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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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6. Wahlausschreiben<br />

a) Inhalt des Wahlausschreibens<br />

Mit Wahlausschreiben<br />

wird Wahl eingeleitet<br />

Beschlussfassung<br />

über wichtige Fragen<br />

Der Erlass und der Aushang eines Wahlausschreibens wird in § 36 Abs. 2 i.V.m. § 31<br />

Abs. 1 WO zwingend vorgeschrieben. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben im<br />

Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlassen (VEM 04). Das Wahlausschreiben<br />

muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren stimmberechtigten<br />

Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens<br />

ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Vor bzw. zumindest zeitgleich mit dem<br />

eigentlichen Erlass des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand über folgende Fragen<br />

einen Beschluss fassen, da das Wahlausschreiben das Ergebnis dieser Beschlussfassungen<br />

bereits enthalten muss, wobei selbstverständlich nicht zuletzt zur Entlastung des Protokollführers<br />

aus arbeitsökonomischen Gründen die einzelnen Beschlüsse mit dem Beschluss<br />

über den Erlass des Wahlausschreibens zusammenfallen können im Sinne eines Beschlusses<br />

über das Wahlausschreiben selbst:<br />

• der Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen sollen sowie im<br />

Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von der Wählerliste<br />

und der Wahlordnung (ggf. ergänzend) Kenntnis genommen werden kann (§§ 31 Abs.<br />

1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO): zweckmäßig ist die Auslegung des<br />

Abdrucks der Wählerliste und der Wahlordnung im Geschäftszimmer des Wahlvorstands<br />

oder am Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Wahlvorstands oder eines anderen<br />

Wahlvorstandsmitglieds; eine Auslegung mehrerer Abdrucke an mehreren Stellen<br />

des Betriebs ist zulässig und in Betrieben mit einer oder mehreren Betriebsstätten<br />

neben dem Hauptbetrieb (Betriebsteile, Kleinstbetriebe) auch in jeder Betriebsstätte<br />

notwendig; es muss daran gedacht werden, dass auch Schichtarbeitnehmer (insbesondere<br />

die nur in Nachtschicht tätigen) die Möglichkeit haben müssen, die Wählerliste<br />

und die Wahlordnung einzusehen; der Ort und die Art der elektronischen Bekanntmachung<br />

muss auch dann festgelegt werden, wenn lediglich ergänzend eine<br />

Bekanntmachung in elektronischer Form erfolgen soll;<br />

• der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen<br />

sollen (§§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO) sowie im Falle<br />

der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen<br />

Kenntnis (ggf. ergänzend) genommen werden kann; die endgültigen Wahlvorschläge<br />

sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben selbst bekannt zu machen; wird<br />

das Wahlausschreiben an mehreren Stellen des Betriebs oder in einer oder mehreren<br />

weiteren Betriebsstätten an einer oder mehreren Stellen ausgehängt, so sind<br />

auch die Wahlvorschläge an diesen Stellen jeweils auszuhängen;<br />

• der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag<br />

der Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG, § 36 Abs. 3 Satz 1 WO): Bei<br />

Existenz eines Betriebsrats soll die Wahlversammlung spätestens eine Woche vor<br />

dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, um eine betriebsratslose<br />

Zeit zu vermeiden; sehr viel besser ist es jedoch, einen Zeitraum von mindestens<br />

drei bis vier Wochen zu veranschlagen;<br />

30<br />

• der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl,<br />

§ 14 Abs. 4 BetrVG) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die eine<br />

nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 BetrVG beschlos-

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