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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt werden, von denen mindestens drei auch wählbar<br />

sind. Der Rechtsbegriff „in der Regel“ wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Größe<br />

des Betriebsrats unter dem Gliederungspunkt IV. 5. b) eingehend erläutert. Die Begriffe<br />

des „Arbeitnehmers“ und der „Wahlberechtigung“ werden im Zusammenhang mit den Aufgaben<br />

des Wahlvorstands bei der Aufstellung der Wählerliste unter den Gliederungspunkten<br />

IV. 3. a) und b) erklärt. Der Begriff der „Wählbarkeit“ wird unter Gliederungspunkt V. 3. a)<br />

erläutert.<br />

III. Der Begriff des „Betriebs“<br />

Weitere Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats und auch schon zuvor für die Wahl<br />

bzw. die Bestellung eines Wahlvorstands ist das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des<br />

§ 1 BetrVG.<br />

Der Betrieb als maßgebende<br />

Organisationseinheit<br />

Wichtig ist jedoch, dass die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände bzw. einzelne<br />

Arbeitgeber in Tarifverträgen auf Grundlage des § 3 BetrVG – ggf. auch über Unternehmensgrenzen<br />

hinweg – die für die <strong>Wahlen</strong> maßgeblichen betrieblichen Einheiten anders<br />

zuschneiden können, als es das BetrVG vorsieht. So kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a) BetrVG<br />

die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vereinbart oder es können nach § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1b) BetrVG mehrere Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst werden. Nach<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Bildung von Spartenbetriebsräten festgelegt oder es können<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen installiert werden.<br />

Es ist weiterhin möglich, auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BetrVG zusätzliche<br />

betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften) oder zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche<br />

Vertretungen der Arbeitnehmer einzuführen. Ein besonderer Zuschnitt<br />

der maßgebenden betrieblichen Einheit durch einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG ist bei der<br />

Wahl eines Betriebsrats zwingend zu beachten und geht den gesetzlichen Vorschriften vor.<br />

Wenn keine tarifvertragliche Regelung greift, dann ist der Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG<br />

die für die Durchführung der Wahl maßgebende Organisationseinheit. Die Feststellung, ob<br />

es sich um einen Betrieb handelt, wird vielfach unproblematisch sein. Da es jedoch eine<br />

Reihe von Problem- und Zweifelsfällen gibt, muss der Begriff des „Betriebs“ hier näher<br />

erläutert werden. Die genaue Feststellung des Umfangs des Betriebs, für den ein Betriebsrat<br />

gewählt werden soll, ist deshalb so wichtig, weil eine Betriebsratswahl nach § 19<br />

BetrVG angefochten und für unwirksam erklärt werden kann, wenn die Betriebsratswahl<br />

unter Zugrundelegung der falschen betrieblichen Einheit durchgeführt wurde. Es ist daher<br />

immer erforderlich, Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär zu nehmen,<br />

wenn Probleme bei der Bestimmung des maßgebenden Betriebs auftreten.<br />

a) Betrieb<br />

Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit<br />

deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen oder mehrere bestimmte<br />

arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Von dem Begriff des Betriebs ist zunächst<br />

der des Unternehmens zu unterscheiden. Das Unternehmen kann einen oder mehrere<br />

Betriebe haben. Das Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit,<br />

deren Inhaber eine natürliche oder juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.) oder auch eine<br />

Personengesamtheit (z.B. OHG, KG, GbR) sein kann. Werden in mehreren Betrieben eines<br />

Unternehmens Betriebsräte gewählt, so haben diese einen Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene<br />

zu bilden. Der Betrieb dagegen ist der Ort, an dem die arbeitstechnischen<br />

Definition des<br />

Betriebsbegriffs<br />

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