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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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isten übertragenen Aufgaben wichtige Aufgaben sind. Die Prokuristen, die leitende Angestellte<br />

sind, müssen unternehmerische Aufgaben ausüben und ihnen muss ein erheblicher<br />

Entscheidungsspielraum übertragen worden sein.<br />

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der regelmäßig<br />

sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens<br />

oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />

und Kenntnisse voraussetzt. Der Beschäftigte muss mit wichtigen unternehmerischen<br />

Aufgaben betraut sein (z.B. Leitung des Rechnungswesens, der Forschung, der<br />

Öffentlichkeitsarbeit, der Produktion, des Marketings). Entscheidungen muss der Beschäftigte<br />

selbstständig treffen können oder aber er muss als so genannter „Stabsangestellter“<br />

in einem großen Unternehmen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.<br />

Hervorgehobene<br />

Leitungsfunktion<br />

Wichtig ist für den Wahlvorstand, dass nur diejenigen (wenigen) Beschäftigten leitende<br />

Angestellte sind, die im Rahmen der betrieblichen Hierarchie eine übergeordnete und der<br />

Unternehmensleitung zugeordnete Funktion ausüben, die diese Beschäftigten als Gegenspieler<br />

zum Betriebsrat und zur Belegschaft erscheinen lassen. Sie stehen im Hinblick auf<br />

ihre Aufgaben und ihre Entscheidungsfreiheit im „Lager“ des Unternehmers und sind dessen<br />

verlängerter Arm. Nie ist eine bloße Vorgesetztenfunktion ohne Bezug zu den unternehmerischen<br />

Leitungsaufgaben ausreichend. Tatsächlich liegt die Zahl der leitenden Angestellten<br />

meist weit unter 5% der Gesamtbelegschaft.<br />

In § 5 Abs. 4 BetrVG werden Hilfskriterien und Auslegungsregeln bei der Festlegung des<br />

Personenkreises der leitenden Angestellten benannt. Niemals kann die Zuordnung nur auf<br />

Grundlage einer dieser Hilfskriterien vorgenommen werden. Nur in Zweifelfällen sind sie<br />

heranzuziehen und auch dann nur sehr vorsichtig, da § 5 Abs. 3 BetrVG die wichtigen Kriterien<br />

abschließend benennt. Hilfskriterien in diesem Sinne sind die frühere Zuordnung des<br />

Beschäftigten u.a. bei der letzten Betriebsratswahl, die Zugehörigkeit zu einer Leitungsebene,<br />

auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte beschäftigt werden, das für<br />

leitende Angestellte unternehmenstypische Jahresarbeitsentgelt und ein absoluter Entgeltbetrag,<br />

der im Jahre 2003 in den alten Bundesländern 85.680 Euro brutto und in den<br />

neuen Bundesländern 71.820 Euro brutto betrug. Die Beträge werden jedoch jedes Jahr<br />

angehoben. Der Wahlvorstand muss darauf drängen, die für seine Entscheidung maßgeblichen<br />

Informationen und Unterlagen (Organisationspläne des Unternehmens, Funktionsund<br />

Stellenbeschreibungen etc.) zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WO i.V.m. § 30 Abs. 1<br />

Satz 6 WO), um sich ein eigenes Bild zu verschaffen.<br />

Hilfskriterien<br />

Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG findet im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> keine<br />

Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong>s Vorrang haben vor den<br />

Fristen des Zuordnungsverfahrens.<br />

e) Checkliste<br />

Arbeitnehmer sind alle persönlich abhängigen Beschäftigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,<br />

so auch:<br />

Checkliste zum<br />

Arbeitnehmerbegriff<br />

• Auszubildende<br />

• Außendienstmitarbeiter, Telearbeitnehmer, in der Hauptsache für den Betrieb tätige<br />

Heimarbeitnehmer<br />

• Teilzeitbeschäftigte<br />

• Anlernlinge, in der Probezeit sich befindende Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre,<br />

Umschüler 55

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