BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Exemplar des Wahlausschreibens jeweils an einer oder mehreren geeigneten Stellen gut<br />
einsehbar ausgehängt werden und es muss vom Wahlvorstand (zum Beispiel durch Kontrollgänge<br />
oder Kontrollanrufe) sichergestellt werden, dass in jeder Betriebsstätte das Wahlausschreiben<br />
lesbar ist bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Das Wahlausschreiben ist entsprechend<br />
gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen der Schrift zu schützen.<br />
Das Wahlausschreiben kann ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-<br />
und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Arbeitnehmer von<br />
der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass<br />
Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (z.B.<br />
Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).<br />
Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />
mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />
werden.<br />
b) Nachträgliche Korrektur des Wahlausschreibens<br />
Wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft erlassen wurde, stellt sich die Frage, ob es nachträglich<br />
korrigiert werden kann oder ob die Betriebsratswahl abgebrochen werden muss.<br />
Korrektur bei<br />
offensichtlicher<br />
Unrichtigkeit<br />
Ggf. Abbruch der<br />
Wahl und Aushang<br />
eines neuen Wahlausschreibens<br />
Das Wahlausschreiben kann grundsätzlich nach seinem Erlass nicht mehr geändert werden.<br />
Es kann nur dann berichtigt werden, wenn dem Wahlvorstand ein Schreib- oder<br />
Rechenfehler unterlaufen ist oder aber der Inhalt des Wahlausschreibens offensichtlich<br />
unrichtig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht<br />
höher ist als die Zahl der Betriebsratssitze insgesamt. Hat der Wahlvorstand die<br />
Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts fehlerhaft<br />
berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. In derartigen Fällen<br />
kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> eine Korrektur des Wahlausschreibens nicht erfolgen.<br />
Das eingeleitete <strong>Wahlverfahren</strong> muss abgebrochen und ein neues Wahlausschreiben erlassen<br />
werden. Wurde der Wahltermin fehlerhaft ausgeschrieben, so kommt eine Korrektur<br />
ebenfalls nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahlverfahren</strong> abzubrechen und ein<br />
neues Wahlausschreiben zu erlassen.<br />
III. Was muss der Wahlvorstand nach dem Erlass des<br />
Wahlausschreibens beachten?<br />
1. Auslegen der Wahlordnung und der Wählerliste<br />
Verlesen und Auslegen<br />
der Wählerliste und<br />
Auslegen der WO an<br />
geeigneter Stelle<br />
62<br />
Nachdem die Wählerliste in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands aufgestellt<br />
wurde, sollte diese vor ihrem Auslegen laut verlesen und es sollten die anwesenden Beschäftigten<br />
um Hinweise bezüglich der Richtigkeit der Wählerliste gebeten werden. Die Geburtsdaten<br />
der einzelnen auf der Wählerliste aufgeführten Beschäftigten dürfen nicht verlesen<br />
werden. Nach dem Verlesen der Wählerliste sind ein Abdruck der Wählerliste und ein<br />
Abdruck der Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss<br />
der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb bzw. in weiteren Betriebsstätten<br />
zur Einsichtnahme auszulegen (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 4 WO). Im Zusammenhang<br />
mit dem Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand beschlossen, wo die<br />
Wählerliste und die Wahlordnung ausgelegt werden sollen. Dies wurde dann entsprechend