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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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fügen, sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, auch wenn ihnen auf Grundlage des § 7<br />

Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 WO im Falle eines Einsatzes von mehr<br />

als drei Monaten das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zustehen sollte.<br />

Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate, so sind alle Beschäftigten wählbar, die bei<br />

der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt und wahlberechtigt sind. Ein neu<br />

errichteter Betrieb im Sinne des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn aus einem bestehenden<br />

Betrieb ein Teil ausgegliedert und zu einem eigenständigen Betrieb verselbstständigt<br />

wird oder mehrere Betriebe unter Verlust ihrer Identität zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen<br />

werden. Sollte es auf das erst kurze Bestehen eines Betriebs ankommen, so<br />

sollte intensiv Rücksprache mit dem Sekretär der betreuenden Gewerkschaft genommen<br />

werden.<br />

In formeller Hinsicht kommt es für die Wählbarkeit weiterhin darauf an, dass der vorgeschlagene<br />

Beschäftigte in die Wählerliste eingetragen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 WO).<br />

b) Prüfung der Wahlvorschläge<br />

aa) Allgemeines zu den Wahlvorschlägen<br />

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> aufgrund von Wahlvorschlägen<br />

(VZM 03).<br />

Diese sind bis spätestens zum Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands<br />

bei diesem einzureichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WO). Wahlvorschläge, die erst in dieser<br />

Wahlversammlung eingereicht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 BetrVG).<br />

Dies gilt insbesondere auch für die Zustimmungserklärung des Bewerbers und die Stützerklärungen<br />

der Beschäftigten. Diese Wahlvorschläge können also nebst Zustimmungserklärung<br />

und Stützerklärungen mündlich in die Wahlversammlung eingebracht werden.<br />

Die außerhalb der ersten Wahlversammlung eingereichten schriftlichen Wahlvorschläge, die<br />

z.B. von Beschäftigten eingebracht werden, die am Tag der ersten Wahlversammlung nicht<br />

anwesend sind und ihren Wahlvorschlag treuhändlerisch anderen Beschäftigten zur Einreichung<br />

beim Wahlvorstand auf der ersten Wahlversammlung überlassen, bedürfen der Schriftform<br />

und insbesondere auch schriftlicher Zustimmungserklärungen der Bewerber und der<br />

ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften.<br />

Die auf der Wahlversammlung eingereichten mündlichen Wahlvorschläge sollten nebst<br />

Zustimmungs- und Stützerklärungen ordentlich vom Wahlvorstand in der Wahlversammlung<br />

geprüft, laut vorgelesen und sodann schriftlich protokolliert werden, damit mehrfache Stützunterschriften<br />

bzw. Stützerklärungen vom Wahlvorstand rechtzeitig bemerkt werden.<br />

Ein mündlicher oder schriftlicher Wahlvorschlag ist immer gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von<br />

einem Zwanzigstel (= 5%) der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten zu unterstützen,<br />

wenigstens jedoch von drei wahlberechtigten Beschäftigten. Es ist immer ausreichend,<br />

wenn 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag unterstützen. In Betrieben mit<br />

in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.<br />

Auch Mitglieder des Wahlvorstands, eines amtierenden Betriebsrats und Wahlbewerber<br />

können einen Wahlvorschlag durch Unterschriften oder Erklärungen auf der ersten<br />

Wahlversammlung unterstützen.<br />

Einreichung von<br />

Wahlvorschlägen auf<br />

der ersten Wahlversammlung<br />

Schriftliche Wahlvorschläge<br />

Mündliche Zustimmung<br />

des Bewerbers<br />

bei mündlichem<br />

Wahlvorschlag<br />

Erforderliche Anzahl<br />

von Stützerklärungen<br />

bzw. Stützunterschriften<br />

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