BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Arbeitnehmer<br />
entscheiden über<br />
Zuordnung des<br />
Betriebsteils<br />
mehrheit formlos beschließen können, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.<br />
Hauptbetrieb ist der Betrieb, in dem die Leitungsaufgaben für den Betriebsteil<br />
wahrgenommen werden. Die Initiative für diese Abstimmung kann von drei wahlberechtigten<br />
Arbeitnehmern des Betriebsteils, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder vom<br />
Betriebsrat des Hauptbetriebs ausgehen. Es ist sinnvoll, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs<br />
die Initiative ergreift, weil die Beschäftigten, welche die Abstimmung veranlassen,<br />
keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Die Abstimmung kann auch in Form einer<br />
Unterschriftensammlung erfolgen. Eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung ist<br />
nicht notwendig. Der Beschluss ist jedoch dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zehn Wochen<br />
vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten dieselben<br />
Grundsätze wie hier dargelegt. Ein Widerruf ist jedoch erst zum Ende der Amtszeit des im<br />
Hauptbetrieb gewählten Betriebsrats möglich.<br />
e) Kleinstbetrieb<br />
Zuordnung des<br />
Kleinstbetriebs zum<br />
Hauptbetrieb<br />
In § 4 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber für nicht betriebsratsfähige Kleinstbetriebe ausdrücklich<br />
angeordnet, dass diese dem jeweiligen Hauptbetrieb zuzuordnen sind. Das bedeutet,<br />
dass Betriebe, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen,<br />
immer dem Hauptbetrieb zugeschlagen werden und die Beschäftigten den dortigen Betriebsrat<br />
mitwählen. Als Hauptbetrieb in diesem Zusammenhang ist wiederum derjenige<br />
Betrieb anzusehen, in dem die Leitungsaufgaben auch für den Kleinstbetrieb wahrgenommen<br />
werden bzw. dessen technischer Oberleitung der Kleinstbetrieb unterliegt. Der Hauptbetrieb<br />
muss nicht der Sitz der Hauptverwaltung sein. Gibt es keinen Hauptbetrieb mit Leitungsfunktionen,<br />
werden die räumlich oder arbeitstechnisch zusammenhängenden Kleinstbetriebe<br />
zu einem gemeinsamen Betrieb zusammengefasst. Da im Hinblick auf die richtige<br />
Zuordnung eines Kleinstbetriebs viel Unsicherheit besteht, ist eine Rücksprache mit dem<br />
betreuenden Gewerkschaftssekretär erforderlich, wenn ein Kleinstbetrieb einem anderen<br />
Betrieb zugeschlagen werden soll.<br />
f) Zusammenfassung und Checkliste<br />
Checkliste<br />
zum Betrieb und<br />
Betriebsteil<br />
• Betriebe sind immer danach abzugrenzen, für welchen Bereich eine einheitliche<br />
Leitung, die für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig ist, gebildet wurde:<br />
Wahl eines Betriebsrats<br />
• Es können auch zwei oder mehrere Unternehmen einen Betrieb haben (Gemeinschaftsbetrieb):<br />
Wahl nur eines Betriebsrats<br />
• (Einfache) Betriebsteile (organisatorisch abgrenzbare Einheit ohne eigenständigen<br />
Zweck mit zumindest einem weisungsbefugten Vorgesetzten) sind dem Betrieb zuzuordnen,<br />
in dem die für sie zuständige Leitung ihren Sitz hat: Wahl nur eines Betriebsrats<br />
im Hauptbetrieb<br />
• (Qualifizierte) Betriebsteile, die weit vom Hauptbetrieb (Betrieb, in dem die für den<br />
Betriebsteil zuständige Leitung ihren Sitz hat) entfernt liegen, gelten als eigenständig:<br />
Wahl eines eigenen Betriebsrats im Betriebsteil<br />
• (Qualifizierte) Betriebsteile, die durch Organisation (relativ eigenständige Leitungsebene)<br />
und Aufgabenbereich eigenständig sind, gelten als eigenständig: Wahl eines<br />
eigenen Betriebsrats im Betriebsteil<br />
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