Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 151<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
4.5.4 Kopfschutz<br />
Pilot und Passagier müssen laut LuftBO (§ 3) einen geeigneten Kopfschutz tragen, sofern der<br />
beauftragte DHV keine Ausnahme erlässt. Geeignete Helme zum Schutz des Kopfes tragen<br />
das CE-Zeichen (siehe Kapitel 1.5.2).<br />
4.5.5 Rettungsgerät<br />
Luftsportgeräte wie Gleitschirme dürfen laut LuftBO (§ 3) nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät<br />
betrieben werden (siehe Kapitel 1.4). Lediglich bei Flügen, die mit einem ständigen Abstand<br />
über Grund von weniger als 50 Metern durchgeführt werden, muss laut FBO des DHV<br />
kein Rettungsgerät mitgeführt werden.<br />
4.5.6 Rettungsschnur<br />
Jeder Pilot muss laut FBO des DHV eine Rettungsschnur mit sich führen, die mindestens<br />
30 Meter lang ist und eine Mindestzugfestigkeit von 50 Kilogramm besitzt (siehe Kapitel 2.12.2).<br />
4.5.7 Rückenschutz<br />
Bei Gleitschirmflügen muss laut FBO des DHV generell ein Rückenschutz verwendet werden.<br />
Ein Rückenschutz muss aber nicht zwingend getragen werden, wenn mit einer Landung im<br />
Wasser, z. B. während eines Sicherheitstrainings über einem See, gerechnet werden muss<br />
oder der Gleitschirm nur mit einem Gurtzeug betrieben werden darf, an dem kein Rückenschutz<br />
montiert werden kann.<br />
4.5.8 Flugausrüstung<br />
Laut FBO des DHV müssen Flug-, Rettungs-, und Schleppgerät sowie das Gurtzeug für die<br />
jeweilige Startart und Anzahl der Insassen vorschriftsmäßig geprüft und instandgehalten sowie<br />
aufeinander und auf die Insassen abgestimmt sein. Die Flugausrüstung darf ferner nur innerhalb<br />
ihrer festgelegten Gewichts- und sonstigen Betriebsgrenzen betrieben werden.