16.11.2012 Aufrufe

Skript A-Schein - Sky-Team

Skript A-Schein - Sky-Team

Skript A-Schein - Sky-Team

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 153<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

4.5.11 (Sicherheits-)Mindesthöhe<br />

Die Sicherheitsmindesthöhe darf laut LuftVO (§ 6) nur bei Start und Landung unterschritten<br />

werden. Die Sicherheitsmindesthöhe ist diejenige Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelastung<br />

noch bei einer Notlandung eine unnötige Gefährung von Personen oder Sachen zu<br />

befürchten ist; je nach Situation kann die Mindesthöhe anders definiert sein. So beträgt die<br />

Mindesthöhe über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen<br />

300 Meter über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 Metern; in allen anderen Fällen<br />

beträgt die Mindesthöhe 150 Meter über Grund oder Wasser.<br />

Gleitsegel dürfen die Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art des Betriebes dies notwendig<br />

macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.<br />

Brücken und ähnliche Bauten wie Freileitungen, Antennen oder Seilbahnkabel dürfen nicht<br />

unterflogen werden.<br />

4.5.12 Abstände<br />

Laut LuftVO (§ 12) muss ein Pilot ausreichenden Abstand zu Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen<br />

einhalten, um Zusammenstöße zu vermeiden. Zusätzlich muss ein Pilot laut FBO des<br />

DHV folgende höhen- und entfernungsmäßige Sicherheitsabstände einhalten, soweit nicht ein<br />

größerer Abstand vorgeschrieben oder ein geringerer Abstand durch die Geländezulassung<br />

erlaubt ist:<br />

100 Meter zu Autobahnen<br />

50 Meter zu anderen Straßen mit Fahrbahnverkehr oder Eisenbahnlinien<br />

50 Meter zu im Betrieb befindlichen Skipisten, Liften und Bergbahnen (Seilbahnen)<br />

4.5.13 Vorflugregeln<br />

Die Vorflugregeln, auch Ausweichregeln genannt, werden in der LuftVO (§ 13) geregelt.<br />

Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander näher, müssen nach rechts ausweichen, wenn<br />

die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht (Abb. 4.1).<br />

Abb. 4.1: Vorflugregel bei Gegenflug

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!