BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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13. der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die<br />
Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe<br />
(§ 24 Abs. 3 WO) beschlossen ist;<br />
14. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem<br />
Wahlvorstand abgegeben werden können (Betriebsadresse des Wahlvorstands);<br />
15. der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />
Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands und wird<br />
Bestandteil der so genannten „Wahlakte“. Ein Abdruck oder eine Kopie des Wahlausschreibens<br />
ist vom Tage des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren<br />
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen<br />
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Es soll noch einmal<br />
deutlich hervorgehoben werden: Soweit neben dem Hauptbetrieb noch weitere Betriebsstätten<br />
(Betriebsteile und Kleinstbetriebe: Außenstellen, Filialen etc.) existieren, muss in<br />
jeder Betriebsstätte ein Exemplar des Wahlausschreibens jeweils an einer oder mehreren<br />
geeigneten Stellen gut einsehbar ausgehängt werden und es muss vom Wahlvorstand (zum<br />
Beispiel durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe) sichergestellt werden, dass in jeder Betriebsstätte<br />
das Wahlausschreiben lesbar ist bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Das Wahlausschreiben<br />
ist entsprechend gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen der<br />
Schrift zu schützen.<br />
Aushang des Wahlausschreibens<br />
Das Wahlausschreiben kann auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und<br />
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung<br />
Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen<br />
der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung<br />
im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden).<br />
Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />
mittels der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />
gemacht werden.<br />
b) Nachträgliche Korrektur des Wahlausschreibens<br />
Wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft erlassen wurde, stellt sich die Frage, ob das Wahlausschreiben<br />
nachträglich korrigiert werden kann oder ob die Betriebsratswahl abgebrochen<br />
werden muss.<br />
Das Wahlausschreiben kann grundsätzlich nach seinem Erlass nicht mehr geändert werden.<br />
Es kann nur dann berichtigt werden, wenn dem Wahlvorstand ein Schreib- oder Rechenfehler<br />
unterlaufen ist oder aber der Inhalt des Wahlausschreibens offensichtlich unrichtig ist. Dies<br />
ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht höher ist als<br />
die Zahl der Betriebsratssitze insgesamt.<br />
Korrektur bei offensichtlicher<br />
Unrichtigkeit<br />
Hat der Wahlvorstand die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts<br />
fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. In<br />
derartigen Fällen kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> eine Korrektur des Wahlausschreibens<br />
nicht erfolgen. Das eingeleitete <strong>Wahlverfahren</strong> muss abgebrochen und ein neues<br />
Wahlausschreiben erlassen werden. Wurde der Wahltermin fehlerhaft ausgeschrieben, so<br />
kommt eine Korrektur ebenfalls nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahlverfahren</strong><br />
abzubrechen und ein neues Wahlausschreiben zu erlassen. Soll jedoch lediglich der Ort der<br />
Wahlversammlung in Abweichung vom Inhalt des Wahlausschreibens geändert werden, so ist<br />
Ggf. Abbruch der<br />
Wahl und Aushang<br />
eines neuen Wahlausschreibens<br />
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