BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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ien abschließend benennt. Hilfskriterien in diesem Sinne sind die frühere Zuordnung des<br />
Beschäftigten u.a. bei der letzten Betriebsratswahl, die Zugehörigkeit zu einer Leitungsebene,<br />
auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte beschäftigt werden, das für<br />
leitende Angestellte unternehmenstypische Jahresarbeitsentgelt und ein absoluter Entgeltbetrag,<br />
der im Jahre 2003 in den alten Bundesländern 85.680 Euro brutto und in den<br />
neuen Bundesländern 71.820 Euro brutto betrug. Die Beträge werden jedoch jedes Jahr<br />
angehoben. Der Wahlvorstand muss darauf drängen, die für seine Entscheidung maßgeblichen<br />
Informationen und Unterlagen (Organisationspläne des Unternehmens, Funktionsund<br />
Stellenbeschreibungen etc.) zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WO i.V.m. § 36 Abs. 1<br />
Satz 3 WO), um sich ein eigenes Bild zu verschaffen.<br />
Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG findet im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> keine<br />
Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong>s Vorrang haben vor den<br />
Fristen des Zuordnungsverfahrens.<br />
e) Checkliste<br />
Arbeitnehmer sind alle persönlich abhängigen Beschäftigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,<br />
so auch:<br />
Checkliste zum<br />
Arbeitnehmerbegriff<br />
• Auszubildende<br />
• Außendienstmitarbeiter, Telearbeitnehmer, in der Hauptsache für den Betrieb tätige<br />
Heimarbeitnehmer<br />
• Teilzeitbeschäftigte<br />
• Anlernlinge, in der Probezeit sich befindende Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre,<br />
Umschüler<br />
Problemfälle, die einer genauen Prüfung bedürfen:<br />
• „freie Mitarbeiter“, „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) wie Verkaufsfahrer,<br />
Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter,<br />
Honorarlehrkräfte etc.<br />
• Beschäftigte, die in ein „Franchise-Vertragsverhältnis“ eingebunden sind<br />
• Fremdfirmenangestellte<br />
4. Größe des Betriebsrats<br />
a) Zahlenstaffel des § 9 BetrVG<br />
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahlenstaffel des § 9 BetrVG und somit<br />
nach der Anzahl der jeweils betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss<br />
beachten, dass es für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat auf die Anzahl der in der<br />
Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer in dem Betrieb ankommt, wobei ab<br />
52 Arbeitnehmern die Wahlberechtigung keine Rolle mehr spielt. Es zählen dann auch die<br />
jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahre mit. Leitende Angestellte zählen nie mit, da es<br />
sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG handelt.<br />
Die für das vereinfachte <strong>Wahlverfahren</strong> relevante Zahlenstaffel ist in § 9 BetrVG wie folgt<br />
festgelegt:<br />
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