BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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fügen, sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, auch wenn ihnen auf Grundlage des § 7<br />
Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 WO im Falle eines Einsatzes von mehr<br />
als drei Monaten das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zustehen sollte.<br />
Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate, so sind alle Beschäftigten wählbar, die bei<br />
der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt und wahlberechtigt sind. Ein neu<br />
errichteter Betrieb im Sinne des Gesetzes ist auch dann gegeben, wenn aus einem bestehenden<br />
Betrieb ein Teil ausgegliedert und zu einem eigenständigen Betrieb verselbstständigt<br />
wird oder mehrere Betriebe unter Verlust ihrer Identität zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen<br />
werden. Sollte es auf das erst kurze Bestehen eines Betriebs ankommen, so<br />
sollte intensiv Rücksprache mit dem Sekretär der betreuenden Gewerkschaft genommen<br />
werden.<br />
In formeller Hinsicht kommt es für die Wählbarkeit weiterhin darauf an, dass der vorgeschlagene<br />
Beschäftigte in die Wählerliste eingetragen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 WO).<br />
b) Prüfung der Wahlvorschläge<br />
aa) Allgemeines zu den Wahlvorschlägen<br />
Die Wahl des Betriebsrats erfolgt im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> aufgrund von Wahlvorschlägen<br />
(VZM 03).<br />
Diese sind bis spätestens zum Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands<br />
bei diesem einzureichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WO). Wahlvorschläge, die erst in dieser<br />
Wahlversammlung eingereicht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 BetrVG).<br />
Dies gilt insbesondere auch für die Zustimmungserklärung des Bewerbers und die Stützerklärungen<br />
der Beschäftigten. Diese Wahlvorschläge können also nebst Zustimmungserklärung<br />
und Stützerklärungen mündlich in die Wahlversammlung eingebracht werden.<br />
Die außerhalb der ersten Wahlversammlung eingereichten schriftlichen Wahlvorschläge, die<br />
z.B. von Beschäftigten eingebracht werden, die am Tag der ersten Wahlversammlung nicht<br />
anwesend sind und ihren Wahlvorschlag treuhändlerisch anderen Beschäftigten zur Einreichung<br />
beim Wahlvorstand auf der ersten Wahlversammlung überlassen, bedürfen der Schriftform<br />
und insbesondere auch schriftlicher Zustimmungserklärungen der Bewerber und der<br />
ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften.<br />
Die auf der Wahlversammlung eingereichten mündlichen Wahlvorschläge sollten nebst<br />
Zustimmungs- und Stützerklärungen ordentlich vom Wahlvorstand in der Wahlversammlung<br />
geprüft, laut vorgelesen und sodann schriftlich protokolliert werden, damit mehrfache Stützunterschriften<br />
bzw. Stützerklärungen vom Wahlvorstand rechtzeitig bemerkt werden.<br />
Ein mündlicher oder schriftlicher Wahlvorschlag ist immer gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von<br />
einem Zwanzigstel (= 5%) der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten zu unterstützen,<br />
wenigstens jedoch von drei wahlberechtigten Beschäftigten. Es ist immer ausreichend,<br />
wenn 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag unterstützen. In Betrieben mit<br />
in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.<br />
Auch Mitglieder des Wahlvorstands, eines amtierenden Betriebsrats und Wahlbewerber<br />
können einen Wahlvorschlag durch Unterschriften oder Erklärungen auf der ersten<br />
Wahlversammlung unterstützen.<br />
Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen auf<br />
der ersten Wahlversammlung<br />
Schriftliche Wahlvorschläge<br />
Mündliche Zustimmung<br />
des Bewerbers<br />
bei mündlichem<br />
Wahlvorschlag<br />
Erforderliche Anzahl<br />
von Stützerklärungen<br />
bzw. Stützunterschriften<br />
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