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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Exemplar des Wahlausschreibens jeweils an einer oder mehreren geeigneten Stellen gut<br />

einsehbar ausgehängt werden und es muss vom Wahlvorstand (zum Beispiel durch Kontrollgänge<br />

oder Kontrollanrufe) sichergestellt werden, dass in jeder Betriebsstätte das Wahlausschreiben<br />

lesbar ist bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Das Wahlausschreiben ist entsprechend<br />

gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen der Schrift zu schützen.<br />

Das Wahlausschreiben kann ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-<br />

und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Arbeitnehmer von<br />

der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass<br />

Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (z.B.<br />

Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).<br />

Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />

mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />

werden.<br />

b) Nachträgliche Korrektur des Wahlausschreibens<br />

Wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft erlassen wurde, stellt sich die Frage, ob es nachträglich<br />

korrigiert werden kann oder ob die Betriebsratswahl abgebrochen werden muss.<br />

Korrektur bei<br />

offensichtlicher<br />

Unrichtigkeit<br />

Ggf. Abbruch der<br />

Wahl und Aushang<br />

eines neuen Wahlausschreibens<br />

Das Wahlausschreiben kann grundsätzlich nach seinem Erlass nicht mehr geändert werden.<br />

Es kann nur dann berichtigt werden, wenn dem Wahlvorstand ein Schreib- oder<br />

Rechenfehler unterlaufen ist oder aber der Inhalt des Wahlausschreibens offensichtlich<br />

unrichtig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht<br />

höher ist als die Zahl der Betriebsratssitze insgesamt. Hat der Wahlvorstand die<br />

Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft<br />

berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. In derartigen Fällen<br />

kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> eine Korrektur des Wahlausschreibens nicht erfolgen.<br />

Das eingeleitete <strong>Wahlverfahren</strong> muss abgebrochen und ein neues Wahlausschreiben erlassen<br />

werden. Wurde der Wahltermin fehlerhaft ausgeschrieben, so kommt eine Korrektur<br />

ebenfalls nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahlverfahren</strong> abzubrechen und ein<br />

neues Wahlausschreiben zu erlassen.<br />

III. Was muss der Wahlvorstand nach dem Erlass des<br />

Wahlausschreibens beachten?<br />

1. Auslegen der Wahlordnung und der Wählerliste<br />

Verlesen und Auslegen<br />

der Wählerliste und<br />

Auslegen der WO an<br />

geeigneter Stelle<br />

62<br />

Nachdem die Wählerliste in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands aufgestellt<br />

wurde, sollte diese vor ihrem Auslegen laut verlesen und es sollten die anwesenden Beschäftigten<br />

um Hinweise bezüglich der Richtigkeit der Wählerliste gebeten werden. Die Geburtsdaten<br />

der einzelnen auf der Wählerliste aufgeführten Beschäftigten dürfen nicht verlesen<br />

werden. Nach dem Verlesen der Wählerliste sind ein Abdruck der Wählerliste und ein<br />

Abdruck der Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss<br />

der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb bzw. in weiteren Betriebsstätten<br />

zur Einsichtnahme auszulegen (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 WO). Im Zusammenhang<br />

mit dem Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand beschlossen, wo die<br />

Wählerliste und die Wahlordnung ausgelegt werden sollen. Dies wurde dann entsprechend

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