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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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zenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen<br />

ist. Es reicht, wenn der Wortlaut der gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufgenommen<br />

wird. Beizufügen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer<br />

eigenhändig einzutragen hat. Die Protokolle bewahrt der Wahlvorstand auf und<br />

nimmt sie zur sogenannten „Wahlakte“. Ein Wahlvorstand mit wesentlich mehr als den<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden,<br />

dem die laufenden Geschäfte des Wahlvorstands übertragen werden können. Beschlüsse<br />

über die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Durchführung des <strong>Wahlverfahren</strong>s<br />

kann jedoch nur das Wahlvorstandsgremium fassen.<br />

Geschäftsordnung<br />

zweckmäßig<br />

Betriebsadresse<br />

wichtig für den<br />

Zugang von Erklärungen<br />

Einsatz von<br />

Wahlhelfern<br />

Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben (VZM 06). Dies ist<br />

zweckmäßig, um Streit über formale Fragen zu vermeiden, die sich regelmäßig wiederholen<br />

(Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.). Alle Sitzungen des Wahlvorstands finden<br />

während der Arbeitszeit statt. Für diese Zeit muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das<br />

Gehalt weiterzahlen. Sonstige Nachteile dürfen den Mitgliedern des Wahlvorstands ebenfalls<br />

nicht entstehen.<br />

Der Wahlvorstand muss eine Betriebsadresse haben, unter der ihm Erklärungen von<br />

Beschäftigten zugehen können. Diese Betriebsadresse ist im Wahlausschreiben anzugeben.<br />

Zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des<br />

Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds oder eine andere<br />

zugängliche Stelle. Unter dieser Adresse muss zumindest ein Wahlvorstandsmitglied auch<br />

tatsächlich anzutreffen sein. Erklärungen werden dem Wahlvorstand gegenüber wirksam,<br />

wenn sie ihm zugehen. Der Wahlvorstandsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der<br />

Stellvertreter kann eine (schriftliche oder mündliche) Erklärung persönlich entgegen nehmen.<br />

Bei Abwesenheit beider kommt jedes weitere Wahlvorstandsmitglied in Frage. Außerhalb<br />

der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume müssen keine Erklärungen entgegengenommen<br />

werden. Schriftliche Erklärungen können auch dadurch dem Wahlvorstand zugehen,<br />

dass sie in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangen. Dies geschieht dadurch,<br />

dass – allerdings nur während der Arbeitszeit – die schriftliche Erklärung mit der Hauspost<br />

an der Betriebsadresse des Wahlvorstands (Wahlvorstandsbüro oder Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />

oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds) abgegeben wird oder in<br />

ein vorhandenes Postfach des Wahlvorstands gelegt wird. Per Telefax übermittelte Erklärungen<br />

gehen mit dem Ausdruck des Faxes zu. Erklärungen per E-Mail gehen mit Weiterleitung<br />

der Mail vom Server in die Mailbox des Wahlvorstands und bei Abruffähigkeit der Mail diesem<br />

zu.<br />

Bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmauszählung kann der Wahlvorstand<br />

(freiwillige) Wahlhelfer hinzuziehen. In der Regel werden dies engagierte und aktive Arbeitnehmer<br />

sein, die sich mit dem <strong>Wahlverfahren</strong> auskennen. Braucht der Wahlvorstand Wahlhelfer,<br />

fasst er darüber einen Beschluss; die Auswahl trifft der Wahlvorstand selbst. Der<br />

Arbeitgeber hat keine rechtliche Möglichkeit, diese Bestellung zu verhindern. Alle Kosten,<br />

die den Wahlhelfern für ihre Tätigkeit entstehen, muss der Arbeitgeber ersetzen. Auch sie<br />

bekommen ihren Lohn bzw. ihr Gehalt weitergezahlt. Es können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer<br />

als Wahlhelfer hinzugezogen werden.<br />

II. Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?<br />

46<br />

Der Wahlvorstand ist für die Leitung der Wahl zuständig (§ 1 Abs. 1 WO). Das bedeutet,<br />

dass der Wahlvorstand das <strong>Wahlverfahren</strong> in seinem gesamten Verlauf zu überwachen und

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