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Skript A-Schein - Sky-Team

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<strong>Sky</strong>-<strong>Team</strong> – Paragliding 147<br />

Kapitel 4 „Luftrecht“<br />

4.4.4 Betriebsgrenzen<br />

Ein Luftfahrzeug darf laut LuftBO (§ 24) nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch<br />

und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten<br />

Betriebsgrenzen betrieben werden.<br />

4.4.5 Stückprüfung<br />

Die Stückprüfung schützt den Piloten vor Herstellungsmängeln. Sie soll gewährleisten, dass der<br />

Pilot ein mustergerechtes Gerät erhält (LuftGerPV §§ 10, 10a). Geräte, deren Muster der DHV<br />

geprüft hat, erhalten nach der Stückprüfung die DHV-Gütesiegelplakette (siehe Kapitel 1.6.1).<br />

4.4.6 Nachprüfung<br />

Alterung und Verschleiß können die Flugeigenschaften und die Festigkeit eines Gleitschirms<br />

entscheidend verschlechtern. Aus diesem Grund sind regelmäßige Nachprüfungen Pflicht<br />

(LuftGerPV § 15) . Bei einer Nachprüfung wird laut LuftGerPV (§ 14) die Lufttüchtigkeit eines<br />

Gleitsegels nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter des Segels<br />

oder in dessen Auftrag geprüft.<br />

Der Halter, also der Besitzer des Segels, ist für das rechtzeitige und vollständige Durchführen<br />

der nötigen Prüfungen verantwortlich. Mängel am Gerät oder den Prüfungsanweisungen hat der<br />

Pilot dem Hersteller unverzüglich zu melden (LuftGerPV § 14).<br />

Eine Nachprüfung kann laut LuftGerPV (§ 17) jederzeit durch den DHV angeordnet werden,<br />

wenn beim Betrieb eines zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die seine<br />

Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können oder begründete Zweifel an der<br />

Lufttüchtigkeit des Geräts bestehen.<br />

4.4.7 Lufttüchtigkeit<br />

Grundsätzlich ist der Halter eines Gleitsegels für den betriebssicheren Zustand des Segels verantwortlich.<br />

Entscheidend dafür sind:<br />

die Instandhaltung mit Wartung, Überholung und großer Reparatur (LuftBO §§ 6, 7 ,8)<br />

das Befolgen der Betriebsanweisungen des Herstellers (LuftBO § 9)<br />

das Befolgen der Anweisungen des Herstellers zum Beheben von Mängels (LuftBO § 9)<br />

das Befolgen der Lufttüchtigkeitsanweisungen (LuftBO § 9)

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