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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Auf keinen Fall darf außerhalb der drei in der WO genannten Fallgruppen eine Briefwahl<br />

durchgeführt werden, auch wenn dies dem Wahlvorstand praktikabel erscheinen mag.<br />

Zu den Briefwahlunterlagen gehören:<br />

Briefwahlunterlagen<br />

Das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, der Stimmzettel, der Wahlumschlag, eine vorgedruckte,<br />

vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand<br />

versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (VEZM 13), sowie einer<br />

größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen<br />

und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt.<br />

Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen<br />

Stimmabgabe aushändigen oder übersenden (VEZM 14). Der Wahlvorstand hat die<br />

Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.<br />

Für die Briefwahl gelten dieselben Grundsätze wie für die persönliche Wahl. Es muss<br />

geheim gewählt werden und der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene<br />

Erklärung müssen bis zum Ende des im Wahlausschreiben genannten Termins beim<br />

Wahlvorstand vorliegen. Wird der Wahlbrief mit der Post befördert, ist der Eingang des Wahlbriefes<br />

beim Wahlvorstand ausschlaggebend und nicht der Poststempel. Der in einem Freiumschlag<br />

an den Wahlvorstand zurückzusendende Wahlumschlag und der darin enthaltene<br />

Stimmzettel dürfen dabei keinerlei Kennzeichen tragen, aus denen ersichtlich ist, wer die<br />

Stimme abgegeben hat. Nach Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist für den Eingang<br />

von Briefwahlunterlagen öffnet der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwahl. Er kontrolliert,<br />

dass der Wähler nicht schon persönlich gewählt hat und wirft – wenn die Briefwahl<br />

ordnungsgemäß erfolgt ist und insbesondere die Erklärung über die schriftliche Stimmgabe<br />

unterschrieben ist – den Wahlumschlag in die versiegelte Wahlurne zu den übrigen Wahlumschlägen.<br />

Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist nicht zulässig. Alle Wahlbriefe,<br />

die nach Ablauf der Nachfrist für die Briefwahl eingehen, sind ungültig. Sie werden<br />

ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und zusammen mit den anderen Wahlunterlagen<br />

dem neu gewählten Betriebsrat übergeben, die dieser bis zum Ende seiner Amtszeit<br />

aufzubewahren hat.<br />

Keine gesonderte<br />

Auszählung der<br />

Briefwahlstimmen<br />

Personen, die infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, können<br />

eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Der<br />

Name dieser Person muss dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder<br />

sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden (§ 12<br />

Abs. 4 WO i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 4 WO bzw. § 36 Abs. 4 WO). Diese Grundsätze gelten<br />

auch für Personen, die des Lesens unkundig sind.<br />

2. Wahl auf der zweiten Wahlversammlung<br />

Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ergeben sich aus dem<br />

vom Wahlvorstand bekannt gegebenen Wahlausschreiben. Einziger Zweck dieser Versammlung<br />

ist die Wahl des Betriebsrats auf der Grundlage der gültigen Wahlvorschläge.<br />

Zur Vorbereitung hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass der Betriebsrat in geheimer<br />

und unmittelbarer Wahl gewählt werden kann. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit<br />

der unbeobachteten Stimmabgabe, was durch Wahlkabinen, Stellwände oder sonstige Vorrichtungen<br />

sichergestellt wird. Es muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Stimmabgabe<br />

nicht eingesehen werden kann.<br />

Geheime Stimmabgabe<br />

auch auf<br />

Wahlversammlung<br />

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