15.07.2014 Aufrufe

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. Wie wird im einstufigen <strong>Wahlverfahren</strong><br />

gewählt? (Betriebsratswahl mit<br />

bestelltem Wahlvorstand)<br />

I. Wer organisiert und leitet die Wahl?<br />

Wahlvorstand führt<br />

Wahl durch<br />

Eine Betriebsratswahl muss genau und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden.<br />

Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, der die<br />

Betriebsratswahl einleitet, durchführt und das Wahlergebnis feststellt. Eine Betriebsratswahl<br />

muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.<br />

1. Bestellung des Wahlvorstands<br />

Der Wahlvorstand wird grundsätzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat<br />

oder durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellt.<br />

a) Betriebe mit Betriebsrat<br />

14<br />

Regelmäßiger<br />

Wahlzeitraum<br />

Besonderheit:<br />

Übergangsmandat<br />

Bestellung durch<br />

Betriebsratsbeschluss<br />

Wenn schon ein Betriebsrat besteht, ist grundsätzlich alle vier Jahre zwischen dem 1. März<br />

und dem 31. Mai eine reguläre Neuwahl durchzuführen. Außerhalb dieses regelmäßigen<br />

Wahlzeitraumes ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Betriebsrat neu zu wählen, wenn<br />

nach Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl des alten Betriebsrats an gerechnet, die<br />

Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig,<br />

gestiegen oder gesunken ist. Eine Neuwahl hat weiterhin vorzeitig dann stattzufinden, wenn<br />

die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder unter die<br />

vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG)<br />

oder der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit der Mehrheit seiner Mitglieder den<br />

Rücktritt beschlossen hat.<br />

Eine Neuwahl hat ebenfalls außerhalb des regelmäßigen Vierjahreszeitraumes dann stattzufinden,<br />

wenn der Betriebsrat infolge der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung<br />

von Betrieben gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für einen abgespaltenen Betriebsteil<br />

oder den neu geschaffenen Betrieb wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass<br />

der Betriebsteil bzw. der gesamte Betrieb nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem<br />

ein Betriebsrat bereits besteht. Das Übergangsmandat begründet eine Zuständigkeit des<br />

bisherigen Betriebsrats in der bisherigen personellen Zusammensetzung für alle betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Angelegenheiten. Der Betriebsrat, der das Übergangsmandat wahrnimmt,<br />

hat unverzüglich nach der Spaltung bzw. der Zusammenlegung einen Wahlvorstand<br />

zu bestellen, damit dieser eine Neuwahl im abgespaltenen Betriebsteil bzw. im neuen<br />

Betrieb durchführen kann. Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

der neuen Wahl, spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten. Durch Tarifvertrag<br />

oder Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden.<br />

Zum Zweck der Neuwahl muss gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG der bisherige Betriebsrat einen<br />

Wahlvorstand bestellen. Die Bestellung ist durch Beschluss des Betriebsrats gemäß § 33<br />

BetrVG durchzuführen. Das bedeutet, dass die Einladung zur Betriebsratssitzung mit einer<br />

Tagesordnung verbunden sein muss, auf der die Bestellung des Wahlvorstands als Tagesordnungspunkt<br />

benannt ist. Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (Stellvertretung<br />

durch Ersatzmitglieder unter Beachtung des § 25 BetrVG ist zulässig) muss an der Sitzung<br />

teilnehmen und von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern muss die Mehrheit der<br />

Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder zustimmen (VEM 01a, 01c und 01d). Aus der Mitte<br />

der Wahlvorstandsmitglieder bestimmt der Betriebsrat einen Wahlvorstandsvorsitzenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!