15.07.2014 Aufrufe

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

E. Wie ist die Wahl geschützt<br />

und wer trägt die Kosten?<br />

Die Betriebsratswahl steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz.<br />

I. Kündigungsschutz<br />

Einladende Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, Antragsteller<br />

beim Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstands, Mitglieder des Wahlvorstands und<br />

Wahlbewerber (auch diejenigen, die nicht gewählt wurden) haben nach § 15 Abs. 3 u. 3a<br />

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz. Nach dem neu eingeführten<br />

§ 15 Abs. 3a KSchG genießen die ersten drei in der Einladung zur (ersten) Wahlversammlung<br />

zur Wahl des Wahlvorstands aufgeführten Arbeitnehmer und die ersten drei in<br />

der Antragsschrift an das Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstands aufgeführten<br />

Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bzw. der Antragstellung einen verstärkten<br />

Kündigungsschutz. Dieser gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn keine<br />

<strong>Wahlen</strong> durchgeführt werden, für drei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der<br />

Einladung bzw. der Antragstellung beim Arbeitsgericht.<br />

Besonderer Schutz<br />

für engagierte<br />

Arbeitnehmer<br />

Der verstärkte Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber<br />

setzt schon ebenfalls in der Wahlvorbereitungsphase ein und geht über den Abschluss der<br />

Wahl hinaus (§ 15 Abs. 3 KSchG). Beim Wahlvorstand beginnt der verstärkte Kündigungsschutz<br />

mit seiner Bestellung und endet erst sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.<br />

Bei Wahlbewerbern beginnt der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags<br />

und endet ebenfalls sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ein<br />

Wahlvorschlag ist dann aufgestellt, wenn die Kandidaten z.B. in der Vertrauensleuteversammlung<br />

(oder Mitgliederversammlung) aufgestellt worden sind und die erforderlichen<br />

Stützunterschriften erhalten haben. Wann dieser Vorschlag dann beim Wahlvorstand eingereicht<br />

wird, ist folglich für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht relevant. Ordentliche<br />

(fristgerechte) Kündigungen sind nach § 15 Abs. 3 und 3a KSchG grundsätzlich unzulässig.<br />

Ebenso sind Änderungskündigungen selbst dann unzulässig, wenn diese im Rahmen von so<br />

genannten Massenänderungskündigungen herbeigeführt werden sollen. Aber auch dann,<br />

wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten, der Arbeitgeber aber<br />

nur ordentlich kündigt, ist diese ordentliche Kündigung rechtsunwirksam.<br />

Eine außerordentliche (in der Regel fristlos ausgesprochene) Kündigung ist bis zur Bekanntgabe<br />

des Wahlergebnisses für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber nur dann möglich,<br />

wenn<br />

Ordentliche Kündigung<br />

ist grundsätzlich unzulässig<br />

• ein Grund für die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und<br />

• der Betriebsrat dieser Kündigung gemäß § 103 BetrVG zustimmt oder<br />

• die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht<br />

ersetzt wird.<br />

Besteht noch kein Betriebsrat oder betrifft die außerordentliche Kündigung das einzige<br />

Betriebsratsmitglied, dessen Ersatzmitglied bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist,<br />

muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Dabei ist<br />

zu berücksichtigen, dass diese Gründe auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

auf die Ausnahmefälle beschränkt sind, in denen sie als wirklich letztes Mittel notwendig<br />

sind. Aber auch für den Zeitraum nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss<br />

der Arbeitgeber für die anschließende sechsmonatige Schutzfrist einen wichtigen Grund zur<br />

Kündigung haben und den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anhören.<br />

77

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!