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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Arbeitnehmer<br />

entscheiden über<br />

Zuordnung des<br />

Betriebsteils<br />

mehrheit formlos beschließen können, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.<br />

Hauptbetrieb ist der Betrieb, in dem die Leitungsaufgaben für den Betriebsteil<br />

wahrgenommen werden. Die Initiative für diese Abstimmung kann von drei wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern des Betriebsteils, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder vom<br />

Betriebsrat des Hauptbetriebs ausgehen. Es ist sinnvoll, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs<br />

die Initiative ergreift, weil die Beschäftigten, welche die Abstimmung veranlassen,<br />

keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Die Abstimmung kann auch in Form einer<br />

Unterschriftensammlung erfolgen. Eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung ist<br />

nicht notwendig. Der Beschluss ist jedoch dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zehn Wochen<br />

vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten dieselben<br />

Grundsätze wie hier dargelegt. Ein Widerruf ist jedoch erst zum Ende der Amtszeit des im<br />

Hauptbetrieb gewählten Betriebsrats möglich.<br />

e) Kleinstbetrieb<br />

Zuordnung des<br />

Kleinstbetriebs zum<br />

Hauptbetrieb<br />

In § 4 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber für nicht betriebsratsfähige Kleinstbetriebe ausdrücklich<br />

angeordnet, dass diese dem jeweiligen Hauptbetrieb zuzuordnen sind. Das bedeutet,<br />

dass Betriebe, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen,<br />

immer dem Hauptbetrieb zugeschlagen werden und die Beschäftigten den dortigen Betriebsrat<br />

mitwählen. Als Hauptbetrieb in diesem Zusammenhang ist wiederum derjenige<br />

Betrieb anzusehen, in dem die Leitungsaufgaben auch für den Kleinstbetrieb wahrgenommen<br />

werden bzw. dessen technischer Oberleitung der Kleinstbetrieb unterliegt. Der Hauptbetrieb<br />

muss nicht der Sitz der Hauptverwaltung sein. Gibt es keinen Hauptbetrieb mit Leitungsfunktionen,<br />

werden die räumlich oder arbeitstechnisch zusammenhängenden Kleinstbetriebe<br />

zu einem gemeinsamen Betrieb zusammengefasst. Da im Hinblick auf die richtige<br />

Zuordnung eines Kleinstbetriebs viel Unsicherheit besteht, ist eine Rücksprache mit dem<br />

betreuenden Gewerkschaftssekretär erforderlich, wenn ein Kleinstbetrieb einem anderen<br />

Betrieb zugeschlagen werden soll.<br />

f) Zusammenfassung und Checkliste<br />

Checkliste<br />

zum Betrieb und<br />

Betriebsteil<br />

• Betriebe sind immer danach abzugrenzen, für welchen Bereich eine einheitliche<br />

Leitung, die für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig ist, gebildet wurde:<br />

Wahl eines Betriebsrats<br />

• Es können auch zwei oder mehrere Unternehmen einen Betrieb haben (Gemeinschaftsbetrieb):<br />

Wahl nur eines Betriebsrats<br />

• (Einfache) Betriebsteile (organisatorisch abgrenzbare Einheit ohne eigenständigen<br />

Zweck mit zumindest einem weisungsbefugten Vorgesetzten) sind dem Betrieb zuzuordnen,<br />

in dem die für sie zuständige Leitung ihren Sitz hat: Wahl nur eines Betriebsrats<br />

im Hauptbetrieb<br />

• (Qualifizierte) Betriebsteile, die weit vom Hauptbetrieb (Betrieb, in dem die für den<br />

Betriebsteil zuständige Leitung ihren Sitz hat) entfernt liegen, gelten als eigenständig:<br />

Wahl eines eigenen Betriebsrats im Betriebsteil<br />

• (Qualifizierte) Betriebsteile, die durch Organisation (relativ eigenständige Leitungsebene)<br />

und Aufgabenbereich eigenständig sind, gelten als eigenständig: Wahl eines<br />

eigenen Betriebsrats im Betriebsteil<br />

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