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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Auch Heimarbeitnehmer sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zu<br />

anderen Arbeitgebern überwiegend für den Betrieb Heimarbeit erbringen. Maßgebend ist<br />

hierbei nicht, ob der Beschäftigte von einem anderen Arbeitgeber für dieselbe Arbeitszeit<br />

mehr Entgelt erhält, sondern allein der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Heimarbeitnehmer<br />

sollen betriebsverfassungsrechtlich nur einem Betrieb zugeordnet werden, auch wenn<br />

sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig werden.<br />

Ausbildungsverhältnisse<br />

Praktikanten<br />

Probleme müssen<br />

sorgfältig geprüft<br />

werden<br />

Grundsätzlich sind Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Bei Auszubildenden<br />

ist allerdings der Sonderfall zu beachten, dass diese keine wahlberechtigten Arbeitnehmer<br />

in Einrichtungen sind, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmen<br />

(z.B. außerbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerke etc.). Die Auszubildenden<br />

werden nicht im Rahmen des Betriebszweckes ausgebildet, sondern sind<br />

selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Anders ist es nur, wenn sie für einen Beruf ausgebildet<br />

werden, der dem Zweck der Einrichtung dient (Ausbilder, Betreuer etc.).<br />

Praktikanten, die während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum<br />

Betriebsinhaber stehen, sind als Arbeitnehmer anzusehen. Praktikanten, die als Schüler<br />

einer allgemeinbildenden Schule ein Betriebspraktikum absolvieren oder auf Basis einer<br />

Studienordnung studentische Pflichtpraktika ableisten, sind keine Arbeitnehmer. Entscheidend<br />

sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls (Dauer des Praktikums, tatsächliche<br />

Durchführung des Praktikums, Arbeitspflicht und Eingliederung in die betrieblichen Weisungsstrukturen<br />

etc.). Ggf. muss hier Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />

genommen werden.<br />

In einer Reihe von Problemfällen werden Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer von Seiten der<br />

Unternehmer betrachtet, können diese aber dennoch sein. Sie werden dann als „freie Mitarbeiter“<br />

oder als „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) bezeichnet (z.B. Verkaufsfahrer,<br />

Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter, Honorarlehrkräfte).<br />

Es ist unerheblich, wie diese Beschäftigten bezeichnet werden. Entscheidend ist<br />

immer der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der Beschäftigte zum Betriebsinhaber<br />

steht, wobei alle Einzelfallumstände abzuwägen sind. Nicht entscheidend ist der Grad<br />

der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit wiederum drückt sich darin<br />

aus, wie sehr der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und in die<br />

betriebliche Organisation eingegliedert ist. Für viele typische Fallgestaltungen haben die<br />

Arbeitsgerichte Maßstäbe entwickelt, wenn auch eine generalisierende Betrachtung nicht<br />

möglich ist. Der Wahlvorstand muss in Zweifelsfällen intensive Rücksprache mit den Sekretären<br />

der betreuenden Gewerkschaft nehmen und vor allem auch auf eine umfassende Erfüllung<br />

seines Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO drängen, um den Sachverhalt<br />

richtig zu bewerten. Der Arbeitgeber muss immer Auskunft geben über die tatsächliche<br />

Durchführung der Vertragsverhältnisse, denn der Wortlaut der Verträge mit den vermeintlich<br />

„selbstständigen“ oder „freien“ Mitarbeitern ist nie entscheidend. Es kommt immer auf die<br />

tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.<br />

22<br />

Dasselbe kann für Personen gelten, die durch Franchise-Verträge gebunden sind. Hierbei<br />

handelt es sich um ein Vertragsverhältnis über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen<br />

unter einem vom Franchisegeber erfundenen Markenzeichen und unter Beachtung einer<br />

vom Franchisegeber vorgegebenen Organisation und Ausstattung. Der Franchisenehmer<br />

betreibt jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung „selbstständig“ sein Geschäft.<br />

Der Franchisenehmer ist dann Arbeitnehmer, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände<br />

ergibt, dass er vom Franchisegeber persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

der Franchisegeber z.B. die Arbeitszeit und die Urlaubsdauer und Urlaubszeit bestimmt, den

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