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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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leistet. Ein Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und kann<br />

deshalb seine Tätigkeit nicht frei gestalten und nicht über seine Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />

Ein Arbeitnehmer ist in die vom Arbeitgeber bestimmte Organisation eingebunden.<br />

Dies wird als „Eingliederung in den Betrieb“ des Arbeitgebers bezeichnet.<br />

Unerheblich ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch ausländische Kollegen<br />

sind wahlberechtigt.<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

Unerheblich ist weiter, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung oder um eine nebenberufliche<br />

Tätigkeit handelt, auch wenn diese nur wenige Stunden in der Woche beträgt. Dies gilt<br />

auch bei allen Formen flexibler Teilzeitarbeit (Kapovaz, Job-Sharing etc.) Auch ein neu eingestellter<br />

Arbeitnehmer oder Auszubildender, der noch in der Probezeit ist, ist ein Arbeitnehmer.<br />

Auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind Arbeitnehmer, wobei<br />

jedoch Schüler- und Studentenpraktikanten in der Regel keine Arbeitnehmer sind.<br />

So genannte „Ein-Euro-Kräfte“ nach § 16 Abs. 3 SGB II, die als Erwerbslose zusätzliche<br />

und im öffentlichen Interessen liegende Arbeiten verrichten, sind entsprechend der ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Regelung keine Arbeitnehmer.<br />

Telearbeitnehmer sind ebenfalls nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes als<br />

Arbeitnehmer anzusehen. Sie erbringen mit einer gewissen Regelmäßigkeit Arbeiten außerhalb<br />

des Betriebs mit Hilfe von neuen Informations- und Kommunikationstechniken. Erfasst<br />

wird sowohl die nur zeitweise Telearbeit (alternierende Telearbeit) wie auch diejenige, die an<br />

verschiedenen Orten (mobile Telearbeit) wie auch zu Hause oder an einem selbstgewählten<br />

Ort (häusliche Telearbeit) erbracht wird.<br />

Auch Heimarbeitnehmer sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zu<br />

anderen Arbeitgebern überwiegend für den Betrieb Heimarbeit erbringen. Maßgebend ist<br />

hierbei nicht, ob der Beschäftigte von einem anderen Arbeitgeber für dieselbe Arbeitszeit<br />

mehr Entgelt erhält, sondern allein der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Heimarbeitnehmer<br />

sollen betriebsverfassungsrechtlich nur einem Betrieb zugeordnet werden, auch wenn<br />

sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig werden.<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

Praktikanten<br />

Grundsätzlich sind Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Bei Auszubildenden<br />

ist allerdings der Sonderfall zu beachten, dass diese keine wahlberechtigten Arbeitnehmer<br />

in Einrichtungen sind, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmen<br />

(z.B. außerbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerke etc.). Die Auszubildenden<br />

werden nicht im Rahmen des Betriebszweckes ausgebildet, sondern sind<br />

selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Anders ist es nur, wenn sie für einen Beruf ausgebildet<br />

werden, der dem Zweck der Einrichtung dient (Ausbilder, Betreuer etc.).<br />

Praktikanten, die während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum<br />

Betriebsinhaber stehen, sind als Arbeitnehmer anzusehen. Praktikanten, die als Schüler<br />

einer allgemeinbildenden Schule ein Betriebspraktikum absolvieren oder auf Basis einer<br />

Studienordnung studentische Pflichtpraktika ableisten, sind keine Arbeitnehmer. Entscheidend<br />

sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls (Dauer des Praktikums, tatsächliche<br />

Durchführung des Praktikums, Arbeitspflicht und Eingliederung in die betrieblichen Weisungsstrukturen<br />

etc.). Ggf. muss hier Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />

genommen werden.<br />

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