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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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C. Wie wird im zweistufigen <strong>Wahlverfahren</strong><br />

gewählt? (Betriebsratswahl<br />

mit gewähltem Wahlvorstand)<br />

I. Wer organisiert und leitet die Wahl?<br />

Wahlvorstand führt<br />

Wahl durch<br />

Eine Betriebsratswahl muss genau und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden.<br />

Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, der die<br />

Betriebsratswahl einleitet, durchführt und das Wahlergebnis feststellt. Eine Betriebsratswahl<br />

muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.<br />

1. Wahl des Wahlvorstands auf der ersten Wahlversammlung<br />

Erste Wahlversammlung:<br />

Wahl des Wahlvorstands<br />

Die Wahl des Wahlvorstands ist in einer ersten Wahlversammlung durchzuführen (§§ 14a<br />

Abs. 1 Satz 2, 17a Nr. 3 BetrVG). Die Versammlung muss während der Arbeitszeit stattfinden.<br />

Sie ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Wenn dies wegen fehlender räumlicher<br />

Möglichkeiten oder vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellter Räume nicht möglich ist,<br />

kann auch ein Ort außerhalb des Betriebs gewählt werden. Die Zeit der Teilnahme ist den<br />

Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten einschließlich eventuell zusätzlicher Wegezeiten<br />

und entstehender zusätzlicher Fahrkosten.<br />

Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb<br />

vertretene Gewerkschaft einladen (§§ 17a Nr. 3, 17 Abs. 3 BetrVG, § 28 WO).<br />

Einladungsfrist<br />

Die Einladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Die Frist berechnet sich als Rückwärtsfrist<br />

so, dass der Tag der ersten Wahlversammlung nicht mitgezählt wird und sodann<br />

sieben volle Tage zurückgerechnet wird.<br />

Beispiel:<br />

Soll die erste Wahlversammlung am Mittwoch, den 12. April 2006, durchgeführt<br />

werden, so ist die Einladung zur ersten Wahlversammlung spätestens am<br />

Dienstag, den 04. April 2006, im Betrieb bekannt zu machen.<br />

Fällt der letzte Tag der zurück gerechneten Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag,<br />

so tritt an diese Stelle der vorhergehende Werktag.<br />

Beispiel:<br />

Soll die erste Wahlversammlung am Dienstag, den 25. April 2006, durchgeführt<br />

werden, so müsste eigentlich am Montag, den 17. April 2006, die Einladung zur<br />

ersten Wahlversammlung im Betrieb bekannt gemacht werden. Da es sich aber<br />

um den Ostermontag handelt und der vorangehende Sonntag und Sonnabend<br />

und Karfreitag als Tage des Fristablaufs ausscheiden, muss am Donnerstag, den<br />

13. April 2006, spätestens die Einladung zur ersten Wahlversammlung im<br />

Betrieb bekannt gemacht werden.<br />

Zwingender Inhalt<br />

der Einladung<br />

Die Einladung (VZM 01) muss zwingend gemäß § 28 WO folgende Hinweise enthalten:<br />

• Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung;<br />

• dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der ersten Wahlversammlung<br />

gemacht werden können;<br />

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