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Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität ... - Evers und Jung

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st<strong>an</strong>dardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen sich<br />

beziehen auf<br />

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen <strong>und</strong> seine Dienstleistungen,<br />

2. die Arten von Fin<strong>an</strong>zinstrumenten <strong>und</strong> vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich<br />

damit verb<strong>und</strong>ener Risiken,<br />

3. Ausführungsplätze <strong>und</strong><br />

4. Kosten <strong>und</strong> Nebenkosten“.<br />

Die Detailregelungen hierzu finden sich in der Verordnung zur Konkretisierung der<br />

Verhaltensregeln <strong>und</strong> Org<strong>an</strong>isations<strong>an</strong>forderungen für<br />

Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV). Professionelle K<strong>und</strong>en genießen in<br />

diesem Zusammenh<strong>an</strong>g keinen Anspruch auf solcherlei st<strong>an</strong>dardisierte Informationen<br />

gem. § 31 VIII WpHG. Nach § 2 WpDVerOV darf ein Privatk<strong>und</strong>e allerdings nur d<strong>an</strong>n als<br />

professioneller K<strong>und</strong>e nach § 31a WpHG eingestuft werden, wenn er dies be<strong>an</strong>tragt hat<br />

<strong>und</strong> er auf die rechtlichen Folgen hingewiesen worden ist. Generell hat der Vermittler<br />

eine K<strong>und</strong>enklassifizierung vorzunehmen um den professionellen K<strong>und</strong>en vom Regelfall<br />

des Retailk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> beide vom Fall der „Execution-Only“ abgrenzen zu können 79 .<br />

Insgesamt lassen sich die Regelungen des § 31 WpHG als aufsichtsrechtlich<br />

gewünschter Beratungsmindestst<strong>an</strong>dard für Fin<strong>an</strong>zvermittler verstehen, wie er auch in<br />

der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Beratungshaftung konkretisiert worden ist 80 .<br />

Während es bisl<strong>an</strong>g zweifelhaft war, ob <strong>und</strong> inwieweit das Beratungsgespräch überhaupt<br />

dokumentiert werden musste 81 , stellt die Neufassung von § 34 WpHG dies nun<strong>mehr</strong> klar.<br />

D<strong>an</strong>ach muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über die von ihm erbrachten<br />

Wertpapierdienstleistungen <strong>und</strong> Wertpapiernebendienstleistungen sowie die von ihm<br />

getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt ermöglichen,<br />

die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG zu prüfen. Konkretisierend<br />

nennt § 14 II WpDVerOV Aufzeichnungspflichten im Hinblick auf<br />

1. die Identität des K<strong>und</strong>en sowie die Merkmale oder die Bewertung als<br />

professioneller K<strong>und</strong>e im Sinne des § 31a WpHG<br />

2. der Umst<strong>an</strong>d, ob das Geschäft g<strong>an</strong>z oder teilweise im Rahmen der<br />

Fin<strong>an</strong>zportfolioverwaltung erbracht wurde,<br />

3. die K<strong>und</strong>eninformationen nach § 31 III des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes,<br />

4. Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Ausführungsgr<strong>und</strong>sätze nach §<br />

33a des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes <strong>und</strong><br />

5. die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne des §<br />

31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierh<strong>an</strong>delsgesetzes darauf ausgelegt ist, die<br />

Qualität der für die K<strong>und</strong>en erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.<br />

79<br />

Vgl. zur Regelung der MiFID Spindler/Kasten, 2006, 1797, 1798 f.<br />

80<br />

Wenn aus dem Fehlen spezifischer <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> konkrete Produktinformationen nun<strong>mehr</strong> vereinzelt gefolgert wird, dass<br />

auch die zivilrechtliche Haftung im Sinne der objektgerechten Beratung aus europarechtlichen Gründen hier<br />

zurückgenommen werden müsste, ist dies eine deutlich zu weit gehende Schlussfolgerung aus dem Ged<strong>an</strong>ken, MiFID sei<br />

eine „Maximalharmonisierung der berücksichtigungsfähigen Allgemeininteressen“ (so aber Mülbert, 2007, 1149, 1156 f.).<br />

81<br />

Schwark in Schwark KMRK, WpHG § 34 Rn. 13.<br />

© <strong>Evers</strong> & <strong>Jung</strong> 2005 <strong>Anforderungen</strong> für Fin<strong>an</strong>zvermittler – <strong>mehr</strong> Qualität, bessere Entscheidungen Seite 56

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