08.06.2015 Aufrufe

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

In Bezug auf die laufende Aufsicht der Versicherungsvermittler existiert kein einheitlicher<br />

rechtlicher Rahmen. Die Versicherungsvermittler nach § 34d GewO unterstehen einem<br />

besonderem Prüfungsrecht durch die Gewerbeaufsicht, während alle geb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong><br />

produktakzessorischen Versicherungsvermittler lediglich unter die allgemeine<br />

Gewerbeaufsicht fallen.<br />

Fast alle für diese Studie Befragten stimmen darin überein, dass die Neuregelung wichtig<br />

<strong>und</strong> richtig war. Die verbrauchernäheren Experten betonen allerdings, wie klein, überfällig<br />

<strong>und</strong> der Bedeutung des Fin<strong>an</strong>zplatzes Deutschl<strong>an</strong>d nicht <strong>an</strong>gemessen dieser Schritt war.<br />

In der Tat sind nun erstmals Dinge geregelt, die in <strong>an</strong>deren Br<strong>an</strong>chen selbstverständlich<br />

sind. Als problematisch wird i.a.R. gesehen, dass breite Hintertüren gelassen wurden,<br />

über die sich ein Großteil des Vermittlermarktes der Neuregulierung gleich wieder<br />

entziehen k<strong>an</strong>n. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Regelungen v.a. die kleinen<br />

Vermittler treffen, die sich ohnehin nicht leisten können, ihre K<strong>und</strong>en zu übervorteilen.<br />

Eher positiv wird außerhalb der Versicherungsbr<strong>an</strong>che das neue VVG aufgenommen.<br />

Seit Jahresbeginn 2008 müssen den Versicherungsk<strong>und</strong>en nun z.B. auch in einem<br />

frühen Stornofall Mindestrückkaufswerte zurück erstattet werden, die auch Anteile <strong>an</strong><br />

stillen Reserven <strong>und</strong> bereits zugesagten Gewinnbeteiligungen enthalten. Gleichzeitig ist<br />

die Informationspflichtenverordnung in Kraft getreten, nach der beispielsweise alle<br />

Abschluss- <strong>und</strong> Vertriebskosten ausgewiesen <strong>und</strong> alle relev<strong>an</strong>ten Informationen schon in<br />

der Antragsphase ausgehändigt werden müssen. Der Kostenausweis in absoluten Euro-<br />

Beträgen ist umstritten, da Kosten im Anlagebereich traditionell als Prozentwerte<br />

<strong>an</strong>gegeben werden. Die neue Regelung schafft zusätzlich das Problem, dass<br />

Verbraucher den ausgewiesenen Betrag nun u.U. in voller Höhe als Provision des<br />

Vermittlers begreifen, obwohl die Provision nur einen Teil der Abschlusskosten darstellt.<br />

Die eigentliche Prämienzusammensetzung bleibt auch im neuen VVG intr<strong>an</strong>sparent.<br />

Das neue Vermittlerrecht k<strong>an</strong>n also nur als erster Schritt <strong>an</strong>gesehen werden, der aber<br />

teilweise Vorlagen liefert für die <strong>an</strong>deren Fin<strong>an</strong>zvermittlungsbereiche (Anlage <strong>und</strong> Kredit).<br />

7. Die Qualifikationsregulierung nach VersVermR ist nicht zukunftsweisend<br />

Seit Mai 2007 müssen im Prinzip alle Versicherungsvermittler einen<br />

Sachk<strong>und</strong>ennachweis führen, der schon mit der Ausbildung „Versicherungsfachm<strong>an</strong>n/-<br />

frau (BWV)“ als erfüllt gilt. Damit ist der niedrigste <strong>und</strong> sektorenreinste Abschluss in die<br />

Regulierung gel<strong>an</strong>gt, der auf dem Markt verfügbar ist. Der Regulierer hat sich gegen den<br />

höherr<strong>an</strong>gigen Versicherungskaufm<strong>an</strong>n, aber auch gegen die thematisch<br />

übergreifenderen IHK-Abschlüsse (z.B. Fachberater für Fin<strong>an</strong>zdienstleistungen)<br />

entschieden. Formal ist das nachvollziehbar, da es zunächst nur um die Regulierung der<br />

reinen Versicherungsvermittlung ging. Außerdem sind diverse höherr<strong>an</strong>gige<br />

Qualifikationen als gleichwertiger Sachk<strong>und</strong>enachweis <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt. Zukunftsweisend ist<br />

dieser eng fokussierte Basis-St<strong>an</strong>dard allerdings nicht, wenn m<strong>an</strong> die Interdependenz der<br />

Fin<strong>an</strong>zdienstleistungssektoren <strong>an</strong>erkennt, die auch eine isolierte Sichtweise der<br />

Versicherungsthemen nicht <strong>mehr</strong> als sinnvoll erscheinen lässt. Intr<strong>an</strong>sparent bleiben<br />

weiter die internen Qualifikationsst<strong>an</strong>dards, wie sie z.B. bei den großen Fin<strong>an</strong>zvertrieben<br />

geschaffen wurden.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!