BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Beispiel:<br />
Ist die Wahlversammlung auf Dienstag, den 9. Mai 2006, festgesetzt worden, so<br />
wären die Wahlvorschläge eigentlich spätestens am Montag, den 1. Mai 2006,<br />
beim Wahlvorstand einzureichen. Da der 1. Mai 2006 jedoch ein Feiertag ist und<br />
davor ein Sonnabend und Sonntag liegen, sind die Wahlvorschläge spätestens<br />
am Freitag, den 28. April 2006, beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand<br />
kann ggf. eine genaue Uhrzeit festlegen.<br />
Ein Wahlvorschlag ist gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von einem Zwanzigstel (= 5%) der Gesamtzahl<br />
der wahlberechtigten Beschäftigten zu unterzeichnen, wenigstens jedoch von drei<br />
wahlberechtigten Beschäftigten (Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu<br />
zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. Es ist<br />
immer ausreichend, wenn 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer unterschreiben. Auch Mitglieder<br />
des Wahlvorstands, eines amtierenden Betriebsrats und Wahlbewerber können einen Wahlvorschlag<br />
durch Unterschriften unterstützen.<br />
Erforderliche Anzahl<br />
von Stützunterschriften<br />
Ein Wahlvorschlag kann beliebig viele Bewerber – also auch nur einen Bewerber – aufweisen<br />
und wird als einheitlicher Wahlvorschlag betrachtet. Die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften<br />
muss für diesen einheitlichen Wahlvorschlag unabhängig von der Anzahl der<br />
Bewerber vorhanden sein.<br />
Die Wahlvorschläge können auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingebracht<br />
werden. Sie ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied im Betrieb<br />
beschäftigt wird. Es müssen mindestens zwei Gewerkschaftsbeauftragte den Wahlvorschlag<br />
unterzeichnen. Wer Beauftragter ist, regelt die Satzung der Gewerkschaft. Der Wahlvorstand<br />
muss bei diesen Wahlvorschlägen ganz genau prüfen, ob es sich wirklich um eine Gewerkschaft<br />
handelt, die einen Vorschlag einbringt, und ob diese Gewerkschaft ein Mitglied im<br />
Betrieb hat.<br />
Ein Wahlvorschlag setzt sich zusammen aus einem Teil, der die Bewerbervorschläge, und<br />
einem Teil, der die Unterzeichner des Wahlvorschlags enthält. Die Unterzeichner unterstützen<br />
den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift (Stützunterschrift). Der Wahlvorschlag selbst ist<br />
eine einheitliche Urkunde. Bewerberteil und Unterschriftenteil müssen gegen jegliche Trennung<br />
gesichert sein. Eine Verbindung mit Büroklammern ist nicht, eine Verbindung mittels<br />
einer Heftmaschine ist dagegen ausreichend. Es können jedoch mehrere völlig identische<br />
Ausfertigungen eines Vorschlages unter den Beschäftigten umlaufen, die dann als ein Wahlvorschlag<br />
gelten. Die Wahlbewerber sind auf dem Wahlvorschlag mit Familienname, Vorname,<br />
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Jeder Wahlvorschlag<br />
soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen<br />
sind. Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift. Es ist auch zulässig, dass ein Wahlvorschlag<br />
weniger Bewerber als zu wählende Betriebsratsmitglieder enthält. Möglich ist auch<br />
ein Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber.<br />
Kandidaten und<br />
Stützunterschriften<br />
auf einer Urkunde<br />
Die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen<br />
(§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Die Zustimmung kann in dem<br />
Wahlvorschlag selbst erfolgen oder durch gesonderte schriftliche Zustimmung. Wenn die<br />
Zustimmung zur Bewerbung in dem Wahlvorschlag selbst erfolgt, so kann sie zugleich auch<br />
eine Stützunterschrift für die eigene Bewerbung sein. Dann muss aber eindeutig erkennbar<br />
sein, dass der Bewerber beides mit seiner Unterschrift ausdrücken wollte. Bei nicht eindeutiger<br />
Zuordnung der Unterschrift gilt sie im Zweifel nur als Stützunterschrift. Die Zustimmungserklärung<br />
zur Bewerbung kann nicht zurückgenommen werden. Allenfalls ist die Nichtannahme<br />
der Wahl durch den vorgeschlagenen Bewerber möglich.<br />
Zustimmung des<br />
Bewerbers<br />
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