BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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6. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterschrieben sein<br />
muss, damit er gültig ist, und der Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung<br />
zur Wahl des Wahlvorstands eingereicht werden, nicht der Schriftform<br />
bedürfen: die Mindestzahl von Arbeitnehmern ist konkret anzugeben; nach § 14 Abs. 4<br />
BetrVG ist jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel<br />
(= 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten,<br />
zu unterzeichnen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten<br />
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; in jedem Fall<br />
genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer;<br />
7. der Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von<br />
zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);<br />
8. der Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlvorstand bis zum Abschluss der Wahlversammlung<br />
zur Wahl des Wahlvorstands einzureichen sind (§14a Abs. 2 BetrVG); sofern<br />
es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft zweckmäßig<br />
ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung<br />
von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen<br />
Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen;<br />
9. der Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur<br />
solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die entsprechend der Nr. 8 des<br />
Wahlausschreibens fristgerecht eingereicht worden sind;<br />
10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;<br />
11. der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der<br />
Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG);<br />
12. der Hinweis, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />
können Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4<br />
BetrVG); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens<br />
drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand<br />
mitgeteilt werden;<br />
13. der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die<br />
Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (§ 24<br />
Abs. 3 WO) beschlossen ist;<br />
14. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem<br />
Wahlvorstand abgegeben werden können (Betriebsadresse des Wahlvorstands);<br />
15. der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />
Das Wahlausschreiben wird noch in der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands<br />
erlassen. Es ist dem Wahlvorstand zu empfehlen, das Wahlausschreiben nach seinem<br />
Erlass laut zu verlesen und gesondert auf die Nr. 6 und die Nr. 8 des Wahlausschreibens<br />
hinzuweisen, die das Einbringen von Wahlvorschlägen noch während der laufenden<br />
Versammlung betreffen. Es ist wichtig, dass nach dem Erlass des Wahlausschreibens der<br />
Wahlvorstand es den Teilnehmern der Wahlversammlung ermöglicht, noch weitere Wahlvorschläge<br />
nebst mündlichen Stützerklärungen von wahlberechtigten Arbeitnehmern und mündlichen<br />
Zustimmungserklärungen der Bewerber einzubringen.<br />
Verlesen des<br />
Inhalts des Wahlausschreibens<br />
Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands und wird<br />
Bestandteil der sog. „Wahlakte“. Ein Abdruck oder eine Kopie des Wahlausschreibens ist<br />
vom Tage des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten<br />
und den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb vom Wahlvorstand auszuhängen<br />
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es soll noch einmal deutlich hervorgehoben<br />
werden: Soweit neben dem Hauptbetrieb noch weitere Betriebsstätten (Betriebsteile<br />
und Kleinstbetriebe: Außenstellen, Filialen etc.) existieren, muss in jeder Betriebsstätte ein<br />
Aushang des Wahlausschreibens<br />
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