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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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13. der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die<br />

Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe<br />

(§ 24 Abs. 3 WO) beschlossen ist;<br />

14. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem<br />

Wahlvorstand abgegeben werden können (Betriebsadresse des Wahlvorstands);<br />

15. der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />

Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands und wird<br />

Bestandteil der so genannten „Wahlakte“. Ein Abdruck oder eine Kopie des Wahlausschreibens<br />

ist vom Tage des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren<br />

geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen<br />

und in gut lesbarem Zustand zu erhalten bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Es soll noch einmal<br />

deutlich hervorgehoben werden: Soweit neben dem Hauptbetrieb noch weitere Betriebsstätten<br />

(Betriebsteile und Kleinstbetriebe: Außenstellen, Filialen etc.) existieren, muss in<br />

jeder Betriebsstätte ein Exemplar des Wahlausschreibens jeweils an einer oder mehreren<br />

geeigneten Stellen gut einsehbar ausgehängt werden und es muss vom Wahlvorstand (zum<br />

Beispiel durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe) sichergestellt werden, dass in jeder Betriebsstätte<br />

das Wahlausschreiben lesbar ist bis zum Ende des <strong>Wahlverfahren</strong>s. Das Wahlausschreiben<br />

ist entsprechend gegen Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen der<br />

Schrift zu schützen.<br />

Aushang des Wahlausschreibens<br />

Das Wahlausschreiben kann auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und<br />

Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung<br />

Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen<br />

der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung<br />

im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden).<br />

Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />

mittels der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />

gemacht werden.<br />

b) Nachträgliche Korrektur des Wahlausschreibens<br />

Wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft erlassen wurde, stellt sich die Frage, ob das Wahlausschreiben<br />

nachträglich korrigiert werden kann oder ob die Betriebsratswahl abgebrochen<br />

werden muss.<br />

Das Wahlausschreiben kann grundsätzlich nach seinem Erlass nicht mehr geändert werden.<br />

Es kann nur dann berichtigt werden, wenn dem Wahlvorstand ein Schreib- oder Rechenfehler<br />

unterlaufen ist oder aber der Inhalt des Wahlausschreibens offensichtlich unrichtig ist. Dies<br />

ist z.B. dann der Fall, wenn die Zahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht höher ist als<br />

die Zahl der Betriebsratssitze insgesamt.<br />

Korrektur bei offensichtlicher<br />

Unrichtigkeit<br />

Hat der Wahlvorstand die Zahl der Betriebsratsmitglieder oder der Sitze des Minderheitengeschlechts<br />

fehlerhaft berechnet, liegt ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit nicht vor. In<br />

derartigen Fällen kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> eine Korrektur des Wahlausschreibens<br />

nicht erfolgen. Das eingeleitete <strong>Wahlverfahren</strong> muss abgebrochen und ein neues<br />

Wahlausschreiben erlassen werden. Wurde der Wahltermin fehlerhaft ausgeschrieben, so<br />

kommt eine Korrektur ebenfalls nicht in Betracht. Auch in diesem Fall ist das <strong>Wahlverfahren</strong><br />

abzubrechen und ein neues Wahlausschreiben zu erlassen. Soll jedoch lediglich der Ort der<br />

Wahlversammlung in Abweichung vom Inhalt des Wahlausschreibens geändert werden, so ist<br />

Ggf. Abbruch der<br />

Wahl und Aushang<br />

eines neuen Wahlausschreibens<br />

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