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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 146<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

4.4 Fluggerät<br />

4.4.1 Musterprüfung<br />

Die Musterprüfung schützt den Piloten vor Konstruktionsfehlern. Jedes Gleitsegel unterliegt laut<br />

LuftVZO (§ 1) einer solchen Musterprüfung, d. h. der Hersteller bzw. der Importeur (LuftGerPV<br />

§10a) eines Gleitschirmmusters muss das Muster laut LuftGerPV (§ 2) durch eine vom Luftfahrtbundesamt<br />

(LBA) anerkannte Stelle, den DHV, prüfen lassen, um die ordentliche Prüfung<br />

und die Sicherheit des Musters zu gewährleisten. Diese so genannte Musterprüfung erfolgt<br />

nach den Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel und ist für alle Hersteller<br />

und Prüfstellen verbindlich. Nur bei einem positiven Prüfergebnis wird die Musterprüfung anerkannt.<br />

In der Musterprüfung wird laut LuftGerPV (§ 10) u. a. folgendes geprüft:<br />

Entspricht das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgeräte?<br />

Weist das Muster Merkmale oder Eigenschaften auf, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen?<br />

Sind Musterunterlagen und Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung,<br />

Reparatur und Betrieb des Musters erforderlich sind, vollständig und enthalten die notwendigen<br />

Angaben, um das Muster und dessen Nachbauten sicher betreiben zu<br />

können?<br />

4.4.2 Klassifizierung<br />

Die Klassifizierung wird durch festgelegte Flugtests im Rahmen der Musterprüfung ermittelt. Bei<br />

diesen Tests werden ausschließlich Aussagen zu den Flugeigenschaften, nicht aber zu den<br />

Flugleistungen getroffen. Die Gesamtklassifizierung ergibt sich aus der höchsten (und somit anspruchsvollsten)<br />

Beurteilung, die ein Gerät in einer einzelnen Beurteilungskategorie (Flugfigur)<br />

erhält.<br />

i<br />

Hinweis!<br />

4.4.3 Prüfstellen<br />

Die einzelnen Klassen findest Du in Kapitel 1.6.2.<br />

Eine Prüfstelle muss vom Luftfahrtbundesamt (LBA) anerkannt sein, damit sie Muster-, Stück-<br />

und Nachprüfungen abnehmen darf. Dazu zählen laut LuftGerPV (§ 2) Entwicklungs-,<br />

Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe.

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