Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 150<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
4.5 Flugbetrieb<br />
4.5.1 Grundregeln<br />
Der Flugbetrieb richtet sich weitgehendst nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung<br />
(LuftVO), die für alle Luftfahrzeuge gleichermaßen gilt. Ergänzende Regeln für Gleitsegel und<br />
Hängegleiter sind in der Flugbetriebsordnung für Hängegleiter und Gleitsegel (FBO) festgelegt.<br />
Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im<br />
Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den<br />
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (LuftVO § 1).<br />
Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge<br />
geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines<br />
Luftfahrzeuges behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen (LuftVO § 1).<br />
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Hinweis!<br />
4.5.2 Verantwortung<br />
Die Promillegrenze liegt im Luftverkehr niedriger als im Straßenverkehr. Bereits<br />
ab 0,5 bis 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) liegt eine Strafttat vor;<br />
ab 0,2 bis 0,4 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. – Auch Medikamente<br />
können zu großen Teilen Alkohol enthalten.<br />
Ohne vorherigen Alkoholgenuss fliegt es sich besser und vor allem sicherer!<br />
Der Luftfahrzeugführer hat laut LuftBO (§ 2) das Entscheidungsrecht über das Führen des Luftfahrzeugs.<br />
Er hat die während des Fluges, bei Start und Landung aus Gründen der Sicherheit<br />
notwendigen Maßnahmen zu treffen und muss sämtliche Verordnungen und Vorschriften einhalten..<br />
4.5.3 Sicherheitsausrüstung<br />
Eine Sicherheitsausrüstung umfasst u. a.:<br />
einen Rückenprotektor (siehe Kapitel 1.3.6)<br />
ein Rettungsgerät (siehe Kapitel 1.4)<br />
einen Kopfschutz (siehe Kapitel 1.5.2)<br />
eine Notausrüstung (siehe Kapitel 2.12.2)