BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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isten übertragenen Aufgaben wichtige Aufgaben sind. Die Prokuristen, die leitende Angestellte<br />
sind, müssen unternehmerische Aufgaben ausüben und ihnen muss ein erheblicher<br />
Entscheidungsspielraum übertragen worden sein.<br />
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der regelmäßig<br />
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens<br />
oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />
und Kenntnisse voraussetzt. Der Beschäftigte muss mit wichtigen unternehmerischen<br />
Aufgaben betraut sein (z.B. Leitung des Rechnungswesens, der Forschung, der<br />
Öffentlichkeitsarbeit, der Produktion, des Marketings). Entscheidungen muss der Beschäftigte<br />
selbstständig treffen können oder aber er muss als so genannter „Stabsangestellter“<br />
in einem großen Unternehmen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.<br />
Hervorgehobene<br />
Leitungsfunktion<br />
Wichtig ist für den Wahlvorstand, dass nur diejenigen (wenigen) Beschäftigten leitende<br />
Angestellte sind, die im Rahmen der betrieblichen Hierarchie eine übergeordnete und der<br />
Unternehmensleitung zugeordnete Funktion ausüben, die diese Beschäftigten als Gegenspieler<br />
zum Betriebsrat und zur Belegschaft erscheinen lassen. Sie stehen im Hinblick auf<br />
ihre Aufgaben und ihre Entscheidungsfreiheit im „Lager“ des Unternehmers und sind dessen<br />
verlängerter Arm. Nie ist eine bloße Vorgesetztenfunktion ohne Bezug zu den unternehmerischen<br />
Leitungsaufgaben ausreichend. Tatsächlich liegt die Zahl der leitenden Angestellten<br />
meist weit unter 5% der Gesamtbelegschaft.<br />
In § 5 Abs. 4 BetrVG werden Hilfskriterien und Auslegungsregeln bei der Festlegung des<br />
Personenkreises der leitenden Angestellten benannt. Niemals kann die Zuordnung nur auf<br />
Grundlage einer dieser Hilfskriterien vorgenommen werden. Nur in Zweifelfällen sind sie<br />
heranzuziehen und auch dann nur sehr vorsichtig, da § 5 Abs. 3 BetrVG die wichtigen Kriterien<br />
abschließend benennt. Hilfskriterien in diesem Sinne sind die frühere Zuordnung des<br />
Beschäftigten u.a. bei der letzten Betriebsratswahl, die Zugehörigkeit zu einer Leitungsebene,<br />
auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte beschäftigt werden, das für<br />
leitende Angestellte unternehmenstypische Jahresarbeitsentgelt und ein absoluter Entgeltbetrag,<br />
der im Jahre 2003 in den alten Bundesländern 85.680 Euro brutto und in den<br />
neuen Bundesländern 71.820 Euro brutto betrug. Die Beträge werden jedoch jedes Jahr<br />
angehoben. Der Wahlvorstand muss darauf drängen, die für seine Entscheidung maßgeblichen<br />
Informationen und Unterlagen (Organisationspläne des Unternehmens, Funktionsund<br />
Stellenbeschreibungen etc.) zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WO i.V.m. § 30 Abs. 1<br />
Satz 6 WO), um sich ein eigenes Bild zu verschaffen.<br />
Hilfskriterien<br />
Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG findet im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> keine<br />
Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong>s Vorrang haben vor den<br />
Fristen des Zuordnungsverfahrens.<br />
e) Checkliste<br />
Arbeitnehmer sind alle persönlich abhängigen Beschäftigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,<br />
so auch:<br />
Checkliste zum<br />
Arbeitnehmerbegriff<br />
• Auszubildende<br />
• Außendienstmitarbeiter, Telearbeitnehmer, in der Hauptsache für den Betrieb tätige<br />
Heimarbeitnehmer<br />
• Teilzeitbeschäftigte<br />
• Anlernlinge, in der Probezeit sich befindende Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre,<br />
Umschüler 55