Skript A-Schein - Sky-Team
Skript A-Schein - Sky-Team
Skript A-Schein - Sky-Team
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 148<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
Wartung, Überholung und große Reparatur<br />
Bei der Wartung sind eine Kontrolle sowie die Arbeiten, die nötig sind, um die Lufttüchtigkeit<br />
aufrecht zu erhalten und zu überprüfen, regelmäßig durchzuführen. Dazu zählt auch das<br />
Beheben kleinerer Mängel, die mit einfachen Mitteln zu beheben sind (LuftBO § 6).<br />
Die Überholung muss dann durchgeführt werden, wenn ein Gleitsegel die zulässige Betriebszeit<br />
von zwei Jahren erreicht hat oder bei seinem Betrieb Mängel festgestellt wurden, die im<br />
Rahmen der Wartung nicht behoben werden können. Dabei wird das Gerät ganz oder nur teilweise<br />
überholt (LuftBO § 7).<br />
Bei einer großen Reperatur werden Beschädigungen repariert, die im Rahmen der Wartung<br />
nicht einwandfrei behoben werden können (LuftBO § 8).<br />
4.4.8 Instandhaltung<br />
Der Halter eines Gleitsegels kann, wenn es nicht für die gewerbsmäßige Beförderung verwendet<br />
wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durchführen,<br />
wenn er die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Erfordert das ordnungsgemäße Durchführen<br />
bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, so<br />
dürfen diese Arbeiten nur von Fachkräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anforderungen<br />
genügen (LuftBO § 9).<br />
Bei der Instandhaltung sind die vom Hersteller erstellten Betriebsanweisungen und technischen<br />
Mitteilungen zu berücksichtigen. Mängel an Mustern, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder<br />
beeinträchtigen können, sind dem DHV und dem Hersteller unverzüglich anzuzeigen (LuftBO<br />
§ 9).<br />
4.4.9 Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA)<br />
Laut LuftBO (§ 14) ordnet die zuständige Stelle durch eine Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA), die<br />
in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des DHV bekannt gemacht wird,<br />
die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich im Betrieb des Luftsportgeräts Mängel des<br />
Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.<br />
Ein durch die LTA betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der LTA angegebenen Termin<br />
außer für Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten<br />
Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Ferner darf ein luftuntüchtiges oder<br />
von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärtes Gerät für eine Nachprüfung in Betrieb<br />
genommen werden (LuftBO § 25).<br />
4.4.10 Motorgetriebene Gleitschirme<br />
Motorgetriebene Gleitschirme, auch Motorschirme genannt, gehören zu der Klasse der Ultraleicht-Luftfahrzeugen<br />
(UL) und unterliegen deshalb den Verordnungen, die der Deutsche Ultraleichtflugverband<br />
e. V. (DULV) herausgibt.