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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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VZM 06: Musterbeschluss: Geschäftsordnung des Wahlvorstands – Vereinfachtes zweistufiges <strong>Wahlverfahren</strong> – 1. Seite<br />

.................................................................................<br />

.................................................................................<br />

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(Betriebsadresse des Wahlvorstands)<br />

(Ort, Datum)<br />

– Der Wahlvorstand –<br />

Beschluss Nr.: ___/20__<br />

Der Wahlvorstand beschließt, sich folgende schriftliche Geschäftsordnung zu geben:<br />

1. Die Sitzung beruft der/die Vorsitzende ein. Die Einladung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen.<br />

Sie ist rechtzeitig erfolgt, wenn zwischen der Einladung und dem Beginn ein Zeitraum liegt, in dem es<br />

jedem Mitglied möglich ist, das Büro des Wahlvorstands aufzusuchen. Die Sitzungen finden in der Regel<br />

während der Arbeitszeit im Büro des Wahlvorstands (Betriebsadresse des Wahlvorstands) statt.<br />

2. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt.<br />

3. Die Sitzungsniederschrift fertigt der/die Schriftführer/in (stimmberechtigtes Mitglied) an.<br />

4. Die beantragten Beschlüsse werden in ihrem Wortlaut schriftlich abgefasst und sodann zur Abstimmung<br />

gestellt. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten<br />

Mitglieder ausreichend. Die Beschlüsse sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in<br />

(stimmberechtigtes Mitglied) zu unterschreiben und als Anlage der Sitzungsniederschrift beizufügen. Von<br />

Schriftstücken, die an die Wahlvorschlagsvertreter/innen (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 WO) oder an andere<br />

Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 5) gerichtet werden, sind Durchschriften anzufertigen. Die Durchschriften sind zu<br />

den Wahlakten zu nehmen.<br />

5. Das jeweils im Büro des Wahlvorstands Dienst versehende stimmberechtigte Wahlvorstandsmitglied hat die<br />

laufenden Geschäfte zu erledigen, und zwar:<br />

a) die Einsicht in die Wählerlisten und in die Wahlordnung zu gewähren,<br />

b) Einsprüche gegen die Wählerliste entgegenzunehmen,<br />

c) das Verlangen des Wählers/der Wählerin auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe in einer gesonderten<br />

Liste aufzunehmen, wobei die Anschrift, unter der die Wahlunterlagen dem Wähler/der Wählerin zuzustellen<br />

sind, einzutragen ist,<br />

d) den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Wahlvorstands – falls er/sie nicht anwesend ist – über alle wichtigen<br />

Vorkommnisse laufend zu unterrichten.<br />

6. Für jeden Wahlvorschlag ist ein Aktenhefter zu verwenden. Alle die den Wahlvorschlag betreffenden Schriftstücke<br />

sind diesem beizuheften.<br />

7. Alle Wahlunterlagen sind in einem verschließbaren Schrank aufzubewahren. Außer den Wahlvorstandsmitgliedern<br />

darf niemand den Schlüssel zum Schrank besitzen.<br />

8. Wenn wegen der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar<br />

nach Abschluss der Wahlversammlung vorgenommen werden kann, werden die Urnen am Ende der Wahlversammlung<br />

versiegelt (§§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 4 WO) und sodann<br />

im ................................................. aufbewahrt. Der Schlüssel zum Verwahrungsraum wird<br />

bei ........................................ hinterlegt, der ihn nur zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands<br />

gemeinsam wieder aushändigen darf.<br />

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