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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 166<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

4.8 Haftung und Versicherung<br />

4.8.1 Verschuldungs- und Gefährdungshaftung<br />

Wer fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht, muss laut BGB (§ 823) dem<br />

Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist hierbei immer der Schuldige, im Luftsport<br />

also immer der Pilot. Diese so genannte Verschuldungshaftung entfällt jedoch, wenn ein<br />

Verschulden fehlt. Dies kann z. B. passieren, wenn der Pilot während des Fluges ohnmächtig<br />

wird und dadurch einen Drittschaden verursacht.<br />

In diesem Fall tritt die Gefährdungshaftung an Stelle der Verrschuldungshaftung. Sie sorgt<br />

dafür, dass der Geschädigte einen zweiten Ersatzanspruch hat, wenn der Schaden nicht fahrlässig<br />

oder vorsätzlich entstanden ist. Die Gefährdungshaftung wurde besonders für den Kraftfahrzeug-<br />

und Luftverkehr geschaffen, weil von Kraft- und Luftfahrzeugen eine besondere<br />

Gefahr ausgeht, der die bloße Verschuldungshaftung nicht gerecht wird.<br />

Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine<br />

Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist laut LuftVG (§ 33) der Halter des Luftfahrzeugs<br />

dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet,<br />

haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />

Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an der Stelle<br />

des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs<br />

durch das Verschulden des Halters ermöglicht worden ist, so ist das Halter zum Ersatz des<br />

Schadens weiterhin verpflichtet. Ebenso bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,<br />

wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder dem Benutzer<br />

das Luftfahrzeug für den Betrieb überlassen worden ist.<br />

4.8.2 Versicherungspflicht<br />

Laut LuftVG (§ 43) ist jeder Halter eines Luftfahrzeugs dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Die zuständige Stelle kann sich dabei laut LuftVZO (§ 103) jederzeit den Versicherungsschein<br />

vorlegen lassen und den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. Zusätzlich<br />

muss als Versicherungsnachweis eine Bescheinigung mitgeführt werden, aus der Umfang und<br />

Dauer des Versicherungsschutzes ersichtlich sind. – Wer diese Bescheinigung nicht mit sich<br />

führt, handelt laut LuftVZO (§ 108) ordnungswidrig.

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