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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 149<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

Um einen Motorschirm fliegen zu dürfen, bedarf es einer zusätzlichen UL-Ausbildung und<br />

-Prüfung. Ferner herrscht für Motorschirme Flugplatzzwang, d. h., Piloten mit Motorschirmen<br />

dürfen nur auf zugelassenen Flugplätzen starten und landen.<br />

Motorschirme unterliegen ebenso einer Muster- und einer Stückprüfung, zusätzlich muss die<br />

Lärmemission gemessen werden.<br />

i<br />

Hinweis!<br />

UL-Flüge sind in der Schweiz nicht erlaubt.<br />

4.4.11 Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Ordnungswidrig im Sinne der GerPO (§ 46) und LuftBO (§ 57) handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig:<br />

i<br />

Hinweis!<br />

die Musterprüfung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder<br />

nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt.<br />

die Stückprüfung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.<br />

eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung nicht,<br />

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.<br />

die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig nachprüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

nachprüfen lässt.<br />

als Halter von Luftfahrgerät oder Betriebsleiter das Luftfahrgerät nicht in einem solchen<br />

Zustand erhält oder nicht so betreibt, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder<br />

mehr als nach dem Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.<br />

als Halter von Luftfahrgerät oder Betriebsleiter ein Luftfahrtgerät betreibt, dessen Lufttüchtigkeit<br />

nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist.<br />

als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein Luftfahrtgerät<br />

ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder keinen geeigneten Kopfschutz trägt.<br />

als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein Luftfahrzeug nicht<br />

in Übereinstimmung mit dem im zugehörigen Flugbuch oder in anderen Betriebsanweisungen<br />

angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt.<br />

als Halter von Luftfahrgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer ein luftuntüchtiges<br />

oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrgerät in Betrieb nimmt.<br />

als Luftfahrzeugführer trotz Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt.<br />

als Luftfahrzeugführer dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt.<br />

anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt.<br />

Obige Aufzählung gibt lediglich einen Überblick. Genaue Angaben stehen in<br />

der GerPO (§ 46) und der LuftBO (§ 57).

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