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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Betriebszugehörigkeit beim aktiven Wahlrecht nicht ankommt. Die nur vorübergehend versetzten<br />

bzw. „abgeordneten“ Beschäftigten sind also möglicherweise in zwei Betrieben<br />

wahlberechtigt. Es müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden und es<br />

empfiehlt sich ggf. die Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär.<br />

Montage- und Außendienstmitarbeiter<br />

Auslandseinsatz<br />

Auch Montage- und Außendienstmitarbeiter sind in dem Betrieb wahlberechtigt, in den sie<br />

eingegliedert sind. Dies ist der Betrieb, dessen Leitung den Beschäftigten gegenüber weisungsberechtigt<br />

ist.<br />

Auch im Ausland eingesetzte Mitarbeiter sind wahlberechtigt, wenn sie nur vorübergehend<br />

nicht im Inland eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter nur vorübergehend<br />

in eine betriebliche Organisation im Ausland eingegliedert werden oder die Umstände des<br />

Einzelfalls für eine starke Bindung an den inländischen Betrieb sprechen. In Zweifelsfällen<br />

muss auch hier eine intensive Rücksprache mit den Sekretären der betreuenden Gewerkschaft<br />

erfolgen.<br />

Während der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes oder der Elternzeit ruht zwar das Arbeitsverhältnis,<br />

die Bindung zum Betrieb und somit die Wahlberechtigung bleiben jedoch bestehen.<br />

Gleiches gilt während der Zeit eines mutterschutzrechtlich bedingten Beschäftigungsverbots.<br />

Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit<br />

und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistellungsphase.<br />

Im Übrigen behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht,<br />

da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft<br />

nicht verändert.<br />

Auch unwiderruflich dauerhaft freigestellte Beschäftigte sind nicht als betriebszugehörig<br />

anzusehen.<br />

Auch einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, steht selbst nach Ablauf der<br />

Kündigungsfrist das Wahlrecht zu, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und von<br />

Seiten des Arbeitgebers tatsächlich weiter beschäftigt wird. Im Falle einer außerordentlichen<br />

Kündigung verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung,<br />

sofern nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />

vorliegen. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und umstritten, so dass in Zweifelsfällen<br />

eine intensive Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär erfolgen muss.<br />

Wahlberechtigt sind auf Grundlage des § 7 Satz 2 BetrVG auch die nach Auffassung der<br />

Rechtsprechung nicht betriebszugehörigen Beschäftigten, die in einem Vertrag mit einem<br />

anderen Arbeitgeber stehen und zur Arbeitsleistung länger als drei Monate überlassen werden.<br />

Diese Arbeitnehmer werden dann zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in den Einsatzbetrieb<br />

derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers<br />

unterliegen.<br />

Leiharbeitnehmer und<br />

andere Formen der<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Dazu zählen zum einen die eigentlichen Leiharbeitnehmer und zum anderen aber auch alle<br />

anderen Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber als dem<br />

Betriebsinhaber haben, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen.<br />

Hierzu gehören also auch im Einzelnen:<br />

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