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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und Beanstandung von heilbaren Mängeln<br />

Prüfungspflicht durch<br />

Wahlvorstand<br />

Unheilbare Mängel<br />

führen zu ungültigen<br />

Listen<br />

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, unverzüglich nach Einreichung der Wahlvorschläge diese<br />

noch in der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands zu prüfen. Zunächst hat<br />

der Wahlvorstand zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag unheilbare Mängel aufweist. Unheilbar<br />

bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den Mangel im Wege der Nachbesserung zu<br />

beseitigen. Der Vertreter des Wahlvorschlags hat jedoch die Möglichkeit, einen weiteren<br />

Wahlvorschlag einzureichen, solange die Wahlversammlung noch nicht abgeschlossen ist.<br />

Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss dies dem Vertreter des Wahlvorschlags<br />

unter Angabe der Gründe noch auf der Wahlversammlung unverzüglich mitgeteilt<br />

werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO). Nach dem Ende der Versammlung<br />

sollte dem Vertreter des ungültigen Wahlvorschlags ein Protokoll der Wahlversammlung<br />

überlassen werden, das auch eine Begründung für die Unheilbarkeit des Mangels<br />

des Wahlvorschlags enthalten sollte. Wenn ein unheilbarer Mangel erst nach dem Ende<br />

der ersten Wahlversammlung festgestellt wird, ist dies dem Vertreter des Wahlvorschlags<br />

schriftlich mit Begründung zur Kenntnis zu geben.<br />

Ein eingereichter Wahlvorschlag hat einen unheilbaren Mangel, wenn er nicht fristgerecht<br />

eingereicht worden ist oder aber der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften<br />

bzw. Stützerklärungen aufweist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 WO).<br />

Wenn eine Stützunterschrift bzw. Stützerklärung zurückgezogen wird, hat dies keine Auswirkungen<br />

auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags. Wenn die Rücknahme deswegen erfolgte,<br />

weil der Beschäftigte zunächst mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat und sich nun nach<br />

Aufforderung des Wahlvorstands für einen Wahlvorschlag entscheiden musste, so führt dies<br />

nicht zu einem unheilbaren Mangel, sondern zu einem heilbaren Mangel nach § 8 Abs. 2<br />

i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 WO.<br />

Weitere im Gesetz nicht aufgeführte unheilbare Mängel liegen dann vor, wenn Wahlvorschläge<br />

von nicht wahlberechtigten Beschäftigten eingebracht werden oder ein nicht wählbarer<br />

Beschäftigter auf einem Wahlvorschlag aufgeführt wird. Nur im Falle des Ausscheidens<br />

oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren<br />

Bewerber von dem Wahlvorschlag zu streichen. Er muss aber dennoch als gültig angesehen<br />

und zugelassen werden. Auch liegt ein unheilbarer Mangel vor, wenn der (schriftliche) Wahlvorschlag<br />

mit den Namen der Wahlbewerber und dem Teil der Stützunterschriften nicht fest<br />

miteinander verbunden ist. Der Verdacht einer Fälschung allein berechtigt jedoch den Wahlvorstand<br />

nicht, einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären.<br />

Heilbare Mängel<br />

können beseitigt<br />

werden<br />

Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber nicht unter Angabe ihres Familiennamens,<br />

Vornamens, Geburtsdatums oder ihrer Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet<br />

worden sind, die schriftliche bzw. mündliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in<br />

den Wahlvorschlag nicht vorliegt oder aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer<br />

Stützunterschrift bzw. Stützerklärung im Falle des mehrfachen Unterzeichnens eines Wahlvorschlags<br />

bzw. der Abgabe mehrfacher Stützerklärungen für einen Wahlvorschlag dieser<br />

nunmehr die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen nicht mehr<br />

aufweist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 WO). In diesen Fällen hat der Wahlvorstand<br />

dies unter Angabe von Gründen dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich noch auf<br />

der ersten Wahlversammlung mitzuteilen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO).<br />

Der Vertreter des Wahlvorschlags ist darauf hinzuweisen, dass nur bis zum Ende der Wahlversammlung<br />

der Mangel beseitigt werden kann.<br />

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