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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 151<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

4.5.4 Kopfschutz<br />

Pilot und Passagier müssen laut LuftBO (§ 3) einen geeigneten Kopfschutz tragen, sofern der<br />

beauftragte DHV keine Ausnahme erlässt. Geeignete Helme zum Schutz des Kopfes tragen<br />

das CE-Zeichen (siehe Kapitel 1.5.2).<br />

4.5.5 Rettungsgerät<br />

Luftsportgeräte wie Gleitschirme dürfen laut LuftBO (§ 3) nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät<br />

betrieben werden (siehe Kapitel 1.4). Lediglich bei Flügen, die mit einem ständigen Abstand<br />

über Grund von weniger als 50 Metern durchgeführt werden, muss laut FBO des DHV<br />

kein Rettungsgerät mitgeführt werden.<br />

4.5.6 Rettungsschnur<br />

Jeder Pilot muss laut FBO des DHV eine Rettungsschnur mit sich führen, die mindestens<br />

30 Meter lang ist und eine Mindestzugfestigkeit von 50 Kilogramm besitzt (siehe Kapitel 2.12.2).<br />

4.5.7 Rückenschutz<br />

Bei Gleitschirmflügen muss laut FBO des DHV generell ein Rückenschutz verwendet werden.<br />

Ein Rückenschutz muss aber nicht zwingend getragen werden, wenn mit einer Landung im<br />

Wasser, z. B. während eines Sicherheitstrainings über einem See, gerechnet werden muss<br />

oder der Gleitschirm nur mit einem Gurtzeug betrieben werden darf, an dem kein Rückenschutz<br />

montiert werden kann.<br />

4.5.8 Flugausrüstung<br />

Laut FBO des DHV müssen Flug-, Rettungs-, und Schleppgerät sowie das Gurtzeug für die<br />

jeweilige Startart und Anzahl der Insassen vorschriftsmäßig geprüft und instandgehalten sowie<br />

aufeinander und auf die Insassen abgestimmt sein. Die Flugausrüstung darf ferner nur innerhalb<br />

ihrer festgelegten Gewichts- und sonstigen Betriebsgrenzen betrieben werden.

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