Arbeitnehmer anzusehen. Praktikanten, die als Schüler<br />
einer allgemeinbildenden Schule ein Betriebspraktikum absolvieren oder auf Basis einer<br />
Studienordnung studentische Pflichtpraktika ableisten, sind keine Arbeitnehmer. Entscheidend<br />
sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls (Dauer des Praktikums, tatsächliche<br />
Durchführung des Praktikums, Arbeitspflicht und Eingliederung in die betrieblichen Weisungsstrukturen<br />
etc.). Ggf. muss hier Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />
genommen werden.<br />
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