Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 166<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
4.8 Haftung und Versicherung<br />
4.8.1 Verschuldungs- und Gefährdungshaftung<br />
Wer fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht, muss laut BGB (§ 823) dem<br />
Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Ersatzpflichtig ist hierbei immer der Schuldige, im Luftsport<br />
also immer der Pilot. Diese so genannte Verschuldungshaftung entfällt jedoch, wenn ein<br />
Verschulden fehlt. Dies kann z. B. passieren, wenn der Pilot während des Fluges ohnmächtig<br />
wird und dadurch einen Drittschaden verursacht.<br />
In diesem Fall tritt die Gefährdungshaftung an Stelle der Verrschuldungshaftung. Sie sorgt<br />
dafür, dass der Geschädigte einen zweiten Ersatzanspruch hat, wenn der Schaden nicht fahrlässig<br />
oder vorsätzlich entstanden ist. Die Gefährdungshaftung wurde besonders für den Kraftfahrzeug-<br />
und Luftverkehr geschaffen, weil von Kraft- und Luftfahrzeugen eine besondere<br />
Gefahr ausgeht, der die bloße Verschuldungshaftung nicht gerecht wird.<br />
Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine<br />
Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist laut LuftVG (§ 33) der Halter des Luftfahrzeugs<br />
dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet,<br />
haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />
Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an der Stelle<br />
des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs<br />
durch das Verschulden des Halters ermöglicht worden ist, so ist das Halter zum Ersatz des<br />
Schadens weiterhin verpflichtet. Ebenso bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,<br />
wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder dem Benutzer<br />
das Luftfahrzeug für den Betrieb überlassen worden ist.<br />
4.8.2 Versicherungspflicht<br />
Laut LuftVG (§ 43) ist jeder Halter eines Luftfahrzeugs dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Die zuständige Stelle kann sich dabei laut LuftVZO (§ 103) jederzeit den Versicherungsschein<br />
vorlegen lassen und den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. Zusätzlich<br />
muss als Versicherungsnachweis eine Bescheinigung mitgeführt werden, aus der Umfang und<br />
Dauer des Versicherungsschutzes ersichtlich sind. – Wer diese Bescheinigung nicht mit sich<br />
führt, handelt laut LuftVZO (§ 108) ordnungswidrig.