BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand<br />
vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind).<br />
Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />
mittels der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />
gemacht werden.<br />
3. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung<br />
In die Wählerliste dürfen nur wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgenommen werden.<br />
a) Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind nach § 5 Abs. 1 BetrVG alle männlichen und weiblichen<br />
Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen<br />
(Auszubildende), unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit<br />
beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in<br />
der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen die leitenden<br />
Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Wenn fälschlicher Weise Beschäftigte als leitende<br />
Angestellte oder aber leitende Angestellte als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG eingestuft<br />
werden und dementsprechend den Betriebsrat nicht mitwählen bzw. mitwählen, kann u.U.<br />
eine Betriebsratswahl anfechtbar sein. Wie leitende Angestellte festgestellt werden, wird<br />
unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt B. II. 3. d) behandelt. Entscheidend für einen<br />
Arbeitnehmer ist, dass dieser in persönlicher Abhängigkeit für den Arbeitgeber Dienste<br />
leistet. Ein Arbeitnehmer ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen und kann<br />
deshalb seine Tätigkeit nicht frei gestalten und nicht über seine Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />
Ein Arbeitnehmer ist in die vom Arbeitgeber bestimmte Organisation eingebunden.<br />
Dies wird als „Eingliederung in den Betrieb“ des Arbeitgebers bezeichnet.<br />
Definition des<br />
Arbeitnehmerbegriffs<br />
Unerheblich ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch ausländische Kollegen<br />
sind wahlberechtigt.<br />
Unerheblich ist weiter, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung oder um eine nebenberufliche<br />
Tätigkeit handelt, auch wenn diese nur wenige Stunden in der Woche beträgt. Dies gilt<br />
auch bei allen Formen flexibler Teilzeitarbeit (Kapovaz, Job-Sharing etc.) Auch ein neu eingestellter<br />
Arbeitnehmer oder Auszubildender, der noch in der Probezeit ist, ist ein Arbeitnehmer.<br />
Auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind Arbeitnehmer, wobei jedoch<br />
Schüler- und Studentenpraktikanten in der Regel keine Arbeitnehmer sind.<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Sogenannte „Ein-Euro-Kräfte“ nach § 16 Abs. 3 SGB II, die als Erwerbslose zusätzliche und<br />
im öffentlichen Interessen liegende Arbeiten verrichten, sind entsprechend der ausdrücklichen<br />
gesetzlichen Regelung keine Arbeitnehmer.<br />
Telearbeitnehmer sind ebenfalls nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes als Arbeitnehmer<br />
anzusehen. Sie erbringen mit einer gewissen Regelmäßigkeit Arbeiten außerhalb<br />
des Betriebs mit Hilfe von neuen Informations- und Kommunikationstechniken. Erfasst<br />
wird sowohl die nur zeitweise Telearbeit (alternierende Telearbeit) wie auch diejenige, die an<br />
verschiedenen Orten (mobile Telearbeit) wie auch zu Hause oder an einem selbst gewählten<br />
Ort (häusliche Telearbeit) erbracht wird.<br />
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