BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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• der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung: Die Stimmauszählung<br />
soll unverzüglich nach Abschluss der Wahl vorgenommen werden (§ 34 Abs. 3<br />
WO); soweit eine Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe für den<br />
Wahlvorstand und die Wahlhelfer unzumutbar ist, muss die Auszählung spätestens an<br />
dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag erfolgen; der Raum muss den an der Auszählung<br />
Interessierten einen ungehinderten Zugang und eine ungehinderte Sicht auf<br />
die Urnenöffnung und den Auszählungsvorgang ermöglichen; der Wahlvorstand kann<br />
den Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung auf einen Zeitpunkt unmittelbar<br />
nach dem Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats festlegen, es sei<br />
denn, er hat die schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe beschlossen<br />
(§ 24 Abs. 3 WO i.V.m. § 35 Abs. 1 WO) oder es sind bestimmte Arbeitnehmergruppen<br />
im Betrieb vertreten, die wegen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses<br />
am Tag der Versammlung abwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO i.V.m. § 35<br />
Abs. 1 WO), dann muss der Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung unmittelbar<br />
nach dem Zeitpunkt der nachträglichen Stimmabgabe liegen; soweit Beschäftigte von<br />
ihrem Antragsrecht auf schriftliche Stimmabgabe Gebrauch machen, kann der Wahlvorstand<br />
den Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung nach § 35 Abs. 2 WO verschieben<br />
und muss dies in derselben Form wie das Wahlausschreiben selbst bekannt<br />
machen; es empfiehlt sich daher, den Zeitpunkt für die öffentliche Stimmauszählung<br />
erst nach dem Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe anzusetzen,<br />
wenn mit großer Wahrscheinlichkeit Beschäftigte den Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe<br />
stellen werden oder aber eine schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2<br />
und 3 WO i.V.m. § 35 Abs. 1 WO durchgeführt wird.<br />
Zwingender Inhalt des<br />
Wahlausschreibens<br />
60<br />
Nachdem diese Beschlüsse gefasst worden sind, kann das Wahlausschreiben ebenfalls<br />
durch Beschluss des Wahlvorstands erlassen werden (VZM 05). Das Wahlausschreiben<br />
muss nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WO zwingend folgenden Inhalt haben:<br />
1. Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens: an diesem Tag beginnt der Lauf der<br />
Fristen, die von diesem Datum an berechnet werden;<br />
2. der Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden<br />
können sowie der Ort und die Art der Bekanntmachung in elektronischer Form, wenn<br />
ergänzend oder ausschließlich eine Bekanntmachung in dieser Form erfolgen soll;<br />
3. der Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste<br />
eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur vor<br />
Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand<br />
eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist: die Drei-<br />
Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht verlängert werden; die Frist beginnt mit<br />
dem Tag, der der Auslegung folgt; sie wird durch Feiertage, die innerhalb der Frist liegen,<br />
nicht verlängert; ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />
Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab; das Fristende kann am<br />
letzten Tag der Frist auf das Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die Arbeitszeit<br />
der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt endet; in diesem Fall<br />
ist die Uhrzeit konkret im Wahlausschreiben anzugeben;<br />
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit<br />
im Betrieb mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein<br />
muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2<br />
BetrVG): der Anteil der Geschlechter an der Gesamtbelegschaft muss konkret ausgerechnet<br />
werden;<br />
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die auf das Geschlecht<br />
in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG);