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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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A. Wo sind Betriebsräte zu wählen?<br />

I. Vereinfachtes und normales <strong>Wahlverfahren</strong><br />

Vereinfachtes<br />

<strong>Wahlverfahren</strong><br />

Es müssen zunächst zwei grundsätzlich verschiedene <strong>Wahlverfahren</strong> unterschieden werden,<br />

deren Anwendbarkeit von der Betriebsgröße abhängig ist. Wenn in der Regel zwischen fünf<br />

und 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden, findet das vereinfachte<br />

ein- bzw. zweistufig ausgestaltete <strong>Wahlverfahren</strong> nach § 14a Abs. 1 BetrVG<br />

Anwendung. Dieses vereinfachte <strong>Wahlverfahren</strong> ist Gegenstand dieses Wahlleitfadens.<br />

Jedoch hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten<br />

<strong>Wahlverfahren</strong>s zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb zwischen 51 und 100<br />

wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel tätig sind (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Eine solche<br />

Vereinbarung ist jedoch nicht erzwingbar, sondern kann nur freiwillig zustande kommen. Die<br />

Vereinbarung muss ausdrücklich bzw. konkludent geschlossen werden; das Schweigen des<br />

Arbeitgebers auf einer Betriebs- oder Wahlversammlung reicht nicht aus. Auch der Wahlvorstand,<br />

der zunächst nach § 14a Abs. 1 BetrVG auf einer ersten Wahlversammlung im<br />

Rahmen des vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong>s gewählt wurde und sodann feststellt, dass mehr<br />

als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind, kann die Vereinbarung mit dem<br />

Arbeitgeber schließen. Wird das vereinfachte <strong>Wahlverfahren</strong> vereinbart, kommt ausschließlich<br />

die Mehrheitswahl zur Anwendung. Wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss<br />

das normale <strong>Wahlverfahren</strong> durchgeführt werden mit der Möglichkeit der Mehrheits- oder<br />

Verhältniswahl (Listenwahl).<br />

Um zu entscheiden, welches <strong>Wahlverfahren</strong> Anwendung findet, muss also ermittelt werden,<br />

wie viele wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel in einem Betrieb tätig sind. In den meisten<br />

Fällen wird diese Feststellung keine Probleme bereiten. In Zweifelsfällen muss jedoch<br />

geklärt werden, ob es sich um einen wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes<br />

handelt, der zudem zur Regelbelegschaft zu zählen ist. Der Rechtsbegriff „in der Regel“<br />

wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Größe des Betriebsrats unter dem Gliederungspunkt<br />

IV. 5. b) eingehend erläutert. Die Begriffe des „Arbeitnehmers“ und der „Wahlberechtigung“<br />

werden im Zusammenhang mit den Aufgaben des Wahlvorstands bei der Aufstellung<br />

der Wählerliste unter den Gliederungspunkten IV. 3. a) und b) erklärt.<br />

II. Mindestgröße des Betriebs<br />

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf<br />

ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte<br />

gewählt.<br />

Wo ist ein Betriebsrat<br />

zu wählen?<br />

6<br />

Dies ist immer dann der Fall, wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte bei demselben<br />

Arbeitgeber beschäftigt werden, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger bei<br />

dem Arbeitgeber tätig sind. Für die Feststellung der fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer<br />

kommt es nicht darauf an, dass fünf bestimmte Arbeitnehmer schon länger im Betrieb<br />

tätig sind. Es kommt vielmehr auf die zu erfüllenden Aufgaben und somit auf fünf vorhandene<br />

Dauerarbeitsplätze an, die auch mit Teilzeitbeschäftigten besetzt sein können.<br />

Dauerarbeitsplätze liegen auch dann vor, wenn diese ständigen Arbeitsplätze vorübergehend<br />

mit Leiharbeitnehmern oder befristet eingestellten Beschäftigten besetzt sind, auch wenn<br />

die Leiharbeitnehmer – im Gegensatz zu den befristet Beschäftigten – nicht zu den Betriebszugehörigen<br />

zählen. Nur Aushilfskräfte und Saisonarbeitnehmer zählen nicht mit,<br />

wenn diese zusätzlichen Arbeitsplätze weniger als sechs Monate im Jahr vorhanden sind.<br />

In Zweifelsfällen muss jedoch genau geprüft werden, ob in der Regel fünf wahlberechtigte

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