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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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schlag nicht vorliegt oder aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer Stützunterschrift<br />

im Falle des mehrfachen Unterzeichnens eines Wahlvorschlags dieser nunmehr die<br />

erforderliche Anzahl von Stützunterschriften nicht mehr aufweist (§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.<br />

§ 8 Abs. 2 WO). In diesen Fällen hat der Wahlvorstand dies schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen dem Vertreter des Wahlvorschlags mitzuteilen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 i.V.m.<br />

§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO (VEM 07d). Heilbare Mängel können binnen einer Frist von drei<br />

Arbeitstagen beseitigt werden. Diese Frist für die Heilung eines Mangels darf jedoch nicht<br />

die Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge von einer Woche vor der Wahlversammlung<br />

zur Wahl des Betriebsrats überschreiten (§ 36 Abs. 5 Satz 2 WO). Die Drei-Arbeitstage-<br />

Frist berechnet sich genauso wie im Falle der mehrfachen Zustimmungserklärung zu einer<br />

Bewerbung durch einen Bewerber (vgl. B III. 3. b) cc).<br />

4. Bekanntmachung der Wahlvorschläge<br />

Aushang der als<br />

gültig anerkannten<br />

Wahlvorschläge<br />

Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

vor Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die als gültig<br />

anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt<br />

zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 5 Satz 3 WO). Die Wahlvorschläge<br />

sollen unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist bei einer auf das Ende der Dienststunden<br />

vorverlegten Einreichungsfrist vom Wahlvorstand geprüft und noch vor 24 Uhr desselben<br />

Tags bekannt gemacht werden, damit zwischen Bekanntmachung und Stimmabgabe<br />

möglichst eine volle Woche liegt.<br />

Beispiel:<br />

Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />

worden, so sind die Wahlvorschläge spätestens am Mittwoch, den 19. April<br />

2006, einzureichen. Ist die Frist für die Einreichung auf 18 Uhr festgesetzt<br />

worden, so muss der Wahlvorstand noch vor 24 Uhr die Wahlvorschläge prüfen<br />

und die anerkannten Wahlvorschläge bekannt machen.<br />

Endet die Einreichungsfrist um 24 Uhr, sollen die Wahlvorschläge spätestens am darauf folgenden<br />

Tag so früh wie möglich bekannt gemacht werden.<br />

Beispiel:<br />

Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />

worden, so sind die Wahlvorschläge spätestens am Mittwoch, den 19. April<br />

2006, einzureichen. Ist die Frist für die Einreichung auf 24 Uhr festgesetzt<br />

worden, so muss der Wahlvorstand am Donnerstag, den 20. April 2006, die<br />

Wahlvorschläge prüfen und die anerkannten Wahlvorschläge bekannt machen.<br />

Die Wahlvorschläge sollen die Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und die Art der<br />

Beschäftigung im Betrieb der Bewerber enthalten. Die Bekanntmachung muss in der gleichen<br />

Weise an den gleichen Stellen im Betrieb bzw. in den Betriebsstätten erfolgen, an<br />

denen bereits das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Die Stützunterschriften<br />

und die Zustimmungserklärungen der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.<br />

Ggf. Abbruch<br />

der Wahl<br />

Werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats keine<br />

gültigen Wahlvorschläge eingereicht, so ist vom Wahlvorstand bekannt zu geben, dass eine<br />

Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 Satz 1 WO). Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise<br />

wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.<br />

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