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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Beispiel:<br />

Ist die Wahlversammlung auf Dienstag, den 9. Mai 2006, festgesetzt worden, so<br />

wären die Wahlvorschläge eigentlich spätestens am Montag, den 1. Mai 2006,<br />

beim Wahlvorstand einzureichen. Da der 1. Mai 2006 jedoch ein Feiertag ist und<br />

davor ein Sonnabend und Sonntag liegen, sind die Wahlvorschläge spätestens<br />

am Freitag, den 28. April 2006, beim Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand<br />

kann ggf. eine genaue Uhrzeit festlegen.<br />

Ein Wahlvorschlag ist gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von einem Zwanzigstel (= 5%) der Gesamtzahl<br />

der wahlberechtigten Beschäftigten zu unterzeichnen, wenigstens jedoch von drei<br />

wahlberechtigten Beschäftigten (Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu<br />

zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. Es ist<br />

immer ausreichend, wenn 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer unterschreiben. Auch Mitglieder<br />

des Wahlvorstands, eines amtierenden Betriebsrats und Wahlbewerber können einen Wahlvorschlag<br />

durch Unterschriften unterstützen.<br />

Erforderliche Anzahl<br />

von Stützunterschriften<br />

Ein Wahlvorschlag kann beliebig viele Bewerber – also auch nur einen Bewerber – aufweisen<br />

und wird als einheitlicher Wahlvorschlag betrachtet. Die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften<br />

muss für diesen einheitlichen Wahlvorschlag unabhängig von der Anzahl der<br />

Bewerber vorhanden sein.<br />

Die Wahlvorschläge können auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingebracht<br />

werden. Sie ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied im Betrieb<br />

beschäftigt wird. Es müssen mindestens zwei Gewerkschaftsbeauftragte den Wahlvorschlag<br />

unterzeichnen. Wer Beauftragter ist, regelt die Satzung der Gewerkschaft. Der Wahlvorstand<br />

muss bei diesen Wahlvorschlägen ganz genau prüfen, ob es sich wirklich um eine Gewerkschaft<br />

handelt, die einen Vorschlag einbringt, und ob diese Gewerkschaft ein Mitglied im<br />

Betrieb hat.<br />

Ein Wahlvorschlag setzt sich zusammen aus einem Teil, der die Bewerbervorschläge, und<br />

einem Teil, der die Unterzeichner des Wahlvorschlags enthält. Die Unterzeichner unterstützen<br />

den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift (Stützunterschrift). Der Wahlvorschlag selbst ist<br />

eine einheitliche Urkunde. Bewerberteil und Unterschriftenteil müssen gegen jegliche Trennung<br />

gesichert sein. Eine Verbindung mit Büroklammern ist nicht, eine Verbindung mittels<br />

einer Heftmaschine ist dagegen ausreichend. Es können jedoch mehrere völlig identische<br />

Ausfertigungen eines Vorschlages unter den Beschäftigten umlaufen, die dann als ein Wahlvorschlag<br />

gelten. Die Wahlbewerber sind auf dem Wahlvorschlag mit Familienname, Vorname,<br />

Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Jeder Wahlvorschlag<br />

soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen<br />

sind. Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift. Es ist auch zulässig, dass ein Wahlvorschlag<br />

weniger Bewerber als zu wählende Betriebsratsmitglieder enthält. Möglich ist auch<br />

ein Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber.<br />

Kandidaten und<br />

Stützunterschriften<br />

auf einer Urkunde<br />

Die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen<br />

(§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Die Zustimmung kann in dem<br />

Wahlvorschlag selbst erfolgen oder durch gesonderte schriftliche Zustimmung. Wenn die<br />

Zustimmung zur Bewerbung in dem Wahlvorschlag selbst erfolgt, so kann sie zugleich auch<br />

eine Stützunterschrift für die eigene Bewerbung sein. Dann muss aber eindeutig erkennbar<br />

sein, dass der Bewerber beides mit seiner Unterschrift ausdrücken wollte. Bei nicht eindeutiger<br />

Zuordnung der Unterschrift gilt sie im Zweifel nur als Stützunterschrift. Die Zustimmungserklärung<br />

zur Bewerbung kann nicht zurückgenommen werden. Allenfalls ist die Nichtannahme<br />

der Wahl durch den vorgeschlagenen Bewerber möglich.<br />

Zustimmung des<br />

Bewerbers<br />

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