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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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6. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterschrieben sein<br />

muss, damit er gültig ist, und der Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung<br />

zur Wahl des Wahlvorstands eingereicht werden, nicht der Schriftform<br />

bedürfen: die Mindestzahl von Arbeitnehmern ist konkret anzugeben; nach § 14 Abs. 4<br />

BetrVG ist jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel<br />

(= 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten,<br />

zu unterzeichnen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte; in jedem Fall<br />

genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer;<br />

7. der Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von<br />

zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);<br />

8. der Hinweis, dass Wahlvorschläge beim Wahlvorstand bis zum Abschluss der Wahlversammlung<br />

zur Wahl des Wahlvorstands einzureichen sind (§14a Abs. 2 BetrVG); sofern<br />

es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft zweckmäßig<br />

ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung<br />

von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen<br />

Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen;<br />

9. der Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur<br />

solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die entsprechend der Nr. 8 des<br />

Wahlausschreibens fristgerecht eingereicht worden sind;<br />

10. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;<br />

11. der Ort, der Tag und die Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der<br />

Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG);<br />

12. der Hinweis, dass wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen<br />

können Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a Abs. 4<br />

BetrVG); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens<br />

drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand<br />

mitgeteilt werden;<br />

13. der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die<br />

Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (§ 24<br />

Abs. 3 WO) beschlossen ist;<br />

14. der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem<br />

Wahlvorstand abgegeben werden können (Betriebsadresse des Wahlvorstands);<br />

15. der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />

Das Wahlausschreiben wird noch in der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands<br />

erlassen. Es ist dem Wahlvorstand zu empfehlen, das Wahlausschreiben nach seinem<br />

Erlass laut zu verlesen und gesondert auf die Nr. 6 und die Nr. 8 des Wahlausschreibens<br />

hinzuweisen, die das Einbringen von Wahlvorschlägen noch während der laufenden<br />

Versammlung betreffen. Es ist wichtig, dass nach dem Erlass des Wahlausschreibens der<br />

Wahlvorstand es den Teilnehmern der Wahlversammlung ermöglicht, noch weitere Wahlvorschläge<br />

nebst mündlichen Stützerklärungen von wahlberechtigten Arbeitnehmern und mündlichen<br />

Zustimmungserklärungen der Bewerber einzubringen.<br />

Verlesen des<br />

Inhalts des Wahlausschreibens<br />

Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands und wird<br />

Bestandteil der sog. „Wahlakte“. Ein Abdruck oder eine Kopie des Wahlausschreibens ist<br />

vom Tage des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten<br />

und den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb vom Wahlvorstand auszuhängen<br />

und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Es soll noch einmal deutlich hervorgehoben<br />

werden: Soweit neben dem Hauptbetrieb noch weitere Betriebsstätten (Betriebsteile<br />

und Kleinstbetriebe: Außenstellen, Filialen etc.) existieren, muss in jeder Betriebsstätte ein<br />

Aushang des Wahlausschreibens<br />

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