BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Nach dem Ende der Versammlung sollte dem Vertreter des Wahlvorschlags ein Protokoll<br />
der Wahlversammlung überlassen werden, das auch eine Begründung für die Beanstandung<br />
etwaiger heilbarer Mängel von Wahlvorschlägen enthalten sollte.<br />
Der beanstandete heilbare Mangel kann nur in der ersten Wahlversammlung zur Wahl des<br />
Wahlvorstands beseitigt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Heilung des Mangels nicht<br />
mehr möglich (§ 33 Abs. 3 Satz 2 WO).<br />
4. Bekanntmachung der Wahlvorschläge<br />
Der Wahlvorstand hat unmittelbar nach Abschluss der ersten Wahlversammlung zur Wahl<br />
des Wahlvorstands und insoweit noch am selben Tage die als gültig anerkannten Wahlvorschläge<br />
bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise und an den gleichen Stellen<br />
im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben<br />
(VEZM 09). Diese Regelung stellt sicher, dass zwischen der Bekanntmachung der Wahlvorschläge<br />
und der Stimmabgabe mindestens eine volle Woche liegt.<br />
Aushang der als gültig<br />
anerkannten Wahlvorschläge<br />
Die Wahlvorschläge sollen die Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und die Art der<br />
Beschäftigung im Betrieb der Bewerber enthalten. Die Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen<br />
und die mündlichen und schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerber werden<br />
nicht bekannt gemacht.<br />
Werden spätestens bis zum Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands<br />
keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht, so ist vom Wahlvorstand gemäß § 33 Abs. 5<br />
Satz 1 WO bekannt zu geben, dass eine Wahl nicht stattfindet (VEZM 08). Die Bekanntmachung<br />
hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.<br />
Ggf. Abbruch der Wahl<br />
5. Personenwahl<br />
Der Wähler kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> seine Stimme nur für solche Bewerber<br />
abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Die Wahl findet als Personenwahl statt.<br />
Der Wähler kann auf dem Stimmzettel so viele Bewerber ankreuzen wie Betriebsratsmitglieder<br />
zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel werden die in den gültigen Wahlvorschlägen<br />
genannten Bewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Für andere Personen, die<br />
nicht auf dem Stimmzettel stehen, darf der Wähler seine Stimme nicht abgeben. Wer auf<br />
dem Wahlvorschlag der Gewerkschaft stehen soll, muss vor der Einreichung des Wahlvorschlags<br />
von einer Versammlung der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb oder von einer Versammlung<br />
der Vertrauensleute in demokratischer Wahl bestimmt werden. Es sollten möglichst<br />
viele Stützunterschriften für den Gewerkschaftsvorschlag gesammelt werden.<br />
Wahl findet immer als<br />
Personenwahl statt<br />
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