BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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6. Wahlausschreiben<br />
a) Inhalt des Wahlausschreibens<br />
Mit Wahlausschreiben<br />
wird Wahl eingeleitet<br />
Beschlussfassung<br />
über wichtige Fragen<br />
Der Erlass und der Aushang eines Wahlausschreibens wird in § 36 Abs. 2 i.V.m. § 31<br />
Abs. 1 WO zwingend vorgeschrieben. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben im<br />
Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlassen (VEM 04). Das Wahlausschreiben<br />
muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren stimmberechtigten<br />
Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens<br />
ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Vor bzw. zumindest zeitgleich mit dem<br />
eigentlichen Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand über folgende Fragen<br />
einen Beschluss fassen, da das Wahlausschreiben das Ergebnis dieser Beschlussfassungen<br />
bereits enthalten muss, wobei selbstverständlich nicht zuletzt zur Entlastung des Protokollführers<br />
aus arbeitsökonomischen Gründen die einzelnen Beschlüsse mit dem Beschluss<br />
über den Erlass des Wahlausschreibens zusammenfallen können im Sinne eines Beschlusses<br />
über das Wahlausschreiben selbst:<br />
• der Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen sollen sowie im<br />
Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von der Wählerliste<br />
und der Wahlordnung (ggf. ergänzend) Kenntnis genommen werden kann (§§ 31 Abs.<br />
1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO): zweckmäßig ist die Auslegung des<br />
Abdrucks der Wählerliste und der Wahlordnung im Geschäftszimmer des Wahlvorstands<br />
oder am Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Wahlvorstands oder eines anderen<br />
Wahlvorstandsmitglieds; eine Auslegung mehrerer Abdrucke an mehreren Stellen<br />
des Betriebs ist zulässig und in Betrieben mit einer oder mehreren Betriebsstätten<br />
neben dem Hauptbetrieb (Betriebsteile, Kleinstbetriebe) auch in jeder Betriebsstätte<br />
notwendig; es muss daran gedacht werden, dass auch Schichtarbeitnehmer (insbesondere<br />
die nur in Nachtschicht tätigen) die Möglichkeit haben müssen, die Wählerliste<br />
und die Wahlordnung einzusehen; der Ort und die Art der elektronischen Bekanntmachung<br />
muss auch dann festgelegt werden, wenn lediglich ergänzend eine<br />
Bekanntmachung in elektronischer Form erfolgen soll;<br />
• der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen<br />
sollen (§§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO) sowie im Falle<br />
der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen<br />
Kenntnis (ggf. ergänzend) genommen werden kann; die endgültigen Wahlvorschläge<br />
sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben selbst bekannt zu machen; wird<br />
das Wahlausschreiben an mehreren Stellen des Betriebs oder in einer oder mehreren<br />
weiteren Betriebsstätten an einer oder mehreren Stellen ausgehängt, so sind<br />
auch die Wahlvorschläge an diesen Stellen jeweils auszuhängen;<br />
• der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag<br />
der Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG, § 36 Abs. 3 Satz 1 WO): Bei<br />
Existenz eines Betriebsrats soll die Wahlversammlung spätestens eine Woche vor<br />
dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, um eine betriebsratslose<br />
Zeit zu vermeiden; sehr viel besser ist es jedoch, einen Zeitraum von mindestens<br />
drei bis vier Wochen zu veranschlagen;<br />
30<br />
• der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl,<br />
§ 14 Abs. 4 BetrVG) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die eine<br />
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 BetrVG beschlos-