BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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nehmen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss. Die<br />
Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt<br />
werden (VZM 07). Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Die Entscheidung<br />
muss dem Arbeitnehmer ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens aber am Tage<br />
vor der Wahl, zugehen. Der Wahlvorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs. Er legt<br />
dabei die in diesem Wahlleitfaden erläuterten Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche<br />
in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind. Wenn der Wahlvorstand den Einspruch für<br />
begründet hält, muss er die Wählerliste entsprechend berichtigen. Es ist nicht nur das Original,<br />
sondern auch jedes ausgelegte Exemplar zu berichtigen.<br />
Laufende Ergänzung<br />
und Berichtigung<br />
notwendig<br />
Zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste und dem Zeitpunkt der Stimmabgabe<br />
können Arbeitnehmer eingestellt oder gekündigt oder aber volljährig werden. Der Wahlvorstand<br />
kann aber auch feststellen, dass er einen Beschäftigten übersehen hat. Der Wahlvorstand<br />
muss deshalb von Amts wegen die Wählerliste im Falle des Ein- und Austritts von<br />
Beschäftigten und im Falle der (unbemerkten) Unvollständigkeit und im Falle von Schreibfehlern<br />
und offensichtlichen Unrichtigkeiten laufend berichtigen und ergänzen, auch wenn niemand<br />
Einspruch eingelegt hat. Die Veränderung der Wählerliste nach dem Erlass des Wahlausschreibens<br />
hat aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Betriebsratssitze<br />
für das Minderheitengeschlecht und auch nicht auf die Anzahl der Betriebsratssitze<br />
insgesamt.<br />
3. Wahlvorschläge<br />
In den Betriebsrat werden Kollegen gewählt, die aus dem Kreis der Belegschaft für dieses<br />
Amt vorgeschlagen werden. Es können jedoch nur Beschäftigte vorgeschlagen werden, die<br />
wählbar sind.<br />
a) Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)<br />
Definition der<br />
Wählbarkeit eines<br />
Arbeitnehmervertreters<br />
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in<br />
Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1<br />
BetrVG). Wählbar sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die zumindest am letzten Tag<br />
der Stimmabgabe mindestens 18 Jahre alt sind. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit<br />
werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen<br />
Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Wenn der Arbeitnehmer<br />
zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber tätig oder längere Zeit arbeitslos war, beginnt<br />
die Frist erneut zu laufen.<br />
Für die erforderliche „Betriebszugehörigkeit“ gelten die gleichen Grundsätze wie oben zur<br />
„Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)“ unter C. II. 3b) dargestellt.<br />
64<br />
Sonderfälle<br />
Leiharbeitnehmer<br />
nicht wählbar<br />
Wichtig ist, dass auch Beschäftigte, denen gekündigt wurde, wählbar sind. Der Arbeitgeber<br />
soll nicht missliebigen Arbeitnehmern die Wählbarkeit durch den Ausspruch einer willkürlichen<br />
Kündigung nehmen können. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss auch nach Ablauf<br />
der Kündigungsfrist und während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Kontakt<br />
zur Belegschaft ermöglicht werden. Auch ein Arbeitnehmer, der regelmäßig im Ausland tätig<br />
ist, ohne aber wegen der zeitlichen Begrenztheit seiner Aufenthalte seine Betriebszugehörigkeit<br />
zu verlieren, ist wählbar.<br />
Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (sog. unechte Leiharbeitnehmer) und andere<br />
überlassene Beschäftigte, die über keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber ver-