BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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phase. Im Ubrigen behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein Wahlrecht,<br />
da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft<br />
nicht verändert.<br />
Auch unwiderruflich dauerhaft freigestellte Beschäftigte sind nicht als betriebszugehörig<br />
anzusehen.<br />
Auch einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, steht selbst nach Ablauf der<br />
Kündigungsfrist das Wahlrecht zu, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und von<br />
Seiten des Arbeitgebers tatsächlich weiter beschäftigt wird. Im Falle einer außerordentlichen<br />
Kündigung verliert der Beschäftigte seine Wahlberechtigung mit Zugang der Kündigungserklärung,<br />
sofern nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung<br />
vorliegen. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und umstritten, so dass in Zweifelsfällen<br />
eine intensive Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretären erfolgen muss.<br />
Wahlberechtigt sind auf Grundlage des § 7 Satz 2 BetrVG auch die nach Auffassung der<br />
Rechtsprechung nicht betriebszugehörigen Beschäftigten, die in einem Vertrag mit einem<br />
anderen Arbeitgeber stehen und zur Arbeitsleistung länger als drei Monate überlassen werden.<br />
Diese Arbeitnehmer werden dann zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in den Einsatzbetrieb<br />
derart eingegliedert sind, dass sie dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers<br />
unterliegen.<br />
Leiharbeitnehmer und<br />
andere Formen der<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
Dazu zählen zum einen die eigentlichen Leiharbeitnehmer und zum anderen aber auch alle<br />
anderen Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber als dem<br />
Betriebsinhaber haben, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden<br />
sollen. Hierzu gehören also auch im Einzelnen:<br />
• die zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) abgeordneten Beschäftigten bei Vorliegen<br />
einer Tarifvertragsidentität (§ 1 Abs. 1 AÜG),<br />
• die zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />
oder Entlassungen auf Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung gemäß<br />
§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 AÜG überlassenen Beschäftigten,<br />
• die vorübergehend im Konzern überlassenen Beschäftigten (§ 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG),<br />
• die von Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />
oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten überlassen werden (§ 1a Abs. 1<br />
AÜG) sowie<br />
• die im Wege der nichtgewerblichen (echten) Arbeitnehmerüberlassung verliehenen<br />
Beschäftigten.<br />
Sowohl die gewerbsmäßig wie alle anderen überlassenen Beschäftigten bleiben auch Angehörige<br />
des entsendenden Betriebs trotz möglicher Wahlberechtigung im Entleiherbetrieb.<br />
Nur dann, wenn ein im Konzern überlassener Beschäftigter auf Dauer im Entleiherbetrieb<br />
eingesetzt werden soll, gehört er nur zu diesem Entleiherbetrieb.<br />
Es kommt bei der Ermittlung der notwendigen Entleihzeit von drei Monaten auf die geplante<br />
bzw. prognostizierte Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass<br />
überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn<br />
sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung<br />
zwischen dem Ver- und dem Entleiher, wobei es auf den Einsatz im konkreten<br />
Betrieb und nicht lediglich im Unternehmen ankommt. Wenn ursprünglich eine kürzere Entleihzeit<br />
vereinbart wurde, ist trotzdem der Beschäftigte bei tatsächlicher Überschreitung des<br />
Geplante Einsatzdauer<br />
ist entscheidend<br />
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