Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 149<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
Um einen Motorschirm fliegen zu dürfen, bedarf es einer zusätzlichen UL-Ausbildung und<br />
-Prüfung. Ferner herrscht für Motorschirme Flugplatzzwang, d. h., Piloten mit Motorschirmen<br />
dürfen nur auf zugelassenen Flugplätzen starten und landen.<br />
Motorschirme unterliegen ebenso einer Muster- und einer Stückprüfung, zusätzlich muss die<br />
Lärmemission gemessen werden.<br />
i<br />
Hinweis!<br />
UL-Flüge sind in der Schweiz nicht erlaubt.<br />
4.4.11 Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
Ordnungswidrig im Sinne der GerPO (§ 46) und LuftBO (§ 57) handelt, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig:<br />
i<br />
Hinweis!<br />
die Musterprüfung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder<br />
nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt.<br />
die Stückprüfung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.<br />
eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung nicht,<br />
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.<br />
die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig nachprüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
nachprüfen lässt.<br />
als Halter von Luftfahrgerät oder Betriebsleiter das Luftfahrgerät nicht in einem solchen<br />
Zustand erhält oder nicht so betreibt, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder<br />
mehr als nach dem Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.<br />
als Halter von Luftfahrgerät oder Betriebsleiter ein Luftfahrtgerät betreibt, dessen Lufttüchtigkeit<br />
nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist.<br />
als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein Luftfahrtgerät<br />
ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder keinen geeigneten Kopfschutz trägt.<br />
als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein Luftfahrzeug nicht<br />
in Übereinstimmung mit dem im zugehörigen Flugbuch oder in anderen Betriebsanweisungen<br />
angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt.<br />
als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein luftuntüchtiges<br />
oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrgerät in Betrieb nimmt.<br />
als Luftfahrzeugführer trotz Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt.<br />
als Luftfahrzeugführer dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt.<br />
anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt.<br />
Obige Aufzählung gibt lediglich einen Überblick. Genaue Angaben stehen in<br />
der GerPO (§ 46) und der LuftBO (§ 57).