BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. Wie wird im einstufigen <strong>Wahlverfahren</strong><br />
gewählt? (Betriebsratswahl mit<br />
bestelltem Wahlvorstand)<br />
I. Wer organisiert und leitet die Wahl?<br />
Wahlvorstand führt<br />
Wahl durch<br />
Eine Betriebsratswahl muss genau und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden.<br />
Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, der die<br />
Betriebsratswahl einleitet, durchführt und das Wahlergebnis feststellt. Eine Betriebsratswahl<br />
muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.<br />
1. Bestellung des Wahlvorstands<br />
Der Wahlvorstand wird grundsätzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat<br />
oder durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellt.<br />
a) Betriebe mit Betriebsrat<br />
14<br />
Regelmäßiger<br />
Wahlzeitraum<br />
Besonderheit:<br />
Übergangsmandat<br />
Bestellung durch<br />
Betriebsratsbeschluss<br />
Wenn schon ein Betriebsrat besteht, ist grundsätzlich alle vier Jahre zwischen dem 1. März<br />
und dem 31. Mai eine reguläre Neuwahl durchzuführen. Außerhalb dieses regelmäßigen<br />
Wahlzeitraumes ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Betriebsrat neu zu wählen, wenn<br />
nach Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl des alten Betriebsrats an gerechnet, die<br />
Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig,<br />
gestiegen oder gesunken ist. Eine Neuwahl hat weiterhin vorzeitig dann stattzufinden, wenn<br />
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder unter die<br />
vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG)<br />
oder der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit der Mehrheit seiner Mitglieder den<br />
Rücktritt beschlossen hat.<br />
Eine Neuwahl hat ebenfalls außerhalb des regelmäßigen Vierjahreszeitraumes dann stattzufinden,<br />
wenn der Betriebsrat infolge der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung<br />
von Betrieben gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für einen abgespaltenen Betriebsteil<br />
oder den neu geschaffenen Betrieb wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass<br />
der Betriebsteil bzw. der gesamte Betrieb nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem<br />
ein Betriebsrat bereits besteht. Das Übergangsmandat begründet eine Zuständigkeit des<br />
bisherigen Betriebsrats in der bisherigen personellen Zusammensetzung für alle betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Angelegenheiten. Der Betriebsrat, der das Übergangsmandat wahrnimmt,<br />
hat unverzüglich nach der Spaltung bzw. der Zusammenlegung einen Wahlvorstand<br />
zu bestellen, damit dieser eine Neuwahl im abgespaltenen Betriebsteil bzw. im neuen<br />
Betrieb durchführen kann. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
der neuen Wahl, spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten. Durch Tarifvertrag<br />
oder Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden.<br />
Zum Zweck der Neuwahl muss gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG der bisherige Betriebsrat einen<br />
Wahlvorstand bestellen. Die Bestellung ist durch Beschluss des Betriebsrats gemäß § 33<br />
BetrVG durchzuführen. Das bedeutet, dass die Einladung zur Betriebsratssitzung mit einer<br />
Tagesordnung verbunden sein muss, auf der die Bestellung des Wahlvorstands als Tagesordnungspunkt<br />
benannt ist. Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (Stellvertretung<br />
durch Ersatzmitglieder unter Beachtung des § 25 BetrVG ist zulässig) muss an der Sitzung<br />
teilnehmen und von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern muss die Mehrheit der<br />
Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder zustimmen (VEM 01a, 01c und 01d). Aus der Mitte<br />
der Wahlvorstandsmitglieder bestimmt der Betriebsrat einen Wahlvorstandsvorsitzenden.