Skript A-Schein - Sky-Team
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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 159<br />
Kapitel 4 „Luftrecht“<br />
4.5.24 Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
Ordnungswidrig im Sinne des LuftVG (§§ 58, 59), der LuftVO (§ 43) und der LuftBO (§ 57)<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />
den im Rahmen der Luftaufsicht (LuftVG § 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.<br />
als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch<br />
grob pflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftaufsicht erlassene Verfügung<br />
(LuftVG § 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde<br />
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />
oder mit Geldstrafe bestraft. – Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
sich als Teilnehmer am Luftverkehr so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt<br />
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.<br />
ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, obwohl er infolge<br />
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge<br />
körperlicher oder geistiger Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist,<br />
wenn die Tat nicht in den §§ 315a und 316 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht<br />
ist.<br />
einer Vorschrift des § 3 der LuftVO über die Pflichten des Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt.<br />
entgegen dem § 3a der LuftVO die Flugvorbereitung nicht oder nicht ordnungsgemäß<br />
durchführt.<br />
als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmitglied Störungen bei dem Betrieb eines<br />
Luftfahrzeuges nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt.<br />
entgegen § 6 der LuftVO die Sicherheitshöhe unterschreitet oder Brücken oder ähnliche<br />
Bauten, Freileitungen oder Antennen unterfliegt.<br />
entgegen § 7 der LuftVO Gegenstände oder sonstige Stoffe abwirft oder ablässt<br />
Kunstflüge ausführt.<br />
entgegen § 9 Schlepp- oder Reklameflüge durchführt.<br />
einer Vorschrift zur Vermeidung von Zusammenstößen zuwiderhandelt.<br />
eine Ausweichregel nicht befolgt.<br />
ohne Erlaubnis startet oder landet.<br />
eine Beobachtung über eine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht unverzüglich oder<br />
nicht ordnungsgemäß meldet.<br />
einer Vorschrift über Signale und Zeichen zuwiderhandelt.<br />
als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter das Luftfahrgerät nicht in einem solchen<br />
Zustand erhält oder nicht so betreibt, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder<br />
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, oder ein<br />
Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen<br />
ist.<br />
als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter das Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in<br />
der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt<br />
zu haben.