BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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auch in das Wahlausschreiben aufgenommen. An diesem Ort muss jetzt auch eine Auslegung<br />
erfolgen. Soweit neben dem Hauptbetrieb noch eine oder mehrere weitere Betriebsstätten<br />
(Betriebsteile und Kleinstbetriebe) existieren, muss in jeder Betriebsstätte ein<br />
Exemplar der Wählerliste und der Wahlordnung jeweils an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme<br />
ausgelegt werden.<br />
Es muss daran gedacht werden, dass die Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten<br />
nicht enthalten soll, es sei denn, dies ist zur eindeutigen Identifizierung des Beschäftigten<br />
notwendig.<br />
Sowohl die Wählerliste wie auch die Wahlordnung können ausschließlich mittels der im<br />
Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden,<br />
wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen<br />
getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen<br />
werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind).<br />
Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />
mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />
gemacht werden.<br />
2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste<br />
Jeder Arbeitnehmer des Betriebs (also auch ein nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer) kann<br />
gegen die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens<br />
schriftlich Einspruch einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht richtig ist. Diese<br />
Einsprüche muss der Wahlvorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob<br />
diese berechtigt sind oder nicht. Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht<br />
verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Auslegung der Wählerliste<br />
folgt. Wird das Wahlausschreiben an mehreren Stellen im Betrieb ausgehängt, so ist das<br />
Datum des letzten Aushangs maßgebend. Die Frist wird durch Samstage, Sonntage und<br />
Feiertage, die innerhalb der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag des Fristablaufs<br />
ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag<br />
ab.<br />
Jeder Arbeitnehmer ist<br />
einspruchsberechtigt<br />
Der Wahlvorstand kann festlegen, dass am letzten Tag der Einspruchsfrist diese mit der<br />
Beendigung der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des weit überwiegenden Teils<br />
der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt endet. Es dürfen dann zu diesem Zeitpunkt über 80%<br />
der Beschäftigten keine Tätigkeit mehr im oder für den Betrieb erbringen. Der Zeitpunkt des<br />
Fristendes muss jedoch unter Angabe der genauen Uhrzeit im Wahlausschreiben angegeben<br />
werden.<br />
Beispiel:<br />
Der Wahlvorstand legt die Wählerliste am 03. April 2006 aus. Die Einspruchsfrist<br />
läuft mit dem 06. April 2006 ab. Ggf. kann der Wahlvorstand das Fristende auf<br />
das Ende der Dienststunden des weit überwiegenden Teils der Beschäftigten<br />
vorverlegen unter Angabe der konkreten Uhrzeit im Wahlausschreiben (zum<br />
Beispiel: 17:00 Uhr).<br />
Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben kein Einspruchsrecht.<br />
Über Einsprüche muss der Wahlvorstand unverzüglich, also so schnell wie möglich,<br />
entscheiden. Er muss sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig durchdachte Entscheidung<br />
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