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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand<br />

vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind).<br />

Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />

mittels der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />

gemacht werden.<br />

3. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung<br />

In die Wählerliste dürfen nur wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgenommen werden.<br />

a) Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind nach § 5 Abs. 1 BetrVG alle männlichen und weiblichen<br />

Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen<br />

(Auszubildende), unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit<br />

beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in<br />

der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen die leitenden<br />

Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Wenn fälschlicher Weise Beschäftigte als leitende<br />

Angestellte oder aber leitende Angestellte als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG eingestuft<br />

werden und dementsprechend den Betriebsrat nicht mitwählen bzw. mitwählen, kann u.U.<br />

eine Betriebsratswahl anfechtbar sein. Wie leitende Angestellte festgestellt werden, wird<br />

unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt B. II. 3. d) behandelt. Entscheidend für einen<br />

Arbeitnehmer ist, dass dieser in persönlicher Abhängigkeit für den Arbeitgeber Dienste<br />

leistet. Ein Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und kann<br />

deshalb seine Tätigkeit nicht frei gestalten und nicht über seine Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />

Ein Arbeitnehmer ist in die vom Arbeitgeber bestimmte Organisation eingebunden.<br />

Dies wird als „Eingliederung in den Betrieb“ des Arbeitgebers bezeichnet.<br />

Definition des<br />

Arbeitnehmerbegriffs<br />

Unerheblich ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch ausländische Kollegen<br />

sind wahlberechtigt.<br />

Unerheblich ist weiter, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung oder um eine nebenberufliche<br />

Tätigkeit handelt, auch wenn diese nur wenige Stunden in der Woche beträgt. Dies gilt<br />

auch bei allen Formen flexibler Teilzeitarbeit (Kapovaz, Job-Sharing etc.) Auch ein neu eingestellter<br />

Arbeitnehmer oder Auszubildender, der noch in der Probezeit ist, ist ein Arbeitnehmer.<br />

Auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind Arbeitnehmer, wobei jedoch<br />

Schüler- und Studentenpraktikanten in der Regel keine Arbeitnehmer sind.<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Sogenannte „Ein-Euro-Kräfte“ nach § 16 Abs. 3 SGB II, die als Erwerbslose zusätzliche und<br />

im öffentlichen Interessen liegende Arbeiten verrichten, sind entsprechend der ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Regelung keine Arbeitnehmer.<br />

Telearbeitnehmer sind ebenfalls nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes als Arbeitnehmer<br />

anzusehen. Sie erbringen mit einer gewissen Regelmäßigkeit Arbeiten außerhalb<br />

des Betriebs mit Hilfe von neuen Informations- und Kommunikationstechniken. Erfasst<br />

wird sowohl die nur zeitweise Telearbeit (alternierende Telearbeit) wie auch diejenige, die an<br />

verschiedenen Orten (mobile Telearbeit) wie auch zu Hause oder an einem selbst gewählten<br />

Ort (häusliche Telearbeit) erbracht wird.<br />

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