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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Der Wahlvorstand muss weiter beachten, dass ein Bewerber seine schriftliche Zustimmung<br />

zur Bewerbung auf einem Wahlvorschlag erteilen muss (§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6<br />

Abs. 3 WO). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO handelt es sich um<br />

einen heilbaren Mangel, wenn die schriftliche Zustimmung nicht vorliegt.<br />

Es ist unschädlich, wenn der Bewerber seine Zustimmung zu mehreren Wahlvorschlägen<br />

erteilt, da im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> nur eine Personenwahl durchgeführt wird und der<br />

Bewerber nur einmal auf dem Stimmzettel erscheint.<br />

dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und Beanstandung von heilbaren Mängeln<br />

Wenn der Wahlvorschlag eingereicht wurde, ist der Wahlvorstand verpflichtet, unverzüglich,<br />

möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang zu überprüfen, ob der Wahlvorschlag<br />

einen Fehler aufweist. Die Frist berechnet sich wie die Frist bei der Beanstandung<br />

von mehrfachen Stützunterschriften – vgl. oben unter B. III. 3. b) cc). Es ist jedoch keine<br />

absolut zwingende Frist. Wenn aus sachlichen Gründen erst eine spätere Prüfung möglich<br />

ist, ist dies zulässig. Die schnelle Prüfung soll es ermöglichen, dass ggf. ein neuer mangelfreier<br />

Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wird. Der Wahlvorstand entscheidet per<br />

Beschluss, ob er einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen beanstandet mit der<br />

Möglichkeit, ihn zu beseitigen.<br />

Zunächst hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob der Wahlvorschlag unheilbare Mängel aufweist.<br />

Unheilbar bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, den Mangel im Wege der Nachbesserung<br />

zu beseitigen. Der Vertreter des Wahlvorschlags hat jedoch die Möglichkeit,<br />

einen weiteren Wahlvorschlag einzureichen, wenn die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist.<br />

Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird, muss dies dem Vertreter des Wahlvorschlags<br />

unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden gemäß § 36<br />

Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO (VEM 07c).<br />

Prüfungspflicht durch<br />

Wahlvorstand<br />

Unheilbare Mängel<br />

führen zu ungültigen<br />

Wahlvorschlägen<br />

Ein eingereichter Wahlvorschlag hat einen unheilbaren Mangel, wenn er nicht fristgerecht<br />

eingereicht worden ist oder aber der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften<br />

aufweist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO). Wenn eine Stützunterschrift<br />

zurückgezogen wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags.<br />

Wenn die Rücknahme deswegen erfolgte, weil der Beschäftigte zunächst mehrere<br />

Wahlvorschläge unterstützt hat und sich nun nach Aufforderung des Wahlvorstands für<br />

einen Wahlvorschlag entscheiden musste, so führt dies nicht zu einem unheilbaren Mangel,<br />

sondern zu einem heilbaren Mangel nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO.<br />

Weitere im Gesetz nicht aufgeführte unheilbare Mängel liegen dann vor, wenn Vorschläge<br />

von nicht wahlberechtigten Beschäftigten eingebracht werden oder ein nicht wählbarer<br />

Beschäftigter auf einem Wahlvorschlag aufgeführt wird. Nur im Falle des Ausscheidens oder<br />

des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvorstand befugt, den nicht mehr wählbaren Bewerber<br />

von dem Wahlvorschlag zu streichen. Sie muss aber dennoch als gültig angesehen und<br />

zugelassen werden. Auch liegt ein unheilbarer Mangel vor, wenn der Wahlvorschlag mit den<br />

Namen der Wahlbewerber und dem Teil der Stützunterschriften nicht fest miteinander verbunden<br />

ist. Der Verdacht einer Fälschung allein berechtigt jedoch den Wahlvorstand nicht,<br />

einen Wahlvorschlag für ungültig zu erklären.<br />

Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn die Bewerber nicht unter Angabe ihres Familiennamens,<br />

Vornamens, Geburtsdatums oder ihrer Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet<br />

worden sind, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvor-<br />

Heilbare Mängel<br />

können beseitigt<br />

werden<br />

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