BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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1. Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens: an diesem Tag beginnt der Lauf der<br />
Fristen, die von diesem Datum an berechnet werden;<br />
2. der Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden<br />
können sowie der Ort und die Art der Bekanntmachung in elektronischer Form, wenn<br />
ergänzend oder ausschließlich eine Bekanntmachung in dieser Form erfolgen soll;<br />
3. der Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die<br />
Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur<br />
vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand<br />
eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist: die Drei-<br />
Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht verlängert werden; die Frist beginnt<br />
mit dem Tag, der der Auslegung folgt; sie wird durch Feiertage, die innerhalb der Frist<br />
liegen, nicht verlängert; ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder<br />
gesetzlicher Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab; das Fristende<br />
kann am letzten Tag der Frist auf das Ende der Dienststunden gelegt werden, wenn die<br />
Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt endet; in<br />
diesem Fall ist die Uhrzeit konkret im Wahlausschreiben anzugeben;<br />
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im<br />
Betrieb mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein<br />
muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2<br />
BetrVG): der Anteil der Geschlechter an der Gesamtbelegschaft muss konkret ausgerechnet<br />
werden;<br />
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die auf das<br />
Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2<br />
BetrVG);<br />
6. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterschrieben sein<br />
muss, damit er gültig ist: die Mindestzahl von Arbeitnehmern ist konkret anzugeben;<br />
nach § 14 Abs. 4 BetrVG ist jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens<br />
einem Zwanzigstel ( = 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von<br />
drei Wahlberechtigten, zu unterzeichnen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig<br />
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte;<br />
in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer;<br />
7. der Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von<br />
zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);<br />
8. der Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlvorstand spätestens eine Woche vor dem<br />
Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats einzureichen sind (§ 14a Abs. 3<br />
Satz 2 BetrVG), wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist konkret anzugeben ist; sofern<br />
es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft zweckmäßig<br />
ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung<br />
von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen<br />
Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen;<br />
9. der Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur<br />
solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die entsprechend der Nr. 8 des<br />
Wahlausschreibens fristgerecht eingereicht worden sind;<br />
10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;<br />
11. der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der<br />
Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG);<br />
12. der Hinweis, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />
können, Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4<br />
BetrVG); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens<br />
drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand<br />
mitgeteilt werden;