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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Problemfälle, die einer genauen Prüfung bedürfen:<br />

• „freie Mitarbeiter“, „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) wie Verkaufsfahrer,<br />

Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter,<br />

Honorarlehrkräfte etc.<br />

• Beschäftigte, die in ein „Franchise-Vertragsverhältnis“ eingebunden sind<br />

• Fremdfirmenangestellte<br />

4. Größe des Betriebsrats<br />

a) Zahlenstaffel des § 9 BetrVG<br />

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahlenstaffel des § 9 BetrVG und somit<br />

nach der Anzahl der jeweils betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand muss<br />

beachten, dass es für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat auf die Anzahl der in der<br />

Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer in dem Betrieb ankommt, wobei ab<br />

52 Arbeitnehmern die Wahlberechtigung keine Rolle mehr spielt. Es zählen dann auch die<br />

jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahre mit. Leitende Angestellte zählen nie mit, da es<br />

sich nicht um Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG handelt.<br />

Zahl der zu wählenden<br />

Betriebsratsmitglieder<br />

Die für das vereinfachte <strong>Wahlverfahren</strong> relevante Zahlenstaffel ist in § 9 BetrVG wie folgt<br />

festgelegt:<br />

• 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person<br />

• 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder<br />

• 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder<br />

b) Regelbelegschaftsstärke<br />

Normaler Stand<br />

der Beschäftigten<br />

ausschlaggebend<br />

Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.<br />

Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder<br />

(§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WO). Es muss jedoch unbedingt vom Wahlvorstand<br />

beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9 BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke<br />

abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des Wahlausschreibens tatsächlich<br />

Beschäftigten. Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer<br />

ist von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Der<br />

Normalzustand muss nicht identisch sein mit der Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten<br />

Arbeitnehmer. Vielmehr ist zur Ermittlung der Anzahl der in der Regel im Betrieb<br />

Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und eine Einschätzung der<br />

zukünftigen Entwicklung erforderlich. Konkrete Personalabbau- oder aber Personalaufstokkungsentscheidungen<br />

des Arbeitgebers aufgrund einer konkreten Personalplanung, in die<br />

der Betriebsrat einbezogen wurde, sind zu beachten. Da es auf eine Regelbelegschaftsstärke<br />

ankommt, kann die bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats zugrunde liegende<br />

Anzahl der Beschäftigten abweichen von der Anzahl der auf der Wählerliste am Tag der Einleitung<br />

der Wahl aufgeführten Beschäftigten. Eine solche Abweichung ist sogar regelmäßig<br />

der Fall.<br />

56<br />

Aushilfsarbeitnehmer müssen berücksichtigt werden, wenn diese regelmäßig mindestens<br />

sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Auch Saisonarbeitnehmer werden mitgezählt,<br />

wenn diese regelmäßig länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte<br />

zählen voll mit. Auch Beschäftigte, die sich in der Elternzeit, im Mutterschaftsur-

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