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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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2. Aufstellen der Wählerliste<br />

Wählerliste<br />

maßgeblich für<br />

Wahlberechtigung<br />

Der Wahlvorstand hat eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu erstellen. In die<br />

Liste sind nur Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG aufzunehmen, zu denen nicht die leitenden<br />

Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen. Die wichtigen Begriffe „Arbeitnehmer“ und<br />

„leitender Angestellter“ werden nachfolgend im Zusammenhang mit dem Begriff des „aktiven<br />

Wahlrechts“ unter A. II. 3. b) erläutert. Der Wählerliste kommt eine erhebliche Bedeutung<br />

zu, da nur derjenige Beschäftigte von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen<br />

kann, der in diese Liste eingetragen wurde. Auch ist der Beschäftigte nur wählbar (passives<br />

Wahlrecht), wenn er in die Wählerliste eingetragen wurde. Allerdings verschafft die Eintragung<br />

in die Liste einem Beschäftigten kein aktives oder passives Wahlrecht, wenn ihm dieses<br />

nach den Vorschriften des BetrVG nicht zusteht.<br />

In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Frauen und Männern<br />

einzutragen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum<br />

und innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die von<br />

anderen Arbeitgebern gewerblich überlassenen „unechten“ Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2<br />

Satz 1 AÜG), denen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Satz 2 BetrVG ggf. nur das<br />

aktive und nicht das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zusteht, müssen zur erleichterten Aufstellung<br />

von Wahlvorschlägen in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden (§ 2<br />

Abs. 1 Satz 3 WO). Es empfiehlt sich, alle anderen nicht betriebszugehörigen Beschäftigten,<br />

denen nach § 7 Satz 2 BetrVG das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zusteht, entsprechend<br />

zu kennzeichnen. Das Original der Wählerliste bleibt bei den Unterlagen des<br />

Wahlvorstands.<br />

Arbeitgeber muss<br />

Auskünfte erteilen<br />

Aushängen der<br />

Wählerliste an<br />

geeignetem Ort<br />

Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen<br />

Auskünfte erteilen und auch die erforderlichen Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen<br />

etc.) zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand insbesondere<br />

zu unterstützen bei der Feststellung der leitenden Angestellten. Der Wahlvorstand sollte<br />

den Arbeitgeber schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die notwendigen Informationen zu<br />

erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (VEM 03). Wenn der<br />

Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann der<br />

Wahlvorstand (ggf. auch im Wege der Beantragung einer einstweiligen Verfügung) gerichtliche<br />

Hilfe in Anspruch nehmen. Es muss rechtzeitig mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />

wegen der möglichen Einleitung eines solchen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens<br />

Rücksprache genommen werden.<br />

Ein Abdruck der Wählerliste, der die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten<br />

soll, ist vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

im Betrieb an einer Stelle auszulegen, die es den Beschäftigten ermöglicht, Einblick<br />

zu nehmen. Es ist zweckmäßig, die Wählerliste im Geschäftszimmer des Wahlvorstands<br />

oder ggf. am Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds<br />

oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen. Im Falle weiterer vom Hauptbetrieb<br />

getrennter Betriebsteile und Kleinstbetriebe ist es erforderlich, einen Abdruck der<br />

Wählerliste zur Einblicknahme jeweils an einem zugänglichen Ort in den Betriebsstätten<br />

auszulegen. Auch der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben<br />

das Recht, in die Wählerliste Einblick zu nehmen.<br />

20<br />

Die Wählerliste kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WO iVm § 36 Abs. 3 Satz 1 WO auch mittels<br />

der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />

werden, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und

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