BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Auch Heimarbeitnehmer sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zu<br />
anderen Arbeitgebern überwiegend für den Betrieb Heimarbeit erbringen. Maßgebend ist<br />
hierbei nicht, ob der Beschäftigte von einem anderen Arbeitgeber für dieselbe Arbeitszeit<br />
mehr Entgelt erhält, sondern allein der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Heimarbeitnehmer<br />
sollen betriebsverfassungsrechtlich nur einem Betrieb zugeordnet werden, auch wenn<br />
sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig werden.<br />
Ausbildungsverhältnisse<br />
Praktikanten<br />
Probleme müssen<br />
sorgfältig geprüft<br />
werden<br />
Grundsätzlich sind Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Bei Auszubildenden<br />
ist allerdings der Sonderfall zu beachten, dass diese keine wahlberechtigten Arbeitnehmer<br />
in Einrichtungen sind, die lediglich einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb nachahmen<br />
(z.B. außerbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerke etc.). Die Auszubildenden<br />
werden nicht im Rahmen des Betriebszweckes ausgebildet, sondern sind<br />
selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Anders ist es nur, wenn sie für einen Beruf ausgebildet<br />
werden, der dem Zweck der Einrichtung dient (Ausbilder, Betreuer etc.).<br />
Praktikanten, die während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum<br />
Betriebsinhaber stehen, sind als Arbeitnehmer anzusehen. Praktikanten, die als Schüler<br />
einer allgemeinbildenden Schule ein Betriebspraktikum absolvieren oder auf Basis einer<br />
Studienordnung studentische Pflichtpraktika ableisten, sind keine Arbeitnehmer. Entscheidend<br />
sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls (Dauer des Praktikums, tatsächliche<br />
Durchführung des Praktikums, Arbeitspflicht und Eingliederung in die betrieblichen Weisungsstrukturen<br />
etc.). Ggf. muss hier Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />
genommen werden.<br />
In einer Reihe von Problemfällen werden Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer von Seiten der<br />
Unternehmer betrachtet, können diese aber dennoch sein. Sie werden dann als „freie Mitarbeiter“<br />
oder als „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) bezeichnet (z.B. Verkaufsfahrer,<br />
Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter, Honorarlehrkräfte).<br />
Es ist unerheblich, wie diese Beschäftigten bezeichnet werden. Entscheidend ist<br />
immer der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der Beschäftigte zum Betriebsinhaber<br />
steht, wobei alle Einzelfallumstände abzuwägen sind. Nicht entscheidend ist der Grad<br />
der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit wiederum drückt sich darin<br />
aus, wie sehr der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und in die<br />
betriebliche Organisation eingegliedert ist. Für viele typische Fallgestaltungen haben die<br />
Arbeitsgerichte Maßstäbe entwickelt, wenn auch eine generalisierende Betrachtung nicht<br />
möglich ist. Der Wahlvorstand muss in Zweifelsfällen intensive Rücksprache mit den Sekretären<br />
der betreuenden Gewerkschaft nehmen und vor allem auch auf eine umfassende Erfüllung<br />
seines Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO drängen, um den Sachverhalt<br />
richtig zu bewerten. Der Arbeitgeber muss immer Auskunft geben über die tatsächliche<br />
Durchführung der Vertragsverhältnisse, denn der Wortlaut der Verträge mit den vermeintlich<br />
„selbstständigen“ oder „freien“ Mitarbeitern ist nie entscheidend. Es kommt immer auf die<br />
tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.<br />
22<br />
Dasselbe kann für Personen gelten, die durch Franchise-Verträge gebunden sind. Hierbei<br />
handelt es sich um ein Vertragsverhältnis über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen<br />
unter einem vom Franchisegeber erfundenen Markenzeichen und unter Beachtung einer<br />
vom Franchisegeber vorgegebenen Organisation und Ausstattung. Der Franchisenehmer<br />
betreibt jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung „selbstständig“ sein Geschäft.<br />
Der Franchisenehmer ist dann Arbeitnehmer, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände<br />
ergibt, dass er vom Franchisegeber persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn<br />
der Franchisegeber z.B. die Arbeitszeit und die Urlaubsdauer und Urlaubszeit bestimmt, den