BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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) Bestätigung der Einreichung der Wahlvorschläge<br />
Der Wahlvorstand muss demjenigen, der den mündlichen oder schriftlichen Wahlvorschlag<br />
einreicht, den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen. Es ist notwendig, sowohl<br />
das Tagesdatum wie auch die Uhrzeit zu bestätigen und es empfiehlt sich, auch einen entsprechenden<br />
Vermerk direkt auf dem Wahlvorschlag anzubringen. Dies gilt auch, wenn der<br />
Wahlvorschlag in einer anderen Weise eingereicht wird (§ 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 7 Abs. 1<br />
WO).<br />
Diesem Erfordernis wird genüge getan, wenn der Wahlvorstand den Vertretern des Wahlvorschlags<br />
am Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands eine Kopie des<br />
vom Wahlvorstand angefertigten Protokolls der Wahlversammlung oder ein anderes Dokument<br />
übereicht oder – ggf. mit der Werkpost – übermittelt wird, aus dem sich der Zeitpunkt<br />
der Einreichung (Datum und Uhrzeit) des eingereichten Wahlvorschlags im Einzelnen ergibt.<br />
cc) Beanstandung von mehrfachen Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen<br />
Die Stützunterschrift bzw. mündliche Stützerklärung eines Wahlberechtigten auf der ersten<br />
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands zählt immer nur für einen Wahlvorschlag<br />
(§ 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 WO).<br />
Ein Wahlberechtigter, der Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen für mehrere verschiedene<br />
Wahlvorschläge abgegeben hat, muss sich auf Aufforderung des Wahlvorstands in der<br />
ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands erklären, welche Unterstützung er<br />
aufrecht erhält. Es empfiehlt sich für den Wahlvorstand, diesen Vorgang zu protokollieren.<br />
Die Erklärung kann im Falle eines schriftlich eingereichten Wahlvorschlags auch nur schriftlich<br />
erfolgen. Im Falle eines mündlich eingereichten Wahlvorschlags reicht die Abgabe einer<br />
mündlichen Erklärung, die jedoch zu protokollieren ist.<br />
Stützerklärung bzw.<br />
Stützunterschrift zählt<br />
nur für einen Wahlvorschlag<br />
Unterbleibt die Erklärung auf der ersten Wahlversammlung, so wird der Name des Beschäftigten<br />
auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag als Stützunterschrift bzw. Stützerklärung<br />
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Wenn mehrere Wahlvorschläge<br />
mit dem Namen des Beschäftigten zeitgleich eingereicht worden sind, so entscheidet<br />
das Los. Für die Frage, ob zeitgleich Wahlvorschläge eingereicht worden sind, ist die notierte<br />
und dem Vertreter des Wahlvorschlags bestätigte Uhrzeit maßgebend.<br />
Der Wahlvorstand muss weiter beachten, dass ein Bewerber seine schriftliche Zustimmung<br />
für die Bewerbung auf einem Wahlvorschlag erteilen muss (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6<br />
Abs. 3 WO), soweit der Wahlvorschlag in schriftlicher Form eingebracht wird. Nach § 8 Abs.<br />
2 Nr. 2 WO i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 WO handelt es sich um einen heilbaren Mangel, wenn<br />
die schriftliche Zustimmungserklärung nicht vorliegt. Jedoch muss dann in schriftlicher Form<br />
die Zustimmungserklärung nachgereicht werden bis zum Ende der Wahlversammlung. Eine<br />
Erklärung per Fax oder E-Mail reicht aus.<br />
Im Falle mündlich eingereichter Wahlvorschläge kann die mündliche Zustimmungserklärung<br />
bis zum Ende der Wahlversammlung erfolgen.<br />
Es ist aber unschädlich, wenn der Bewerber seine (schriftliche oder mündliche) Zustimmung<br />
zu mehreren Wahlvorschlägen erteilt, da im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong> nur eine<br />
Personenwahl durchgeführt wird und der Bewerber nur einmal auf dem Stimmzettel erscheint.<br />
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