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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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men. Es müssen bei der Beschlussfassung nicht alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend<br />

sein. Jedoch müssen alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten<br />

Wahlvorstandsmitglieder muss anwesend sein. Will ein Viertel der Wahlvorstandsmitglieder<br />

die Durchführung einer Sitzung, so muss der Vorsitzende diese einberufen.<br />

Die Sitzungen des Wahlvorstands sind nicht öffentlich. Der Wahlvorstand kann jedoch<br />

andere Personen (Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftssekretäre, Schreibkräfte)<br />

zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Stimmauszählung und die Feststellung des<br />

Wahlergebnisses müssen dagegen öffentlich erfolgen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Über<br />

jede Sitzung des Wahlvorstands muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden<br />

und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen<br />

ist. Es reicht, wenn der Wortlaut der gefassten Beschlüsse in die Niederschrift aufgenommen<br />

wird. Beizufügen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer<br />

eigenhändig einzutragen hat. Die Protokolle bewahrt der Wahlvorstand auf und<br />

nimmt sie zur sogenannten „Wahlakte“. Ein Wahlvorstand mit wesentlich mehr als den<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden,<br />

dem die laufenden Geschäfte des Wahlvorstands übertragen werden können. Beschlüsse<br />

über die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Durchführung des <strong>Wahlverfahren</strong>s<br />

kann jedoch nur das Wahlvorstandsgremium fassen.<br />

18<br />

Geschäftsordnung<br />

zweckmäßig<br />

Betriebsadresse<br />

wichtig für den<br />

Zugang von<br />

Erklärungen<br />

Einsatz von<br />

Wahlhelfern<br />

Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben (VEM 02). Dies ist<br />

zweckmäßig, um Streit über formale Fragen zu vermeiden, die sich regelmäßig wiederholen<br />

(Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.). Alle Sitzungen des Wahlvorstands finden<br />

während der Arbeitszeit statt. Für diese Zeit muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das<br />

Gehalt weiterzahlen. Sonstige Nachteile dürfen den Mitgliedern des Wahlvorstands ebenfalls<br />

nicht entstehen.<br />

Der Wahlvorstand muss eine Betriebsadresse haben, unter der ihm Erklärungen von Beschäftigten<br />

zugehen können. Diese Betriebsadresse ist im Wahlausschreiben anzugeben.<br />

Zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />

oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds oder eine andere zugängliche<br />

Stelle. Unter dieser Adresse muss zumindest ein Wahlvorstandsmitglied auch tatsächlich<br />

anzutreffen sein. Erklärungen werden dem Wahlvorstand gegenüber wirksam, wenn sie<br />

ihm zugehen. Der Wahlvorstandsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter<br />

kann eine (schriftliche oder mündliche) Erklärung persönlich entgegen nehmen. Bei Abwesenheit<br />

beider kommt jedes weitere Wahlvorstandsmitglied in Frage. Außerhalb der<br />

Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume müssen keine Erklärungen entgegengenommen<br />

werden. Schriftliche Erklärungen können auch dadurch dem Wahlvorstand zugehen,<br />

dass sie in den Machtbereich des Wahlvorstands gelangen. Dies geschieht dadurch, dass –<br />

allerdings nur während der Arbeitszeit – die schriftliche Erklärung mit der Hauspost an der<br />

Betriebsadresse des Wahlvorstands (Wahlvorstandsbüro oder Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden<br />

oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds) abgegeben wird oder in ein<br />

vorhandenes Postfach des Wahlvorstands gelegt wird. Per Telefax übermittelte Erklärungen<br />

gehen mit dem Ausdruck des Faxes zu. Erklärungen per E-Mail gehen mit Weiterleitung der<br />

Mail vom Server in die Mailbox des Wahlvorstands und bei Abruffähigkeit der Mail diesem<br />

zu.<br />

Bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmauszählung kann der Wahlvorstand<br />

(freiwillige) Wahlhelfer hinzuziehen. In der Regel werden dies engagierte und aktive Arbeitnehmer<br />

sein, die sich mit dem <strong>Wahlverfahren</strong> auskennen. Braucht der Wahlvorstand Wahlhelfer,<br />

fasst er darüber einen Beschluss; die Auswahl trifft der Wahlvorstand selbst. Der<br />

Arbeitgeber hat keine rechtliche Möglichkeit, diese Bestellung zu verhindern. Alle Kosten,

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