BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und Beanstandung von heilbaren Mängeln<br />
Prüfungspflicht durch<br />
Wahlvorstand<br />
Unheilbare Mängel<br />
führen zu ungültigen<br />
Listen<br />
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge diese<br />
noch in der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands zu prüfen. Zunächst hat<br />
der Wahlvorstand zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag unheilbare Mängel aufweist. Unheilbar<br />
bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den Mangel im Wege der Nachbesserung zu<br />
beseitigen. Der Vertreter des Wahlvorschlags hat jedoch die Möglichkeit, einen weiteren<br />
Wahlvorschlag einzureichen, solange die Wahlversammlung noch nicht abgeschlossen ist.<br />
Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss dies dem Vertreter des Wahlvorschlags<br />
unter Angabe der Gründe noch auf der Wahlversammlung unverzüglich mitgeteilt<br />
werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). Nach dem Ende der Versammlung<br />
sollte dem Vertreter des ungültigen Wahlvorschlags ein Protokoll der Wahlversammlung<br />
überlassen werden, das auch eine Begründung für die Unheilbarkeit des Mangels<br />
des Wahlvorschlags enthalten sollte. Wenn ein unheilbarer Mangel erst nach dem Ende<br />
der ersten Wahlversammlung festgestellt wird, ist dies dem Vertreter des Wahlvorschlags<br />
schriftlich mit Begründung zur Kenntnis zu geben.<br />
Ein eingereichter Wahlvorschlag hat einen unheilbaren Mangel, wenn er nicht fristgerecht<br />
eingereicht worden ist oder aber der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften<br />
bzw. Stützerklärungen aufweist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 WO).<br />
Wenn eine Stützunterschrift bzw. Stützerklärung zurückgezogen wird, hat dies keine Auswirkungen<br />
auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags. Wenn die Rücknahme deswegen erfolgte,<br />
weil der Beschäftigte zunächst mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat und sich nun nach<br />
Aufforderung des Wahlvorstands für einen Wahlvorschlag entscheiden musste, so führt dies<br />
nicht zu einem unheilbaren Mangel, sondern zu einem heilbaren Mangel nach § 8 Abs. 2<br />
i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 WO.<br />
Weitere im Gesetz nicht aufgeführte unheilbare Mängel liegen dann vor, wenn Wahlvorschläge<br />
von nicht wahlberechtigten Beschäftigten eingebracht werden oder ein nicht wählbarer<br />
Beschäftigter auf einem Wahlvorschlag aufgeführt wird. Nur im Falle des Ausscheidens<br />
oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren<br />
Bewerber von dem Wahlvorschlag zu streichen. Er muss aber dennoch als gültig angesehen<br />
und zugelassen werden. Auch liegt ein unheilbarer Mangel vor, wenn der (schriftliche) Wahlvorschlag<br />
mit den Namen der Wahlbewerber und dem Teil der Stützunterschriften nicht fest<br />
miteinander verbunden ist. Der Verdacht einer Fälschung allein berechtigt jedoch den Wahlvorstand<br />
nicht, einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären.<br />
Heilbare Mängel<br />
können beseitigt<br />
werden<br />
Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber nicht unter Angabe ihres Familiennamens,<br />
Vornamens, Geburtsdatums oder ihrer Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet<br />
worden sind, die schriftliche bzw. mündliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in<br />
den Wahlvorschlag nicht vorliegt oder aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer<br />
Stützunterschrift bzw. Stützerklärung im Falle des mehrfachen Unterzeichnens eines Wahlvorschlags<br />
bzw. der Abgabe mehrfacher Stützerklärungen für einen Wahlvorschlag dieser<br />
nunmehr die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen nicht mehr<br />
aufweist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 WO). In diesen Fällen hat der Wahlvorstand<br />
dies unter Angabe von Gründen dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich noch auf<br />
der ersten Wahlversammlung mitzuteilen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO).<br />
Der Vertreter des Wahlvorschlags ist darauf hinzuweisen, dass nur bis zum Ende der Wahlversammlung<br />
der Mangel beseitigt werden kann.<br />
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