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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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ien abschließend benennt. Hilfskriterien in diesem Sinne sind die frühere Zuordnung des<br />

Beschäftigten u.a. bei der letzten Betriebsratswahl, die Zugehörigkeit zu einer Leitungsebene,<br />

auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte beschäftigt werden, das für<br />

leitende Angestellte unternehmenstypische Jahresarbeitsentgelt und ein absoluter Entgeltbetrag,<br />

der im Jahre 2003 in den alten Bundesländern 85.680 Euro brutto und in den<br />

neuen Bundesländern 71.820 Euro brutto betrug. Die Beträge werden jedoch jedes Jahr<br />

angehoben. Der Wahlvorstand muss darauf drängen, die für seine Entscheidung maßgeblichen<br />

Informationen und Unterlagen (Organisationspläne des Unternehmens, Funktionsund<br />

Stellenbeschreibungen etc.) zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WO i.V.m. § 36 Abs. 1<br />

Satz 3 WO), um sich ein eigenes Bild zu verschaffen.<br />

Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG findet im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> keine<br />

Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong>s Vorrang haben vor den<br />

Fristen des Zuordnungsverfahrens.<br />

e) Checkliste<br />

Arbeitnehmer sind alle persönlich abhängigen Beschäftigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,<br />

so auch:<br />

Checkliste zum<br />

Arbeitnehmerbegriff<br />

• Auszubildende<br />

• Außendienstmitarbeiter, Telearbeitnehmer, in der Hauptsache für den Betrieb tätige<br />

Heimarbeitnehmer<br />

• Teilzeitbeschäftigte<br />

• Anlernlinge, in der Probezeit sich befindende Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre,<br />

Umschüler<br />

Problemfälle, die einer genauen Prüfung bedürfen:<br />

• „freie Mitarbeiter“, „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) wie Verkaufsfahrer,<br />

Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter,<br />

Honorarlehrkräfte etc.<br />

• Beschäftigte, die in ein „Franchise-Vertragsverhältnis“ eingebunden sind<br />

• Fremdfirmenangestellte<br />

4. Größe des Betriebsrats<br />

a) Zahlenstaffel des § 9 BetrVG<br />

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahlenstaffel des § 9 BetrVG und somit<br />

nach der Anzahl der jeweils betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss<br />

beachten, dass es für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat auf die Anzahl der in der<br />

Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer in dem Betrieb ankommt, wobei ab<br />

52 Arbeitnehmern die Wahlberechtigung keine Rolle mehr spielt. Es zählen dann auch die<br />

jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahre mit. Leitende Angestellte zählen nie mit, da es<br />

sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG handelt.<br />

Die für das vereinfachte <strong>Wahlverfahren</strong> relevante Zahlenstaffel ist in § 9 BetrVG wie folgt<br />

festgelegt:<br />

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