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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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phase. Im Ubrigen behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht,<br />

da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft<br />

nicht verändert.<br />

Auch unwiderruflich dauerhaft freigestellte Beschäftigte sind nicht als betriebszugehörig<br />

anzusehen.<br />

Auch einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, steht selbst nach Ablauf der<br />

Kündigungsfrist das Wahlrecht zu, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und von<br />

Seiten des Arbeitgebers tatsächlich weiter beschäftigt wird. Im Falle einer außerordentlichen<br />

Kündigung verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung,<br />

sofern nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />

vorliegen. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und umstritten, so dass in Zweifelsfällen<br />

eine intensive Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretären erfolgen muss.<br />

Wahlberechtigt sind auf Grundlage des § 7 Satz 2 BetrVG auch die nach Auffassung der<br />

Rechtsprechung nicht betriebszugehörigen Beschäftigten, die in einem Vertrag mit einem<br />

anderen Arbeitgeber stehen und zur Arbeitsleistung länger als drei Monate überlassen werden.<br />

Diese Arbeitnehmer werden dann zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in den Einsatzbetrieb<br />

derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers<br />

unterliegen.<br />

Leiharbeitnehmer und<br />

andere Formen der<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Dazu zählen zum einen die eigentlichen Leiharbeitnehmer und zum anderen aber auch alle<br />

anderen Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber als dem<br />

Betriebsinhaber haben, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden<br />

sollen. Hierzu gehören also auch im Einzelnen:<br />

• die zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) abgeordneten Beschäftigten bei Vorliegen<br />

einer Tarifvertragsidentität (§ 1 Abs. 1 AÜG),<br />

• die zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />

oder Entlassungen auf Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 AÜG überlassenen Beschäftigten,<br />

• die vorübergehend im Konzern überlassenen Beschäftigten (§ 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG),<br />

• die von Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />

oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten überlassen werden (§ 1a Abs. 1<br />

AÜG) sowie<br />

• die im Wege der nichtgewerblichen (echten) Arbeitnehmerüberlassung verliehenen<br />

Beschäftigten.<br />

Sowohl die gewerbsmäßig wie alle anderen überlassenen Beschäftigten bleiben auch Angehörige<br />

des entsendenden Betriebs trotz möglicher Wahlberechtigung im Entleiherbetrieb.<br />

Nur dann, wenn ein im Konzern überlassener Beschäftigter auf Dauer im Entleiherbetrieb<br />

eingesetzt werden soll, gehört er nur zu diesem Entleiherbetrieb.<br />

Es kommt bei der Ermittlung der notwendigen Entleihzeit von drei Monaten auf die geplante<br />

bzw. prognostizierte Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass<br />

überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn<br />

sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung<br />

zwischen dem Ver- und dem Entleiher, wobei es auf den Einsatz im konkreten<br />

Betrieb und nicht lediglich im Unternehmen ankommt. Wenn ursprünglich eine kürzere Entleihzeit<br />

vereinbart wurde, ist trotzdem der Beschäftigte bei tatsächlicher Überschreitung des<br />

Geplante Einsatzdauer<br />

ist entscheidend<br />

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