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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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1. Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens: an diesem Tag beginnt der Lauf der<br />

Fristen, die von diesem Datum an berechnet werden;<br />

2. der Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden<br />

können sowie der Ort und die Art der Bekanntmachung in elektronischer Form, wenn<br />

ergänzend oder ausschließlich eine Bekanntmachung in dieser Form erfolgen soll;<br />

3. der Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die<br />

Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur<br />

vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand<br />

eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist: die Drei-<br />

Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht verlängert werden; die Frist beginnt<br />

mit dem Tag, der der Auslegung folgt; sie wird durch Feiertage, die innerhalb der Frist<br />

liegen, nicht verlängert; ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab; das Fristende<br />

kann am letzten Tag der Frist auf das Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die<br />

Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt endet; in<br />

diesem Fall ist die Uhrzeit konkret im Wahlausschreiben anzugeben;<br />

4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im<br />

Betrieb mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein<br />

muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2<br />

BetrVG): der Anteil der Geschlechter an der Gesamtbelegschaft muss konkret ausgerechnet<br />

werden;<br />

5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die auf das<br />

Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2<br />

BetrVG);<br />

6. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterschrieben sein<br />

muss, damit er gültig ist: die Mindestzahl von Arbeitnehmern ist konkret anzugeben;<br />

nach § 14 Abs. 4 BetrVG ist jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens<br />

einem Zwanzigstel ( = 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von<br />

drei Wahlberechtigten, zu unterzeichnen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;<br />

in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer;<br />

7. der Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von<br />

zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);<br />

8. der Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlvorstand spätestens eine Woche vor dem<br />

Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats einzureichen sind (§ 14a Abs. 3<br />

Satz 2 BetrVG), wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist konkret anzugeben ist; sofern<br />

es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft zweckmäßig<br />

ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung<br />

von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen<br />

Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen;<br />

9. der Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur<br />

solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die entsprechend der Nr. 8 des<br />

Wahlausschreibens fristgerecht eingereicht worden sind;<br />

10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;<br />

11. der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der<br />

Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG);<br />

12. der Hinweis, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />

können, Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4<br />

BetrVG); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens<br />

drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand<br />

mitgeteilt werden;

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