BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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zenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen<br />
ist. Es reicht, wenn der Wortlaut der gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufgenommen<br />
wird. Beizufügen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer<br />
eigenhändig einzutragen hat. Die Protokolle bewahrt der Wahlvorstand auf und<br />
nimmt sie zur sogenannten „Wahlakte“. Ein Wahlvorstand mit wesentlich mehr als den<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden,<br />
dem die laufenden Geschäfte des Wahlvorstands übertragen werden können. Beschlüsse<br />
über die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Durchführung des <strong>Wahlverfahren</strong>s<br />
kann jedoch nur das Wahlvorstandsgremium fassen.<br />
Geschäftsordnung<br />
zweckmäßig<br />
Betriebsadresse<br />
wichtig für den<br />
Zugang von Erklärungen<br />
Einsatz von<br />
Wahlhelfern<br />
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben (VZM 06). Dies ist<br />
zweckmäßig, um Streit über formale Fragen zu vermeiden, die sich regelmäßig wiederholen<br />
(Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.). Alle Sitzungen des Wahlvorstands finden<br />
während der Arbeitszeit statt. Für diese Zeit muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das<br />
Gehalt weiterzahlen. Sonstige Nachteile dürfen den Mitgliedern des Wahlvorstands ebenfalls<br />
nicht entstehen.<br />
Der Wahlvorstand muss eine Betriebsadresse haben, unter der ihm Erklärungen von<br />
Beschäftigten zugehen können. Diese Betriebsadresse ist im Wahlausschreiben anzugeben.<br />
Zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des<br />
Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds oder eine andere<br />
zugängliche Stelle. Unter dieser Adresse muss zumindest ein Wahlvorstandsmitglied auch<br />
tatsächlich anzutreffen sein. Erklärungen werden dem Wahlvorstand gegenüber wirksam,<br />
wenn sie ihm zugehen. Der Wahlvorstandsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der<br />
Stellvertreter kann eine (schriftliche oder mündliche) Erklärung persönlich entgegen nehmen.<br />
Bei Abwesenheit beider kommt jedes weitere Wahlvorstandsmitglied in Frage. Außerhalb<br />
der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume müssen keine Erklärungen entgegengenommen<br />
werden. Schriftliche Erklärungen können auch dadurch dem Wahlvorstand zugehen,<br />
dass sie in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangen. Dies geschieht dadurch,<br />
dass – allerdings nur während der Arbeitszeit – die schriftliche Erklärung mit der Hauspost<br />
an der Betriebsadresse des Wahlvorstands (Wahlvorstandsbüro oder Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />
oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds) abgegeben wird oder in<br />
ein vorhandenes Postfach des Wahlvorstands gelegt wird. Per Telefax übermittelte Erklärungen<br />
gehen mit dem Ausdruck des Faxes zu. Erklärungen per E-Mail gehen mit Weiterleitung<br />
der Mail vom Server in die Mailbox des Wahlvorstands und bei Abruffähigkeit der Mail diesem<br />
zu.<br />
Bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmauszählung kann der Wahlvorstand<br />
(freiwillige) Wahlhelfer hinzuziehen. In der Regel werden dies engagierte und aktive Arbeitnehmer<br />
sein, die sich mit dem <strong>Wahlverfahren</strong> auskennen. Braucht der Wahlvorstand Wahlhelfer,<br />
fasst er darüber einen Beschluss; die Auswahl trifft der Wahlvorstand selbst. Der<br />
Arbeitgeber hat keine rechtliche Möglichkeit, diese Bestellung zu verhindern. Alle Kosten,<br />
die den Wahlhelfern für ihre Tätigkeit entstehen, muss der Arbeitgeber ersetzen. Auch sie<br />
bekommen ihren Lohn bzw. ihr Gehalt weitergezahlt. Es können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer<br />
als Wahlhelfer hinzugezogen werden.<br />
II. Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?<br />
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Der Wahlvorstand ist für die Leitung der Wahl zuständig (§ 1 Abs. 1 WO). Das bedeutet,<br />
dass der Wahlvorstand das <strong>Wahlverfahren</strong> in seinem gesamten Verlauf zu überwachen und