15.07.2014 Aufrufe

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nehmen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss. Die<br />

Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, der Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt<br />

werden (VZM 07). Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Die Entscheidung<br />

muss dem Arbeitnehmer ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens aber am Tage<br />

vor der Wahl, zugehen. Der Wahlvorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs. Er legt<br />

dabei die in diesem Wahlleitfaden erläuterten Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche<br />

in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind. Wenn der Wahlvorstand den Einspruch für<br />

begründet hält, muss er die Wählerliste entsprechend berichtigen. Es ist nicht nur das Original,<br />

sondern auch jedes ausgelegte Exemplar zu berichtigen.<br />

Laufende Ergänzung<br />

und Berichtigung<br />

notwendig<br />

Zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste und dem Zeitpunkt der Stimmabgabe<br />

können Arbeitnehmer eingestellt oder gekündigt oder aber volljährig werden. Der Wahlvorstand<br />

kann aber auch feststellen, dass er einen Beschäftigten übersehen hat. Der Wahlvorstand<br />

muss deshalb von Amts wegen die Wählerliste im Falle des Ein- und Austritts von<br />

Beschäftigten und im Falle der (unbemerkten) Unvollständigkeit und im Falle von Schreibfehlern<br />

und offensichtlichen Unrichtigkeiten laufend berichtigen und ergänzen, auch wenn niemand<br />

Einspruch eingelegt hat. Die Veränderung der Wählerliste nach dem Erlass des Wahlausschreibens<br />

hat aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Betriebsratssitze<br />

für das Minderheitengeschlecht und auch nicht auf die Anzahl der Betriebsratssitze<br />

insgesamt.<br />

3. Wahlvorschläge<br />

In den Betriebsrat werden Kollegen gewählt, die aus dem Kreis der Belegschaft für dieses<br />

Amt vorgeschlagen werden. Es können jedoch nur Beschäftigte vorgeschlagen werden, die<br />

wählbar sind.<br />

a) Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)<br />

Definition der<br />

Wählbarkeit eines<br />

Arbeitnehmervertreters<br />

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in<br />

Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1<br />

BetrVG). Wählbar sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die zumindest am letzten Tag<br />

der Stimmabgabe mindestens 18 Jahre alt sind. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit<br />

werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen<br />

Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Wenn der Arbeitnehmer<br />

zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber tätig oder längere Zeit arbeitslos war, beginnt<br />

die Frist erneut zu laufen.<br />

Für die erforderliche „Betriebszugehörigkeit“ gelten die gleichen Grundsätze wie oben zur<br />

„Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)“ unter C. II. 3b) dargestellt.<br />

64<br />

Sonderfälle<br />

Leiharbeitnehmer<br />

nicht wählbar<br />

Wichtig ist, dass auch Beschäftigte, denen gekündigt wurde, wählbar sind. Der Arbeitgeber<br />

soll nicht missliebigen Arbeitnehmern die Wählbarkeit durch den Ausspruch einer willkürlichen<br />

Kündigung nehmen können. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss auch nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist und während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Kontakt<br />

zur Belegschaft ermöglicht werden. Auch ein Arbeitnehmer, der regelmäßig im Ausland tätig<br />

ist, ohne aber wegen der zeitlichen Begrenztheit seiner Aufenthalte seine Betriebszugehörigkeit<br />

zu verlieren, ist wählbar.<br />

Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG (sog. unechte Leiharbeitnehmer) und andere<br />

überlassene Beschäftigte, die über keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber ver-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!