BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Arbeitsort vorgibt und Weisungs- und Kontrollrechte ausübt und dem Franchisenehmer<br />
keine personal-, finanz- und vertriebspolitischen Freiheiten mehr verbleiben. Arbeitnehmer,<br />
die im Rahmen einer werkvertraglichen Beziehung des Arbeitgebers mit einem anderen<br />
Arbeitgeber eingesetzt werden, sind keine Arbeitnehmer des Betriebs, da diese nicht eingegliedert<br />
sind, sondern der Weisungsmacht des Fremdunternehmens unterstehen (z.B. ein<br />
Klempner repariert mit eigenen Beschäftigten eine defekte Wasserleitung auf dem Betriebsgelände).<br />
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Das Problem bei dieser Beschäftigtengruppe<br />
besteht in der Zuordnung dieser Beschäftigten zu einem Betrieb (Betriebszugehörigkeit).<br />
Dieses Problem, das seine Wurzel in dem unterschiedlichen Arbeitgebern zustehenden<br />
und insoweit gespaltenen Weisungsrecht hat, wird im Zusammenhang mit dem aktiven<br />
Wahlrecht unter dem folgenden Gliederungspunkt B. II. 3. b) erläutert.<br />
b) Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)<br />
Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr am<br />
Wahltag – bei mehreren Wahltagen am letzten Tag der Stimmabgabe – vollendet haben.<br />
Wahlberechtigt sind zunächst die betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz<br />
1 BetrVG. Hierzu gehört die Gruppe der Beschäftigten, die in den konkreten Betrieb, in dem<br />
die Wahl durchgeführt werden soll, auch eingegliedert ist und über einen Arbeitsvertrag mit<br />
dem Inhaber des Betriebs verfügt. Es ist sehr umstritten, ob ein mit dem Betriebsinhaber<br />
abgeschlossener Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Betriebszugehörigkeit ist. Entgegen<br />
der Auffassung der Gewerkschaften sieht es jedoch die Rechtsprechung als notwendig an,<br />
dass ein Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen wurde. Eingegliedert in den<br />
Betrieb ist der Beschäftigte dann, wenn er der Weisungsmacht der betrieblichen Leitungsebene<br />
unterliegt und innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks<br />
auch eingesetzt wird. Arbeitnehmer, die am (spätestens letzten) Tag der Wahl eingestellt<br />
werden, sind wahlberechtigt, soweit sie in die Wählerliste eingetragen sind. Wenn<br />
der Arbeitsvertrag vor der Wahl abgeschlossen wurde, die Arbeit aber erst nach der Wahl<br />
aufgenommen werden soll, ist der Beschäftigte nicht wahlberechtigt.<br />
Steht der Arbeitnehmer jeweils in einem Arbeitsverhältnis zu mehreren Arbeitgebern, so<br />
kommt eine mehrfache Betriebszugehörigkeit und ein entsprechendes Wahlrecht in jedem<br />
Betrieb in Betracht, in den der Beschäftigte eingegliedert ist.<br />
Maßgebend ist die<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
Sonderfälle<br />
Auch wenn der Beschäftigte nur bei einem Arbeitgeber arbeitet, kommt eine mehrfache<br />
Betriebszugehörigkeit in Betracht, wenn der Beschäftigte in mehrere Betriebe gleichzeitig<br />
eingegliedert ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine Arbeitsaufgabe erfüllt,<br />
im Rahmen derer er der Weisungsmacht verschiedener Betriebsleitungen unterliegt. Auf<br />
einen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es insoweit nicht an.<br />
Auszubildende jedoch, die ihre Ausbildung abschnittweise in verschiedenen Betrieben<br />
absolvieren, sind nur in dem Betrieb wahlberechtigt, von dessen Leitung sie mit bindender<br />
Wirkung auch für andere Betriebe geführt werden.<br />
Auch wenn Beschäftigte nur kurzfristig in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers<br />
versetzt werden, verlieren sie nicht ihre Betriebszugehörigkeit zu dem „abgebenden“<br />
Betrieb. Während der Zeit ihrer Eingliederung in den „aufnehmenden“ Betrieb sind die<br />
versetzten Beschäftigten auch dort wahlberechtigt, da es auf eine bestimmte Dauer der<br />
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