BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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men. Es müssen bei der Beschlussfassung nicht alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend<br />
sein. Jedoch müssen alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten<br />
Wahlvorstandsmitglieder muss anwesend sein. Will ein Viertel der Wahlvorstandsmitglieder<br />
die Durchführung einer Sitzung, so muss der Vorsitzende diese einberufen.<br />
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind nicht öffentlich. Der Wahlvorstand kann jedoch<br />
andere Personen (Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftssekretäre, Schreibkräfte)<br />
zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Stimmauszählung und die Feststellung des<br />
Wahlergebnisses müssen dagegen öffentlich erfolgen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Über<br />
jede Sitzung des Wahlvorstands muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden<br />
und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen<br />
ist. Es reicht, wenn der Wortlaut der gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufgenommen<br />
wird. Beizufügen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer<br />
eigenhändig einzutragen hat. Die Protokolle bewahrt der Wahlvorstand auf und<br />
nimmt sie zur sogenannten „Wahlakte“. Ein Wahlvorstand mit wesentlich mehr als den<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden,<br />
dem die laufenden Geschäfte des Wahlvorstands übertragen werden können. Beschlüsse<br />
über die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Durchführung des <strong>Wahlverfahren</strong>s<br />
kann jedoch nur das Wahlvorstandsgremium fassen.<br />
18<br />
Geschäftsordnung<br />
zweckmäßig<br />
Betriebsadresse<br />
wichtig für den<br />
Zugang von<br />
Erklärungen<br />
Einsatz von<br />
Wahlhelfern<br />
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben (VEM 02). Dies ist<br />
zweckmäßig, um Streit über formale Fragen zu vermeiden, die sich regelmäßig wiederholen<br />
(Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.). Alle Sitzungen des Wahlvorstands finden<br />
während der Arbeitszeit statt. Für diese Zeit muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das<br />
Gehalt weiterzahlen. Sonstige Nachteile dürfen den Mitgliedern des Wahlvorstands ebenfalls<br />
nicht entstehen.<br />
Der Wahlvorstand muss eine Betriebsadresse haben, unter der ihm Erklärungen von Beschäftigten<br />
zugehen können. Diese Betriebsadresse ist im Wahlausschreiben anzugeben.<br />
Zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />
oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds oder eine andere zugängliche<br />
Stelle. Unter dieser Adresse muss zumindest ein Wahlvorstandsmitglied auch tatsächlich<br />
anzutreffen sein. Erklärungen werden dem Wahlvorstand gegenüber wirksam, wenn sie<br />
ihm zugehen. Der Wahlvorstandsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter<br />
kann eine (schriftliche oder mündliche) Erklärung persönlich entgegen nehmen. Bei Abwesenheit<br />
beider kommt jedes weitere Wahlvorstandsmitglied in Frage. Außerhalb der<br />
Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume müssen keine Erklärungen entgegengenommen<br />
werden. Schriftliche Erklärungen können auch dadurch dem Wahlvorstand zugehen,<br />
dass sie in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangen. Dies geschieht dadurch, dass –<br />
allerdings nur während der Arbeitszeit – die schriftliche Erklärung mit der Hauspost an der<br />
Betriebsadresse des Wahlvorstands (Wahlvorstandsbüro oder Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />
oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds) abgegeben wird oder in ein<br />
vorhandenes Postfach des Wahlvorstands gelegt wird. Per Telefax übermittelte Erklärungen<br />
gehen mit dem Ausdruck des Faxes zu. Erklärungen per E-Mail gehen mit Weiterleitung der<br />
Mail vom Server in die Mailbox des Wahlvorstands und bei Abruffähigkeit der Mail diesem<br />
zu.<br />
Bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmauszählung kann der Wahlvorstand<br />
(freiwillige) Wahlhelfer hinzuziehen. In der Regel werden dies engagierte und aktive Arbeitnehmer<br />
sein, die sich mit dem <strong>Wahlverfahren</strong> auskennen. Braucht der Wahlvorstand Wahlhelfer,<br />
fasst er darüber einen Beschluss; die Auswahl trifft der Wahlvorstand selbst. Der<br />
Arbeitgeber hat keine rechtliche Möglichkeit, diese Bestellung zu verhindern. Alle Kosten,