BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Drei-Monats-Zeitraums am Tag der Wahl wahlberechtigt. Kurzfristige Unterbrechungen der<br />
Entleihzeiträume sind unschädlich, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten<br />
besteht. Je länger die Unterbrechungszeiten sind, umso stärker muss der Sachzusammenhang<br />
sein. Im Einzelfall sollte eine Rücksprache mit dem betreuenden Sekretär genommen<br />
werden.<br />
c) Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffes (§ 5 Abs. 2 BetrVG)<br />
Nicht wahlberechtigte<br />
Personen<br />
Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />
in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:<br />
• in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen<br />
Vertretung der juristischen Person berufen ist (z.B. Geschäftsführer einer<br />
GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG oder eines Vereins etc.);<br />
• die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,<br />
soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit<br />
oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;<br />
• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend<br />
durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist (z.B. Mönche,<br />
Ordensschwestern, Diakonissen, nach heftig umstrittener Rechtsprechung des<br />
Bundesarbeitsgerichts auch Krankenschwestern beim DRK, beim Caritas-Verband,<br />
bei der AWO oder der Inneren Mission etc.);<br />
• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend<br />
zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung<br />
beschäftigt werden (z.B. Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige, Nichtsesshafte,<br />
die aus arbeitstherapeutischen Gründen in Betrieben beschäftigt werden);<br />
• der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher<br />
Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche, uneheliche<br />
und Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers, soweit<br />
diese mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter dem selben<br />
Dach schlafen).<br />
d) Leitende Angestellte<br />
Einstellungs- und<br />
Entlassungsbefugnis<br />
Leitende Angestellte sind zwar nach allgemeinen Grundsätzen Arbeitnehmer, wählen jedoch<br />
den Betriebsrat nicht mit und werden von ihm auch nicht vertreten. Sie wählen ein eigenes<br />
Vertretungsorgan: den Sprecherausschuss. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist derjenige<br />
Beschäftigte ein leitender Angestellter, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />
anderer Arbeitnehmer berechtigt ist. Die Befugnis muss sich auf einen erheblichen Teil der<br />
Arbeitnehmer beziehen (Angestellte oder Arbeiter, Betrieb oder größerer Betriebsteil). Auch<br />
muss eine selbstständige Entscheidungsbefugnis dem Angestellten übertragen worden<br />
sein, was voraussetzt, dass er nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder eines anderen<br />
Beschäftigten gebunden sein darf.<br />
54<br />
Generalvollmacht/<br />
Prokura<br />
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der<br />
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber<br />
nicht unbedeutend ist. Die Prokura ist nur dann nicht unbedeutend, wenn die dem Proku-