BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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schlag nicht vorliegt oder aber infolge der Streichung oder Rücknahme einer Stützunterschrift<br />
im Falle des mehrfachen Unterzeichnens eines Wahlvorschlags dieser nunmehr die<br />
erforderliche Anzahl von Stützunterschriften nicht mehr aufweist (§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.<br />
§ 8 Abs. 2 WO). In diesen Fällen hat der Wahlvorstand dies schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen dem Vertreter des Wahlvorschlags mitzuteilen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 i.V.m.<br />
§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO (VEM 07d). Heilbare Mängel können binnen einer Frist von drei<br />
Arbeitstagen beseitigt werden. Diese Frist für die Heilung eines Mangels darf jedoch nicht<br />
die Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge von einer Woche vor der Wahlversammlung<br />
zur Wahl des Betriebsrats überschreiten (§ 36 Abs. 5 Satz 2 WO). Die Drei-Arbeitstage-<br />
Frist berechnet sich genauso wie im Falle der mehrfachen Zustimmungserklärung zu einer<br />
Bewerbung durch einen Bewerber (vgl. B III. 3. b) cc).<br />
4. Bekanntmachung der Wahlvorschläge<br />
Aushang der als<br />
gültig anerkannten<br />
Wahlvorschläge<br />
Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
vor Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die als gültig<br />
anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt<br />
zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 5 Satz 3 WO). Die Wahlvorschläge<br />
sollen unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist bei einer auf das Ende der Dienststunden<br />
vorverlegten Einreichungsfrist vom Wahlvorstand geprüft und noch vor 24 Uhr desselben<br />
Tags bekannt gemacht werden, damit zwischen Bekanntmachung und Stimmabgabe<br />
möglichst eine volle Woche liegt.<br />
Beispiel:<br />
Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />
worden, so sind die Wahlvorschläge spätestens am Mittwoch, den 19. April<br />
2006, einzureichen. Ist die Frist für die Einreichung auf 18 Uhr festgesetzt<br />
worden, so muss der Wahlvorstand noch vor 24 Uhr die Wahlvorschläge prüfen<br />
und die anerkannten Wahlvorschläge bekannt machen.<br />
Endet die Einreichungsfrist um 24 Uhr, sollen die Wahlvorschläge spätestens am darauf folgenden<br />
Tag so früh wie möglich bekannt gemacht werden.<br />
Beispiel:<br />
Ist die Wahlversammlung auf Donnerstag, den 27. April 2006 festgesetzt<br />
worden, so sind die Wahlvorschläge spätestens am Mittwoch, den 19. April<br />
2006, einzureichen. Ist die Frist für die Einreichung auf 24 Uhr festgesetzt<br />
worden, so muss der Wahlvorstand am Donnerstag, den 20. April 2006, die<br />
Wahlvorschläge prüfen und die anerkannten Wahlvorschläge bekannt machen.<br />
Die Wahlvorschläge sollen die Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und die Art der<br />
Beschäftigung im Betrieb der Bewerber enthalten. Die Bekanntmachung muss in der gleichen<br />
Weise an den gleichen Stellen im Betrieb bzw. in den Betriebsstätten erfolgen, an<br />
denen bereits das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Die Stützunterschriften<br />
und die Zustimmungserklärungen der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.<br />
Ggf. Abbruch<br />
der Wahl<br />
Werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats keine<br />
gültigen Wahlvorschläge eingereicht, so ist vom Wahlvorstand bekannt zu geben, dass eine<br />
Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 Satz 1 WO). Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise<br />
wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.<br />
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