BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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E. Wie ist die Wahl geschützt<br />
und wer trägt die Kosten?<br />
Die Betriebsratswahl steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz.<br />
I. Kündigungsschutz<br />
Einladende Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, Antragsteller<br />
beim Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstands, Mitglieder des Wahlvorstands und<br />
Wahlbewerber (auch diejenigen, die nicht gewählt wurden) haben nach § 15 Abs. 3 u. 3a<br />
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz. Nach dem neu eingeführten<br />
§ 15 Abs. 3a KSchG genießen die ersten drei in der Einladung zur (ersten) Wahlversammlung<br />
zur Wahl des Wahlvorstands aufgeführten Arbeitnehmer und die ersten drei in<br />
der Antragsschrift an das Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstands aufgeführten<br />
Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bzw. der Antragstellung einen verstärkten<br />
Kündigungsschutz. Dieser gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn keine<br />
<strong>Wahlen</strong> durchgeführt werden, für drei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der<br />
Einladung bzw. der Antragstellung beim Arbeitsgericht.<br />
Besonderer Schutz<br />
für engagierte<br />
Arbeitnehmer<br />
Der verstärkte Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber<br />
setzt schon ebenfalls in der Wahlvorbereitungsphase ein und geht über den Abschluss der<br />
Wahl hinaus (§ 15 Abs. 3 KSchG). Beim Wahlvorstand beginnt der verstärkte Kündigungsschutz<br />
mit seiner Bestellung und endet erst sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.<br />
Bei Wahlbewerbern beginnt der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags<br />
und endet ebenfalls sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ein<br />
Wahlvorschlag ist dann aufgestellt, wenn die Kandidaten z.B. in der Vertrauensleuteversammlung<br />
(oder Mitgliederversammlung) aufgestellt worden sind und die erforderlichen<br />
Stützunterschriften erhalten haben. Wann dieser Vorschlag dann beim Wahlvorstand eingereicht<br />
wird, ist folglich für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht relevant. Ordentliche<br />
(fristgerechte) Kündigungen sind nach § 15 Abs. 3 und 3a KSchG grundsätzlich unzulässig.<br />
Ebenso sind Änderungskündigungen selbst dann unzulässig, wenn diese im Rahmen von so<br />
genannten Massenänderungskündigungen herbeigeführt werden sollen. Aber auch dann,<br />
wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten, der Arbeitgeber aber<br />
nur ordentlich kündigt, ist diese ordentliche Kündigung rechtsunwirksam.<br />
Eine außerordentliche (in der Regel fristlos ausgesprochene) Kündigung ist bis zur Bekanntgabe<br />
des Wahlergebnisses für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber nur dann möglich,<br />
wenn<br />
Ordentliche Kündigung<br />
ist grundsätzlich unzulässig<br />
• ein Grund für die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und<br />
• der Betriebsrat dieser Kündigung gemäß § 103 BetrVG zustimmt oder<br />
• die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht<br />
ersetzt wird.<br />
Besteht noch kein Betriebsrat oder betrifft die außerordentliche Kündigung das einzige<br />
Betriebsratsmitglied, dessen Ersatzmitglied bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist,<br />
muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Dabei ist<br />
zu berücksichtigen, dass diese Gründe auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
auf die Ausnahmefälle beschränkt sind, in denen sie als wirklich letztes Mittel notwendig<br />
sind. Aber auch für den Zeitraum nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss<br />
der Arbeitgeber für die anschließende sechsmonatige Schutzfrist einen wichtigen Grund zur<br />
Kündigung haben und den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anhören.<br />
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