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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Drei-Monats-Zeitraums am Tag der Wahl wahlberechtigt. Kurzfristige Unterbrechungen der<br />

Entleihzeiträume sind unschädlich, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten<br />

besteht. Je länger die Unterbrechungszeiten sind, umso stärker muss der Sachzusammenhang<br />

sein. Im Einzelfall sollte eine Rücksprache mit dem betreuenden Sekretär genommen<br />

werden.<br />

c) Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffes (§ 5 Abs. 2 BetrVG)<br />

Nicht wahlberechtigte<br />

Personen<br />

Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />

in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:<br />

• in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen<br />

Vertretung der juristischen Person berufen ist (z.B. Geschäftsführer einer<br />

GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG oder eines Vereins etc.);<br />

• die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,<br />

soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit<br />

oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;<br />

• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend<br />

durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist (z.B. Mönche,<br />

Ordensschwestern, Diakonissen, nach heftig umstrittener Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts auch Krankenschwestern beim DRK, beim Caritas-Verband,<br />

bei der AWO oder der Inneren Mission etc.);<br />

• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend<br />

zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung<br />

beschäftigt werden (z.B. Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige, Nichtsesshafte,<br />

die aus arbeitstherapeutischen Gründen in Betrieben beschäftigt werden);<br />

• der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher<br />

Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche, uneheliche<br />

und Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers, soweit<br />

diese mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter dem selben<br />

Dach schlafen).<br />

d) Leitende Angestellte<br />

Einstellungs- und<br />

Entlassungsbefugnis<br />

Leitende Angestellte sind zwar nach allgemeinen Grundsätzen Arbeitnehmer, wählen jedoch<br />

den Betriebsrat nicht mit und werden von ihm auch nicht vertreten. Sie wählen ein eigenes<br />

Vertretungsorgan: den Sprecherausschuss. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist derjenige<br />

Beschäftigte ein leitender Angestellter, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />

anderer Arbeitnehmer berechtigt ist. Die Befugnis muss sich auf einen erheblichen Teil der<br />

Arbeitnehmer beziehen (Angestellte oder Arbeiter, Betrieb oder größerer Betriebsteil). Auch<br />

muss eine selbstständige Entscheidungsbefugnis dem Angestellten übertragen worden<br />

sein, was voraussetzt, dass er nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder eines anderen<br />

Beschäftigten gebunden sein darf.<br />

54<br />

Generalvollmacht/<br />

Prokura<br />

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der<br />

Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber<br />

nicht unbedeutend ist. Die Prokura ist nur dann nicht unbedeutend, wenn die dem Proku-

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