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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 148<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

Wartung, Überholung und große Reparatur<br />

Bei der Wartung sind eine Kontrolle sowie die Arbeiten, die nötig sind, um die Lufttüchtigkeit<br />

aufrecht zu erhalten und zu überprüfen, regelmäßig durchzuführen. Dazu zählt auch das<br />

Beheben kleinerer Mängel, die mit einfachen Mitteln zu beheben sind (LuftBO § 6).<br />

Die Überholung muss dann durchgeführt werden, wenn ein Gleitsegel die zulässige Betriebszeit<br />

von zwei Jahren erreicht hat oder bei seinem Betrieb Mängel festgestellt wurden, die im<br />

Rahmen der Wartung nicht behoben werden können. Dabei wird das Gerät ganz oder nur teilweise<br />

überholt (LuftBO § 7).<br />

Bei einer großen Reperatur werden Beschädigungen repariert, die im Rahmen der Wartung<br />

nicht einwandfrei behoben werden können (LuftBO § 8).<br />

4.4.8 Instandhaltung<br />

Der Halter eines Gleitsegels kann, wenn es nicht für die gewerbsmäßige Beförderung verwendet<br />

wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung selbst durchführen,<br />

wenn er die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Erfordert das ordnungsgemäße Durchführen<br />

bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, so<br />

dürfen diese Arbeiten nur von Fachkräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anforderungen<br />

genügen (LuftBO § 9).<br />

Bei der Instandhaltung sind die vom Hersteller erstellten Betriebsanweisungen und technischen<br />

Mitteilungen zu berücksichtigen. Mängel an Mustern, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder<br />

beeinträchtigen können, sind dem DHV und dem Hersteller unverzüglich anzuzeigen (LuftBO<br />

§ 9).<br />

4.4.9 Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA)<br />

Laut LuftBO (§ 14) ordnet die zuständige Stelle durch eine Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA), die<br />

in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des DHV bekannt gemacht wird,<br />

die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich im Betrieb des Luftsportgeräts Mängel des<br />

Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.<br />

Ein durch die LTA betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der LTA angegebenen Termin<br />

außer für Zwecke der Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten<br />

Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Ferner darf ein luftuntüchtiges oder<br />

von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärtes Gerät für eine Nachprüfung in Betrieb<br />

genommen werden (LuftBO § 25).<br />

4.4.10 Motorgetriebene Gleitschirme<br />

Motorgetriebene Gleitschirme, auch Motorschirme genannt, gehören zu der Klasse der Ultraleicht-Luftfahrzeugen<br />

(UL) und unterliegen deshalb den Verordnungen, die der Deutsche Ultraleichtflugverband<br />

e. V. (DULV) herausgibt.

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