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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Tagen für die Einladung muss allerdings nicht eingehalten werden, da lediglich die bereits<br />

begonnene erste Wahlversammlung fortgesetzt wird.<br />

Der Wahlvorstand sollte im Falle fehlender oder nicht ausreichender Auskünfte den Arbeitgeber<br />

schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die notwendigen Informationen zu erteilen und<br />

die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung<br />

nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann der Wahlvorstand (ggf. auch<br />

im Wege der Beantragung einer einstweiligen Verfügung) gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.<br />

Es muss rechtzeitig mit dem Sekretär der betreuenden Gewerkschaft wegen der möglichen<br />

Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens Rücksprache genommen<br />

werden.<br />

Ein Abdruck der Wählerliste, der die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten<br />

soll, ist vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe<br />

im Betrieb an einer Stelle auszulegen, die es den Beschäftigten ermöglicht, Einblick<br />

zu nehmen. Es ist zweckmäßig, die Wählerliste im Geschäftszimmer des Wahlvorstands<br />

oder ggf. am Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds<br />

oder an anderer geeigneter Stelle auszulegen. Im Falle weiterer vom Hauptbetrieb<br />

getrennter Betriebsteile und Kleinstbetriebe ist es erforderlich, einen Abdruck der<br />

Wählerliste zur Einblicknahme jeweils an einem zugänglichen Ort in den Betriebsstätten<br />

auszulegen. Auch der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben<br />

das Recht, in die Wählerliste Einblick zu nehmen.<br />

Auslegen der Wählerliste<br />

am geeigneten<br />

Ort<br />

Die Wählerliste kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 WO ausschließlich<br />

mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt<br />

gemacht werden, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können<br />

und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom<br />

Wahlvorstand vorgenommen werden können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die<br />

Voraussetzungen erfüllt sind).<br />

Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen<br />

mittels der vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />

werden.<br />

3. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung<br />

In die Wählerliste dürfen nur wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgenommen werden.<br />

a) Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind nach § 5 Abs. 1 BetrVG alle männlichen und weiblichen<br />

Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen<br />

(Auszubildende), unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit<br />

beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in<br />

der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nicht zu den Arbeitnehmern zählen die leitenden<br />

Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Wenn fälschlicher Weise Beschäftigte als leitende<br />

Angestellte oder aber leitende Angestellte als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG eingestuft<br />

werden und dementsprechend den Betriebsrat nicht mitwählen bzw. mitwählen, kann u.U.<br />

eine Betriebsratswahl anfechtbar sein. Wie „leitende Angestellte“ festgestellt werden, wird<br />

unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt C. II. 3. d) behandelt. Entscheidend für einen<br />

Arbeitnehmer ist, dass dieser in persönlicher Abhängigkeit für den Arbeitgeber Dienste<br />

Definition des<br />

Arbeitnehmerbegriffs<br />

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