BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Betriebszugehörigkeit beim aktiven Wahlrecht nicht ankommt. Die nur vorübergehend versetzten<br />
bzw. „abgeordneten“ Beschäftigten sind also möglicherweise in zwei Betrieben<br />
wahlberechtigt. Es müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden und es<br />
empfiehlt sich ggf. die Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär.<br />
Montage- und Außendienstmitarbeiter<br />
Auslandseinsatz<br />
Auch Montage- und Außendienstmitarbeiter sind in dem Betrieb wahlberechtigt, in den sie<br />
eingegliedert sind. Dies ist der Betrieb, dessen Leitung den Beschäftigten gegenüber weisungsberechtigt<br />
ist.<br />
Auch im Ausland eingesetzte Mitarbeiter sind wahlberechtigt, wenn sie nur vorübergehend<br />
nicht im Inland eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter nur vorübergehend<br />
in eine betriebliche Organisation im Ausland eingegliedert werden oder die Umstände des<br />
Einzelfalls für eine starke Bindung an den inländischen Betrieb sprechen. In Zweifelsfällen<br />
muss auch hier eine intensive Rücksprache mit den Sekretären der betreuenden Gewerkschaft<br />
erfolgen.<br />
Während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes oder der Elternzeit ruht zwar das Arbeitsverhältnis,<br />
die Bindung zum Betrieb und somit die Wahlberechtigung bleiben jedoch bestehen.<br />
Gleiches gilt während der Zeit eines mutterschutzrechtlich bedingten Beschäftigungsverbots.<br />
Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit<br />
und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungsphase.<br />
Im Übrigen behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht,<br />
da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft<br />
nicht verändert.<br />
Auch unwiderruflich dauerhaft freigestellte Beschäftigte sind nicht als betriebszugehörig<br />
anzusehen.<br />
Auch einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, steht selbst nach Ablauf der<br />
Kündigungsfrist das Wahlrecht zu, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und von<br />
Seiten des Arbeitgebers tatsächlich weiter beschäftigt wird. Im Falle einer außerordentlichen<br />
Kündigung verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung,<br />
sofern nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />
vorliegen. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und umstritten, so dass in Zweifelsfällen<br />
eine intensive Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär erfolgen muss.<br />
Wahlberechtigt sind auf Grundlage des § 7 Satz 2 BetrVG auch die nach Auffassung der<br />
Rechtsprechung nicht betriebszugehörigen Beschäftigten, die in einem Vertrag mit einem<br />
anderen Arbeitgeber stehen und zur Arbeitsleistung länger als drei Monate überlassen werden.<br />
Diese Arbeitnehmer werden dann zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in den Einsatzbetrieb<br />
derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers<br />
unterliegen.<br />
Leiharbeitnehmer und<br />
andere Formen der<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
Dazu zählen zum einen die eigentlichen Leiharbeitnehmer und zum anderen aber auch alle<br />
anderen Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber als dem<br />
Betriebsinhaber haben, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen.<br />
Hierzu gehören also auch im Einzelnen:<br />
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