Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 153<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
4.5.11 (Sicherheits-)Mindesthöhe<br />
Die Sicherheitsmindesthöhe darf laut LuftVO (§ 6) nur bei Start und Landung unterschritten<br />
werden. Die Sicherheitsmindesthöhe ist diejenige Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelastung<br />
noch bei einer Notlandung eine unnötige Gefährung von Personen oder Sachen zu<br />
befürchten ist; je nach Situation kann die Mindesthöhe anders definiert sein. So beträgt die<br />
Mindesthöhe über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen<br />
300 Meter über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 Metern; in allen anderen Fällen<br />
beträgt die Mindesthöhe 150 Meter über Grund oder Wasser.<br />
Gleitsegel dürfen die Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art des Betriebes dies notwendig<br />
macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.<br />
Brücken und ähnliche Bauten wie Freileitungen, Antennen oder Seilbahnkabel dürfen nicht<br />
unterflogen werden.<br />
4.5.12 Abstände<br />
Laut LuftVO (§ 12) muss ein Pilot ausreichenden Abstand zu Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen<br />
einhalten, um Zusammenstöße zu vermeiden. Zusätzlich muss ein Pilot laut FBO des<br />
DHV folgende höhen- und entfernungsmäßige Sicherheitsabstände einhalten, soweit nicht ein<br />
größerer Abstand vorgeschrieben oder ein geringerer Abstand durch die Geländezulassung<br />
erlaubt ist:<br />
100 Meter zu Autobahnen<br />
50 Meter zu anderen Straßen mit Fahrbahnverkehr oder Eisenbahnlinien<br />
50 Meter zu im Betrieb befindlichen Skipisten, Liften und Bergbahnen (Seilbahnen)<br />
4.5.13 Vorflugregeln<br />
Die Vorflugregeln, auch Ausweichregeln genannt, werden in der LuftVO (§ 13) geregelt.<br />
Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander näher, müssen nach rechts ausweichen, wenn<br />
die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht (Abb. 4.1).<br />
Abb. 4.1: Vorflugregel bei Gegenflug