BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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C. Wie wird im zweistufigen <strong>Wahlverfahren</strong><br />
gewählt? (Betriebsratswahl<br />
mit gewähltem Wahlvorstand)<br />
I. Wer organisiert und leitet die Wahl?<br />
Wahlvorstand führt<br />
Wahl durch<br />
Eine Betriebsratswahl muss genau und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden.<br />
Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, der die<br />
Betriebsratswahl einleitet, durchführt und das Wahlergebnis feststellt. Eine Betriebsratswahl<br />
muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.<br />
1. Wahl des Wahlvorstands auf der ersten Wahlversammlung<br />
Erste Wahlversammlung:<br />
Wahl des Wahlvorstands<br />
Die Wahl des Wahlvorstands ist in einer ersten Wahlversammlung durchzuführen (§§ 14a<br />
Abs. 1 Satz 2, 17a Nr. 3 BetrVG). Die Versammlung muss während der Arbeitszeit stattfinden.<br />
Sie ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Wenn dies wegen fehlender räumlicher<br />
Möglichkeiten oder vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellter Räume nicht möglich ist,<br />
kann auch ein Ort außerhalb des Betriebs gewählt werden. Die Zeit der Teilnahme ist den<br />
Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten einschließlich eventuell zusätzlicher Wegezeiten<br />
und entstehender zusätzlicher Fahrkosten.<br />
Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb<br />
vertretene Gewerkschaft einladen (§§ 17a Nr. 3, 17 Abs. 3 BetrVG, § 28 WO).<br />
Einladungsfrist<br />
Die Einladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Die Frist berechnet sich als Rückwärtsfrist<br />
so, dass der Tag der ersten Wahlversammlung nicht mitgezählt wird und sodann<br />
sieben volle Tage zurückgerechnet wird.<br />
Beispiel:<br />
Soll die erste Wahlversammlung am Mittwoch, den 12. April 2006, durchgeführt<br />
werden, so ist die Einladung zur ersten Wahlversammlung spätestens am<br />
Dienstag, den 04. April 2006, im Betrieb bekannt zu machen.<br />
Fällt der letzte Tag der zurück gerechneten Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag,<br />
so tritt an diese Stelle der vorhergehende Werktag.<br />
Beispiel:<br />
Soll die erste Wahlversammlung am Dienstag, den 25. April 2006, durchgeführt<br />
werden, so müsste eigentlich am Montag, den 17. April 2006, die Einladung zur<br />
ersten Wahlversammlung im Betrieb bekannt gemacht werden. Da es sich aber<br />
um den Ostermontag handelt und der vorangehende Sonntag und Sonnabend<br />
und Karfreitag als Tage des Fristablaufs ausscheiden, muss am Donnerstag, den<br />
13. April 2006, spätestens die Einladung zur ersten Wahlversammlung im<br />
Betrieb bekannt gemacht werden.<br />
Zwingender Inhalt<br />
der Einladung<br />
Die Einladung (VZM 01) muss zwingend gemäß § 28 WO folgende Hinweise enthalten:<br />
• Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung;<br />
• dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der ersten Wahlversammlung<br />
gemacht werden können;<br />
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